Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 10.10.2014 – 2 Ws (Reh) 23/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 3. Juli 2014 aufgehoben.

Das Urteil des Kreisgerichts Naumburg vom 29. August 1986, Az.: S 111/86 131-130/86, und der die Vollstreckung der Strafe anordnende Beschluss des Kreisgerichts Naumburg vom 20. Oktober 1986 werden für rechtsstaatswidrig erklärt und

aufgehoben.

Die Dauer des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges wird auf die Zeit vom

15. Dezember 1986 bis zum 14. August 1987

festgestellt.

Dieser Anspruch und weitere nach dem StrRehaG bestehende Entschädigungsansprüche sind bei dem Landesverwaltungsamt Halle, Versorgungsamt, Soziales Entschädigungsrecht, Olvenstedter Straße 1-2, 39108 Magdeburg, geltend zu machen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die der Betroffenen in erster und zweiter Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Die Betroffene wurde durch Urteil des Kreisgerichts Naumburg vom 29. August 1986 wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten zur Bewährung unter Auferlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Sie wurde gleichzeitig verpflichtet, an einem vom Amt für Arbeit zugewiesenen Arbeitsplatz zu zeigen, dass sie die richtigen Lehren aus ihrer Tat und Verurteilung gezogen hat. Bei schuldhafter Verletzung der mit der Bewährung verbundenen Pflichten wurde ihr eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angedroht. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Betroffene sich vom 28. August 1985 bis zum 3. August 1986 mit Ausnahme von zwei Tagen einer geregelten Arbeit entzogen und in dieser Zeit Schuldverbindlichkeiten in Höhe von 450 Mark nicht getilgt hatte. Diese Verbindlichkeiten bestanden aus zwei Ordnungsstrafen in Höhe von 150 Mark und 300 Mark, die der Betroffenen jeweils auferlegt worden waren, weil sie eine ihr vom Rat der Stadt G. zugewiesene Arbeit im Landtechnischen Instandsetzungswerk G. nicht aufgenommen und entsprechend Bericht erstattet hatte.

2

Nachdem die Betroffene an dem ihr im Rahmen der Bewährungsverurteilung vom Amt für Arbeit zugewiesenen Arbeitsplatz im VE Einzelhandelsbetrieb HO G. - A. nur einen Tag erschienen war, hat das Kreisgericht Naumburg mit Beschluss vom 20. Oktober 1986 den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet. Die Betroffene befand sich aufgrund dessen vom 15. Dezember 1986 bis 14. August 1987 in Strafhaft in der JH H..

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2014 hat das Landgericht Halle (Saale) die Rehabilitierung der Betroffenen abgelehnt. Eine Arbeitspflicht sei zwar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar, dies lasse eine Verurteilung gemäß § 249 Abs. 1 StGB/DDR aber nicht schlechthin als rechtsstaatswidrig erscheinen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg könne eine Rehabilitierung insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die Verletzung der Arbeitspflicht zu Folgen geführt habe, die auch vom Standpunkt einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung sozialpolitisch unerwünscht seien. Seien in einem Urteil solche Folgen wie unterlassene Schuldentilgung oder Mietzinszahlung festgestellt worden, so könne die Verurteilung wegen Arbeitspflichtverletzung nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden. Diese Voraussetzung sei hier deswegen erfüllt, weil die Betroffene die gegen sie verhängten Ordnungsgelder nicht bezahlt habe.

4

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Beschwerde der Betroffenen, die sie nicht näher begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

6

Die Betroffene ist zu rehabilitieren. Ihre Verurteilung durch das Kreisgericht Naumburg vom 29. August 1986 sowie deren Vollstreckung ist mit den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar (§ 1 Abs. 1 StrRehaG).

7

Die Bestrafung der Betroffenen nach § 249 Abs. 1 StGB/DDR verstößt gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 12 Abs. 2 GG. Die Verpflichtung, eine bestimmte, behördlich zugeteilte Arbeit wahrzunehmen, ist mit einem freiheitlichen Staatsverständnis unvereinbar. Art. 12 GG schützt nicht nur die freie Berufswahl und Berufsausübung, sondern auch das Recht, keinen Beruf zu ergreifen. Für Letzteres wurde die Betroffene jedoch bestraft. Der Verurteilung der Betroffenen lag ein (beharrlicher) Verstoß gegen eine Anordnung des Rats der Stadt G. vom 30. Juni 1985 zugrunde, wonach sie im Rahmen ihrer Einstufung als kriminell gefährdete Bürgerin eine Arbeit im LIW G. aufzunehmen und einmal im Monat beim Rat der Stadt entsprechend Bericht zu erstatten hatte.

8

An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass die Betroffene im Zeitraum ihrer Untätigkeit zwei Ordnungsstrafen nicht bezahlt hat. Zwar können Verurteilungen nach § 249 Abs. 1 StGB/DDR jedenfalls dann nicht als schlechthin rechtsstaatswidrig angesehen werden, wenn sie zwar von einer grundsätzlichen Arbeitspflicht des Bürgers ausgehen, die Verletzung dieser Arbeitspflicht im Einzelfall aber zu Folgen geführt hat, die auch vom Standpunkt einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung her sozialpolitisch unerwünscht sind, so im Falle des Unvermögens, für Miete, Unterhalt und bestehende Schulden aufzukommen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 1 Ws Reh 170/93 -, juris). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um Schulden handelt, die als Folge einer rechtsstaatswidrigen Maßnahme entstanden sind. So liegt der Fall hier. Die Ordnungsgeldstrafen wurden gegen die Betroffene verhängt, weil sie ihren rechtsstaatswidrigen Verpflichtungen aus dem Beschluss des Rats der Stadt G. vom 30. Juni 1985 nicht nachgekommen war. Dabei kann es dahinstehen, ob mit dem Ordnungsgeld unmittelbar die Arbeitsverweigerung oder aber - wie das Landgericht meint - lediglich die Nichteinhaltung entsprechender Vorladungen sanktioniert worden ist. Denn auch die Vorladungen beruhten letztlich darauf, dass die Betroffene die ihr zugewiesene Arbeit nicht aufgenommen hatte.

9

Die Rechtsstaatswidrigkeit der Vollstreckungsanordnung vom 20. Oktober 1986 folgt aus der Rechtsstaatswidrigkeit der Verurteilung. Darüber hinaus ist die Vollstreckungsanordnung aber auch deshalb rechtsstaatswidrig, weil sie sich auf die Nichterfüllung der erneuten, ebenfalls rechtsstaatswidrigen, Arbeitsplatzbindung aus dem Urteil vom 29. August 1986 stützt.

III.

10

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.