Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 29.10.2014 – 2 Ws (Reh) 22/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2014 aufgehoben.
Die Erziehungsvereinbarung vom 6. November 1959, mit der die Heimerziehung der Betroffenen angeordnet worden ist, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und
aufgehoben.
Die Dauer des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges wird auf die Zeit vom
26. November 1959 bis zum 14. August 1963
festgestellt.
Die Betroffene hat Anspruch auf Erstattung ihrer aufgrund der aufgehobenen Entscheidung entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen.
Dieser Anspruch und weitere nach dem StrRehaG bestehende Entschädigungsansprüche sind bei dem Landesverwaltungsamt Halle, Versorgungsamt, Soziales Entschädigungsrecht, Olvenstedter Straße 1-2, 39108 Magdeburg, geltend zu machen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die der Betroffenen in erster und zweiter Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Aufgrund „Erziehungsvereinbarung“ vom 6. November 1959 wurde die seinerzeit 14-jährige Betroffene durch den Rat des Stadtbezirkes Süd, Abteilung Volksbildung Jugendhilfe, der Heimerziehung zugeführt.
Die „Erziehungsvereinbarung“ enthielt für die Anordnung der Heimerziehung folgenden Grund:
„Starke sittliche Gefährdung, Pflegevater verging sich an der C. . C. übt seit dem 12. Jahr GV aus. Sie treibt sich umher und hat schon häufig wechselnden GV.“
Am 26. November 1959 wurde sie deshalb im Kinderheim „N.“ in W. und anschließend am 21. Juli 1961 im Jugendwerkhof O. in J. untergebracht. Am 14. August 1963 wurde sie aus der Heimerziehung entlassen.
Die Betroffene hatte zuvor seit ihrem ersten Lebensjahr in einer Pflegestelle gelebt, da ihre leibliche Mutter nach England übergesiedelt war. Trotz beengter räumlicher Verhältnisse hatte sich die Betroffene bei ihren Pflegeeltern stets wohlgefühlt. Ab dem 12. Lebensjahr hatte der Pflegevater allerdings begonnen, das Mädchen sexuell zu missbrauchen. Ob dies einvernehmlich oder gegen den Willen der Betroffenen geschah, kann nicht mehr festgestellt werden. Der Pflegevater wurde wegen dieser Taten mit Urteil des Kreisgerichts Magdeburg-Süd wegen „Unzucht mit Abhängigen“ zu zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt, die Betroffene zwei Tage später über o.g. Erziehungsvereinbarung der Heimerziehung zugeführt, nachdem mit Beschluss des Rates des Stadtbezirkes Süd, Sachgebiet Volksbildung-Jugendhilfe, vom 5. November 1959 das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet und die Vormundschaft der Jugendhilfe zugesprochen worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2014 hat das Landgericht Magdeburg die Rehabilitierung der Betroffenen abgelehnt. Als Begründung hat es ausgeführt, dass sich keine Hinweise darauf fänden, dass die Heimerziehung der Betroffenen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen wäre oder aber die jeweilige Entscheidung in einem Missverhältnis zu ihrem Anlass gestanden habe. Anlass seien die Vorwürfe gegen den Stiefvater, die jetzige Antragstellerin sexuell missbraucht zu haben, gewesen. Dies habe zur Vormundschaftsentscheidung geführt, was aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der Situation 1959 noch hinzunehmen sei.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Beschwerde der Betroffenen, die sie über ihren Verfahrensbevollmächtigten ausführlich begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Betroffene ist zu rehabilitieren. Die Erziehungsvereinbarung vom 6. November 1959 und die darauf beruhende Einweisung in das Kinderheim „N.“ und den Jugendwerkhof „O.“ ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar (§ 2 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 StrRehaG).
Die behördliche Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 StrRehaG ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder die Unterbringung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Letzteres ist der Fall, wenn eine Maßnahme unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gänzlich unvertretbar erscheint und sich die Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessen deutlich manifestiert.
Hier liegen die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung unabhängig von der Frage eines etwaigen politischen Hintergrunds der Heimeinweisung vor. Denn die von dem Referat Jugendhilfe angeordneten Maßnahmen der Unterbringung der Betroffenen in einem Kinderheim und einem Jugendwerkhof erfolgten aus sachfremden Gründen.
Eine Einweisung diente sachfremden Zwecken, wenn „sie nicht gedeckt ist durch den üblichen und rechtsstaatskonformen Zweck“ der Unterbringung eines Kindes in einem Heim. Ein solcher Fall ist unter anderem dann gegeben, wenn die Heimeinweisung mit dem Ziel erfolgt ist, die „sexuelle Triebhaftigkeit“ der Betroffenen zu bekämpfen und ihr „Verhältnis zum anderen Geschlecht zu verbessern“, weil (und obwohl!) die Betroffene zuvor Opfer sexuellen Missbrauchs geworden war (Mützel, Die Rehabilitierung von DDR-Heimkindern im Spiegel der Rechtsprechung, ZOV 2013, S. 98/106). Dieser Fall liegt hier vor.
Die Betroffene war seit ihrem 12. Lebensjahr Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Pflegevater, der dafür am 4. November 1959 mit zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus belangt worden war. Obwohl der Pflegevater sich bereits in Haft befand und somit von ihm keine Gefahr mehr für die zwischenzeitlich 14-jährige Betroffene ausging, wurde sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verurteilung des Pflegevaters aus dem elterlichen Haushalt in die Heimerziehung überführt. Die nur zwei Tage nach der Verurteilung getroffene „Erziehungsvereinbarung“ nannte als Grund für die Heimeinweisung auch ausdrücklich den Umstand, dass die Betroffene seit ihrem 12. Lebensjahr den Geschlechtsverkehr (mit ihrem Pflegevater) ausübe und deshalb eine starke sittliche Gefährdung vorliege. Andere Gründe für die Heimunterbringung enthält die Erziehungsvereinbarung nicht. Solche liegen auch sonst nicht auf der Hand. Der Pflegevater befand sich nicht mehr in der Familie, zur Pflegemutter unterhielt die Betroffene nach wie vor ein gutes Verhältnis, was sich auch in den späteren Heimberichten widerspiegelt. So heißt es im Bericht des Kinderheims vom 4. Mai 1960: „Die Verbindung zum Elternhaus ist gut. Zur Jugendweihe war die Mutter anwesend.“ Im Bericht des Kinderheims vom 20. Februar 1961 heißt es: „Die Verbindung zum Elternhaus ist gut. Beurlaubungen haben stattgefunden.“
Die Betroffene hat damit zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten. Die Dauer entspricht der Aufenthaltsdauer der Betroffenen in dem Kinderheim „N.“ und in dem Jugendwerkhof „O.“.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.