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Oberlandesgericht Naumburg Urteil vom 04.12.2014 – 1 U 66/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.5.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 1162/12) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht Schadensersatz im Zusammenhang mit der Wurzelbehandlung verschiedener Zähne (dazu i.E.: Stellungnahme Dr. T. Bl. 96/97 I) durch den Beklagten im Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 geltend. Ende November 2008 wurde der Zahn 47 auf Wunsch der Klägerin extrahiert. Während des Behandlungszeitraums litt die Klägerin unter Schmerzen und Schwellungen im Mundbereich. Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen einen Behandlungsfehler verneint. Dies nimmt die Berufung hin. Mit der Berufung wird ausschließlich gerügt, dass der Beklagte die Klägerin nicht über die Behandlungsalternativen Wurzelbehandlung/sofortige Extraktion sowie über Umfang und Risiken der Wurzelbehandlung aufgeklärt habe (BB S. 3 - Bl. 29 II -). Wäre sie über die Komplikationsmöglichkeiten bei einer Wurzelbehandlung aufgeklärt worden, hätte sie sich sofort für die Extraktion entschieden. Unstreitig enthält die schriftliche Dokumentation des Beklagten keine Einträge über eine erfolgte Aufklärung.
2
Das Landgericht hat zu dem Punkt Aufklärung die Zeuginnen W. und G. (Mitarbeiterinnen des Beklagten) vernommen sowie die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 9.4.2014 (Bl. 227ff. I).
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Das Landgericht hat auf dieser Basis auch einen Aufklärungsmangel verneint. Beide Zeuginnen hätten zwar keine konkrete Erinnerung an eine Aufklärung im Fall der Klägerin, sie hätten aber eine ständige Übung dahingehend geschildert, dass der Beklagte selbst die Patienten vor einem Eingriff aufkläre.
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Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
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Gegen das die Klage insgesamt abweisende Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
6
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet, dass es sich bei der Wurzelbehandlung einerseits und der sofortigen Extraktion andererseits überhaupt um echte Behandlungsalternativen handelt.
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass an den Nachweis einer erfolgten Aufklärung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Zweifel ist den Angaben des Arztes zu glauben, dass eine Risikoaufklärung erfolgt ist, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und einiger Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht worden ist. Darüber hinaus setzt dies nach einer weit verbreiteten Ansicht (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Anm. A 2273 m.w.N.) weiter voraus, dass unstreitig oder nachgewiesen ist, dass zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Gespräch stattgefunden hat, in dem über den Eingriff gesprochen wurde.
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Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Termin vom 20.11.2014 steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Beklagte die Klägerin im Vorfeld der Wurzelbehandlungstermine (bezogen auf die sukzessiv erfolgten Wurzelbehandlungen der Zähne 12, 13, 14, 15 und 47) zureichend darüber aufklärte, dass und warum in ihrem Fall der Versuch, den Schmerzen der Klägerin durch eine Wurzelbehandlung zu begegnen, der Vorzug zu geben war gegenüber der „ultima ratio“ einer Extraktion der betreffenden Zähne.
10
Der Beklagte hat in seiner Anhörung angegeben, der Klägerin zu Beginn der Behandlung erläutert zu haben, dass und warum angesichts ihrer individuellen Situation (die Patientin verfügte bereits über eine verkürzte Zahnreihe; die betroffenen Zähne waren nicht kariös) der Versuch, die Schmerzen im Wege einer Wurzelbehandlung erfolgreich zu beseitigen, unternommen werden sollte. Die Alternative einer Extraktion könne, so seine Erläuterungen gegenüber der Klägerin, i. S. einer „ultima ratio“ immer noch gewählt werden („Ich habe das Frau H. erläutert und gesagt, dass sie sich mit einer solchen Wurzelbehandlung nichts vergibt, weil man immer noch die Zähne ziehen könnte.“). Die Behandlungsalternative einer sofortigen Extraktion habe er dargelegt.
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Die Klägerin hat in ihrer Anhörung erklärt, „nicht richtig aufgeklärt“ worden zu sein. Zwar sei ihr die alternative Möglichkeit einer Extraktion der betroffenen Zähne (und für diese Alternative entschied sich die Klägerin letzten Endes bezüglich des Zahnes 47) bekannt gewesen. Auch treffe es zu, dass ihr der Beklagte demgegenüber den Weg einer Wurzelbehandlung als vorzugswürdig dargestellt und den Rat zu einer solchen Wurzelbehandlung erteilt habe. Er habe aber die Erfolgsaussicht der Wurzelbehandlung nicht in Wahrscheinlichkeitsgraden in Prozent ausgedrückt. Auch habe er ihr nicht erklärt, dass, wenn eine Wurzelbehandlung „nicht klappt“, es schlussendlich zu einem Ziehen der Zähne kommen kann.
12
Die letztgenannte Angabe der Klägerin widerspricht ihrer Bekundung, bei dem Eingangsgespräch mit dem Beklagten die Alternative einer Extraktion gekannt zu haben. Die Klägerin rekurriert mit ihren Angaben auf das schriftsätzlich angesprochene Risiko des Misserfolgs der Wurzelbehandlung (das sich hier im Übrigen laut Sachverständigengutachten - vgl. die schriftliche Ergänzung vom 05.03.2013, dort zu Ziff. 6. - zumindest bezüglich des Zahns 12 nicht realisierte). Die vom Beklagten glaubhaft geschilderte Aufklärung darüber, dass die vorzugswürdige Wurzelbehandlung mit dem ihr zugrundeliegenden Ziel, den natürlichen Zahn zu erhalten, die Möglichkeit eines letztendlichen Ziehens der betroffenen Zähne beinhalte („Ich habe das Frau H. erläutert und gesagt, dass sie sich mit einer solchen Wurzelbehandlung nichts vergibt, weil man immer noch die Zähne ziehen könnte.“), beinhaltet auch eine zureichende Aufklärung über die Misserfolgsmöglichkeit und das Misserfolgsrisiko einer Wurzelbehandlung, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beklagte nicht daran erinnern konnte, ob ein Misslingen der Wurzelbehandlung explizit und wortwörtlich angesprochen wurde. Wenn der Beklagte der Klägerin nach seinen glaubhaften Angaben schilderte, dass und warum die von Schmerzen betroffenen Zähne möglichst erhalten werden sollten und sich der Versuch einer erfolgreichen Wurzelbehandlung „lohne“, so konnte dies aus der Sicht der Klägerin nur bedeuten, dass ein Misserfolg der Wurzelbehandlung möglich ist, indes der angeratene Weg einer Wurzelbehandlung erfolgversprechend und vorzugswürdig ist. Dies wiederum steht im Einklang mit der Bewertung des Sachverständigen, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass mittels Wurzelbehandlung ein Zahn erhalten werden kann, regelmäßig sehr hoch sei (Seite 8 des Sitzungsprotokolls vom 09.04.2014: „Die Wahrscheinlichkeit, dass mittels einer Wurzelbehandlung ein Zahn erhalten werden kann, ist sehr hoch. Deshalb sollte man unbedingt dieses Mittel zuerst wahrnehmen.“). Der Angabe genauer Prozentwerte zur Bemessung der Erfolgsaussicht einer Wurzelbehandlung bedarf es nicht. Der Optimismus und die Zuversicht, die der Beklagte in dem Aufklärungsgespräch, wie er es bei seiner Anhörung glaubhaft schilderte, ausdrückte, sind nach den Ausführungen der Sachverständigen durchaus berechtigt.
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Dass der Klägerin der „Umfang“ der Wurzelbehandlung nicht klar gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin begab sich sukzessive und mehrfach in die Behandlung des Beklagten, um verschiedene Zähne wurzelbehandeln zu lassen. Dass sie dabei tatsächlich nicht den Willen hatte, den Versuch der Erhaltung der Zähne durch eine Wurzelbehandlung zu unternehmen, der Beklagte also gewissermaßen kommentar- und wortlos der Beklagten mehrere Wurzelbehandlungen aufzwang, glaubt der Senat nicht. Das wiederholte Beklagen des letztendlichen Misserfolgs der Wurzelbehandlung (von dem im Übrigen pauschal für sämtliche betroffenen Zähne nicht die Rede sein kann, wie die Ausführungen des Sachverständigen zeigen), ließ den Senat erkennen, dass die Klägerin aus der heutigen ex-post-Sicht wertet und aus dieser Warte den Weg einer Wurzelbehandlung nicht mehr beschreiten würde. Das indes begründet keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung. Im Übrigen ist für den Senat auch nicht verständlich, dass sich die Klägerin - eine unterstellt unvollständige Aufklärung zugrundegelegt - bzgl. der Zähne 12 und 47 für eine sofortige Extraktion entschieden hätte, wie die Klägerin vorgetragen hat (Schriftsatz vom 22.01.2014, Bl. 183 f. I d. A.). Die Klägerin ist bei dieser Angabe ersichtlich - auch nach dem Eindruck, den sie in ihrer mündlichen Anhörung gemacht hat - von ihrer retrospektiven Sichtweise ausgegangen. Tatsächlich erscheint es aber ausgeschlossen, dass sich die Klägerin - wissend um die guten Chancen einer Wurzelbehandlung - entgegen dem Rat des Beklagten gegen den Versuch, diese beiden Zähne im Wege einer Wurzelbehandlung zu erhalten, entschieden hätte. Nicht einmal ein ernsthafter Entscheidungskonflikt lässt sich plausibel nachvollziehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Klägerin ihr Schadensersatzverlangen nicht mit Erfolg auf eine ungenügende Aufklärung stützen.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.
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Streitwert:
18
- Schmerzensgeld:
- Feststellungsantrag:
- bezifferter Schaden:
7.500,-- Euro
2.000,-- Euro
174,-- Euro
19
Gebührenstufe bis 10.000,-- Euro (die vorgerichtlichern Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenentscheidung, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen).