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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 19.03.2015 – 2 W 74/14
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Quedlinburg vom 06.10.2014 wird zurückgewiesen.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A.
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Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Quedlinburg die Eintragung der Abtretung einer Gesamtgrundschuld im Grundbuch von G., Blatt 1896 und Blatt 2424. Die Antragstellerin hatte hinsichtlich dieser Gesamtgrundschuld auch bei anderen Grundbuchämtern entsprechende Eintragungsanträge gestellt.
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Das Amtsgericht Quedlinburg erteilte der Antragstellerin nach Eintragung unter dem 10.07.2014 gemäß Nr. 14130 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG auf der Grundlage des Höchstbetrags von 60 Mio. Euro eine Kostenrechnung (Kassenzeichen-Nr. 1718-K41252-1) über eine 0,5-Gebühr in Höhe von 13.292,50 Euro.
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Mit am 24.07.2014 beim Amtsgericht Quedlinburg eingegangenen Schreiben vom 21.07.2014 hat die Antragstellerin Erinnerung gegen die Kostenrechnung mit der Begründung eingelegt, dass die Erhebung einer 0,5-Gebühr durch sämtliche Grundbuchämter, bei denen die Eintragung der Gesamtgrundschuld erfolge, zu insgesamt unverhältnismäßig hohen Kosten führe und mit Blick auf die Nr. 14122 und 14141 eine planwidrige Regelungslücke vorliege.
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Mit Beschluss vom 06.10.2014 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Quedlinburg die Erinnerung zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit am 20.10.2014 beim Amtsgericht Quedlinburg eingegangenen Schreiben vom 15.10.2014 Beschwerde eingelegt.
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Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat das Amtsgericht Quedlinburg - Rechtspfleger - der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
B.
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Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kostenansatz ist beanstandungsfrei gemäß Nr. 14130 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG in Höhe einer 0,5-Eintragungsgebühr erfolgt. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.
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I. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 GNotKG der Einzelrichter zuständig.
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II. Nach Nr. 14130 KV-GNotKG fällt für die Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 KV-GNotKG genannten Belastung, wie dies auf die vorliegende Grundschuld zutrifft, eine 0,5-Gebühr an. Die Eintragung einer Abtretung stellt unzweifelhaft eine solche Veränderung dar, da sich der Gläubiger der Grundschuld ändert.
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III. Es ist umstritten, welche Gebühren im Falle der Eintragung der Abtretung einer sich auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckenden Gesamtgrundschuld, welche in den Grundbüchern unterschiedlicher Grundbuchämter eingetragen ist, erhoben werden können. Hierbei werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten.
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1. Nach der ersten Meinung (OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2014, 17 W 748/14, ZfIR 2014, 756; Wilsch, Anmerkung zu der unter Ziff. 2. angeführten kammergerichtlichen Entscheidung, ZfIR 2014, 206) können das Grundbuchamt, bei dem der erste Antrag eingegangen ist, nach Nr. 14130 KV-GNotKG eine 0,5 Eintragungsgebühr und sämtliche weiteren Grundbuchämter im Wege einer analogen Anwendung der Nr. 14122, 14141 KV-GNotKG jeweils lediglich eine 0,1-Eintragungsgebühr erheben. Zur Begründung wird angeführt, dass von den Justizverwaltungen, namentlich vom BMJV, die Einfügung einer Nr. 14131 KV-GNotKG in das Kostenverzeichnis des Inhalts vorgeschlagen worden sei, dass sich bei Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt werde, die Gebühr Nr. 14130 KV-GNotKG ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,1 erhöhe.
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2. Nach der zweiten Ansicht (KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2013, 5 W 241 – 244/13, ZfIR 2014, 203) kann jedes Grundbuchamt gesondert die Eintragung der Veränderung mit einer 0,5-Eintragungsgebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG berechnen. Der Gebührenvorteil gelte gemäß Nr. 14122, 14141 KV-GNotKG kraft ausdrücklicher Anordnung nur bei Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts, nicht aber bei der Eintragung einer Änderung des Gesamtrechts bei verschiedenen Grundbuchämtern, die jeweils die 0,5-Gebühr nach 14130 KV-GNotKG entstehen lasse. Eine Analogie verbiete sich, weil nichts für eine planwidrige Regelungslücke spreche. Der Gesetzgeber habe dem Grundtatbestand zu Nr. 14120, 14121 KV-GNotKG (Eintragung einer Belastung) den Ermäßigungstatbestand Nr. 14122 KV-GNotKG (Eintragung eines Gesamtrechts) und dem Grundtatbestand zu Nr. 14140 KV-GNotKG (Löschung einer Belastung) den Ermäßigungstatbestand Nr. 14141 KV-GNotKG (Löschung eines Gesamtrechts) unmittelbar angefügt, dies aber bei dem „dazwischen“ befindlichen Grundtatbestand Nr. 14130 KV-GNotKG (Eintragung der Veränderung einer Belastung) unterlassen. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass bei der Einführung der Nr. 14130 der Fall des Gesamtrechts nicht bedacht worden sei. Ebenso sehe § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG die Entstehung des maßvoll erhöhten Gebührentatbestandes bei dem Gericht des Erstantrags ausschließlich „für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern … im Fall der Nummer 14122 oder 14141 des Kostenverzeichnisses" vor. Auch insoweit gebe es keinen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber hierbei den Fall der Änderung eines Gesamtrechts nur versehentlich nicht normiert habe.
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3. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Die vom Kammergericht angeführten Aspekte sprechen gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzesvorschlag des BMJV streitet nicht entscheidend für die erstgenannte Auffassung. Denn durch diesen bloßen Änderungsvorschlag ist nicht das Bestehen einer solchen Lücke eingeräumt worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass letztlich nur eine gesetzgeberische Änderung der Regelungen des GNotKG eine praktikable, einheitliche und daher befriedende Lösung des Problems des Entstehens unangemessen hoher Eintragungskosten bei Gesamtgrundschulden von hohem Wert, für welche eine Mithaft von bei mehreren Grundbuchämtern eingetragenen Grundstücken besteht, herbeiführen kann. Denn einerseits ist eine bundeseinheitliche Rechtsprechung angesichts der Vorschrift des § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG nicht zu erwarten, andererseits, wie der aufgezeigte Meinungsstreit zeigt, eine einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte derzeit nicht gegeben.
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.