Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 03.03.2016 – 12 W 12/16
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 22. Mai 2014 vor dem Landgericht Magdeburg folgenden Vergleich:
1. Die Parteien verpflichten sich, durch diesen Vergleich bereits jetzt schuldrechtlich eine dingliche Eigentumsübertragung vorzubereiten und alsbald einen Notartermin anzuberaumen.
2. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass ausweislich des vom Beklagtenvertreter vorgelegten Schreibens vom 25.03.2014 die Kläger aus der Schuldhaft entlassen werden, und zwar bei der B..
3. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Kläger einen Betrag in Höhe von 869,71, zahlbar spätestens 14 Tage nach dem unverzüglich anzuberaumenden Notartermin.
4. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, die noch offene Honorarrechnung des Notars G. in Höhe von 1.322,03 € (Anlage A 3) zu begleichen.
5. Sollte wider Erwarten für den „weiteren Kaufvertrag“ weitere Gebühren anfallen, so würden die Beklagten diese als Gesamtschuldner tragen.
Die Gläubiger beantragten unter dem 26. Mai 2015 gegen die Schuldnerinnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO, weil jene ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 22. Mai 2014 nicht nachgekommen seien. Nach der Gewährung rechtlichen Gehörs setzte das Landgericht Magdeburg durch Beschluss vom 27. Juli 2015 gegen die Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2014 niedergelegten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 50 Tage Zwangshaft.
Gegen diesen ihnen am 6. August 2015 zugestellten Beschluss wandten sich die Schuldnerinnen mit der sofortigen Beschwerde, bei dem Landgericht Magdeburg eingegangen am 6. August 2015, mit der Begründung, dass sie nunmehr einen Notar beauftragt hätten. Dieser werde in der nächsten Woche einen Entwurf des Vertrages und einen entsprechenden Beurkundungstermin festlegen. Nachfolgend schlossen die Gläubiger und die Schuldnerin zu 2) am 6. Oktober 2015 den geforderten notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Für eine Stellungnahme auf die Beschwerde wurde den Gläubigern wiederholt antragsgemäß Fristverlängerung gewährt. Zuletzt baten die Gläubiger am 2. Dezember 2015 darum, das Verfahren für den Zeitraum von acht Wochen ruhend zu stellen. Schließlich beantragte sie unter dem 9. Februar 2016, das Verfahren fortzusetzen und die Beschwerde zurückzuweisen. Das Zwangsmittel sei unerlässlich. Zwar habe zwischenzeitlich eine Beurkundung stattgefunden. Die Schuldnerin habe jedoch die übernommene Zahlungspflicht nicht erfüllt, obgleich die Fälligkeitsvoraussetzungen vorlägen. Damit könne die weitere Abwicklung nicht erfolgen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23. Februar 2016 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedarf es eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses entfällt, sobald der Schuldner die geschuldete Handlung vorgenommen hat, weil der Zwangsmittelbeschluss damit gegenstandslos wird (vgl. Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 32 zu § 888 ZPO; Lackmann, in: Musielak/ Voit, ZPO, 12. Aufl., Rdn. 14 zu § 888 ZPO; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 384).
Die Schuldnerin zu 1) hat am 6. Oktober 2015 die ihr gemäß Ziffer 1 des Vergleiches vom 22. Mai 2014 obliegende und nach § 888 ZPO zu vollstreckende nicht vertretbare Handlung vorgenommen, nämlich über das streitgegenständliche Grundstück einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag abzuschließen. Weitere nicht vertretbare Handlungen im Sinne des § 888 ZPO, die Gegenstand des seinerzeitigen Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 26. Mai 2015 und auch des angefochtenen Zwangsmittelbeschlusses vom 27. Juli 2015 hätten sein können, sind den Schuldnerinnen durch den Vergleich vom 22. Mai 2014 nicht auferlegt worden. Ziffer 2 des Vergleiches bedarf wegen der bereits abgegebenen Willenserklärung keiner Vollstreckung. Die Verpflichtung zur Zahlung in Ziffer 3 wäre gegebenenfalls nach §§ 802 a ff. ZPO zu vollstrecken, die Verpflichtung zur Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Notar G. in Ziffer 4 gegebenenfalls nach § 887 ZPO. Auch Ziffer 5 des Vergleiches wäre jedenfalls nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Soweit die Gläubiger im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben, dass die Schuldnerin die übernommenen Zahlungspflichten - offenbar aus dem Grundstückskaufvertrag vom 6. Oktober 2015 - nicht erfüllt habe, obwohl die Fälligkeitsvoraussetzungen vorlägen, so betrifft dies keine Forderungen, die Gegenstand des hier zu vollstreckenden Titels, nämlich des Vergleiches vom 22. Mai 2014, und damit auch des angefochtenen Beschlusses vom 27. Juli 2015 wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.