Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Urteil vom 08.06.2016 – 12 U 3/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Lediglich klarstellend wird festgestellt, dass sich der streitgegenständliche Unfall am 22. Juni 2013 gegen 16:00 Uhr ereignet hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 2. Alt. ZPO).
Der Kläger kann von der beklagten Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe verlangen.
Die beklagte Stadt war als Schulträgerin für das Schulgelände verkehrssicherungspflichtig. Ihre Verkehrssicherungspflicht hat sie schuldhaft verletzt. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Diese Pflicht wird allerdings nicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sie sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.
Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet aber eine Haftung des Sicherungspflichtigen dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (z. B. BGH, VersR 1990, 498). So liegt der Fall hier. Denn es war klar erkennbar, dass Teile der während des Schulunterrichts am Tag vor dem Unfall im 4. Stock des Schulgebäudes zersplitterte Glasscheibe auf den Schulhof fallen und damit erhebliche Verletzungsgefahren begründet konnten. Dies galt hier umso mehr, als unter dem Fenster ein Sitzbank stand.
Unter diesen Umständen war die bloße Absperrung des Schulhofes mit einem weiß-roten Absperrband, welches nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S. zudem teilweise auf dem Boden lag, nicht geeignet, auf diese erhebliche Gefahr aufmerksam zu machen bzw. dieser angemessen zu begegnen. Auch die bloße Mitteilung des Schadensfalls an das Zentrale Gebäudemanagement der beklagten Stadt, mit der Bitte um Beseitigung durch den Hausmeister der Schule, war hier nicht ausreichend. Es war vielmehr ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar. So wäre es für die Beklagte ohne weiteres möglich und vor dem Hintergrund der erkennbaren Gefahrenlage auch zumutbar gewesen, entweder durch geeignetes eigenes Personal oder durch die sofortige Beauftragung eines Dritten unmittelbar zu veranlassen, die zerbrochene Glasscheibe aus den sich nach innen öffnenden Fenstern (mit all ihren verbliebenen Resten) aus dem Fensterrahmen zu entfernen. Dass ein weiß-rotes Absperrband für Kinder oder Jugendliche kein Hindernis darstellt, um auf den Schulhof zu gelangen, hätte der Beklagten auch bewusst sein müssen. Zumindest aber hätte ein zusätzlicher deutlicher Hinweis auf die drohende Gefahr an der unter dem Fenster stehenden Bank angebracht werden müssen.
Soweit die beklagte Stadt in Zweifel zieht, dass auf dem Schulgelände eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern oder Jugendlichen bestand, die dort nicht zur Schule gingen, ist ihr Vorbringen erkennbar nicht begründet. Denn ein Verkehrssicherungspflichtiger darf sich nicht darauf verlassen, dass sich Kinder und Jugendliche nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben. Dies gilt umso mehr dann, wenn dieser - wie hier der Schulhof - einen besonderen Anreiz für den kindlichen oder jugendlichen Spieltrieb bietet und Gefahren gerade für diesen Verkehrskreis nicht ohne weiteres erkennbar sind (z. B. BGH, NJW 1995, 2631).
Zwar entspricht es dem Wissens- und Erfahrungsstand des zum Unfallzeitpunkt 14 ½ Jahre alten Klägers, dass ein - wenn auch durchhängendes - weiß-rotes Flatterband einen Bereich markiert, der nicht durch Übersteigen des Bandes betreten werden soll (z. B. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1166 betreffend ein 8-jähriges Kind). Dieses Mitverschulden ist im vorliegenden Fall aber als so gering zu bewerten, dass es gegenüber dem erheblichen Verschulden der beklagten Stadt vollständig zurücktritt (§ 254 Abs. 1 BGB).
Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des nach § 249 BGB von der beklagten Stadt dem Kläger zu ersetzenden Schadens sind nicht zu beanstanden und werden von dieser im Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen, sodass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
Auch das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von insgesamt 22.000 Euro ist nicht zu beanstanden. Dieses hält sich innerhalb des Rahmens der von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Beträge (z. B. OLG Köln, RRa 2005, 270; OLG Rostock, TranspR 2011, 189).
Schließlich sind die Entscheidungen des Landgerichts zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und zu den Zinsen nicht zu beanstanden. Diese sind im Berufungsverfahren auch nicht angegriffen worden.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
gez. Trojan gez. Dr. Fichtner gez. Krogull