Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 27.07.2016 – 1 Ws (RB) 34/16

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 20. Mai 2016 (509 StVK 174/16) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine schriftliche Bescheidung seiner Anträge. Eine solche kann er auch nicht mittelbar über ein Auskunftsbegehren (§ 159 JVollzGB LSA) erreichen, denn die Form der Auskunftserteilung steht ebenfalls im Ermessen der Anstalt, sodass sie grundsätzlich auch mündlich erfolgen kann (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 316; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 185, Rn. 3; Schwind / Böhm / Jehle / Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 185, Rn. 7, 24). Nur wenn es auf den exakten Inhalt von Aktenbestandteilen, beispielsweise von Urteilen, oder von psychiatrischen oder psychologischen Gutachten ankommt, können im Wege der Akteneinsicht (§ 160 Abs. 4 JVollzGB LSA) Kopien verlangt werden (KG, StV 2008, 93 f; OLG Frankfurt, a.a.O.; Feest Lesting, StVollzG, § 185, Rn. 22). Unabhängig davon unterbleibt die Auskunftserteilung und damit auch die Gewährung von Akteneinsicht (vgl. § 160 Abs. 1 S. 1 JVollzGB LSA), soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde (§ 159 Abs. 5 Nr. 1 JVollzGB LSA).

3

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Drogentests überhaupt keinen Anspruch auf Auskunft, der darüber hinausging, dass der Test im Ergebnis negativ ausgefallen war; insbesondere musste ihm entgegen seinen Ausführungen im Schreiben vom 27. Mai 2016 nicht mitgeteilt werden, "mit welchen Methoden auf welche Drogen getestet wurde". Erst recht bestand kein Anspruch "auf schriftliche Auskunft über den Inhalt und das Ergebnis des … Drogentests und schriftliche Auskunft über Inhalt des Versagungsbescheids aus dem Jahr 2012".

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gez. Dr. Otparlik               gez. Henss                gez. Becker