Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 23.05.2017 – 2 Ws (Reh) 16/17
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 15. März 2017 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung bezüglich der Einweisung und Unterbringung in den Durchgangskinderheimen "G. " in H. und dem in E. und im Spezialkinderheim "N. " in W. bis zum 21. März 1968 zurückgewiesen worden ist.
2. Die Einweisungen und Unterbringung des Betroffenen in den Durchgangskinderheimen "G. " in H. und dem in E. und im Spezialkinderheim "N. " in W. werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 20. November 1964 bis 21. März 1968.
4. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
5. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem Landesverwaltungsamt Referat Vorsorgerecht Soziales Entschädigungsrecht, Hauptfürsorgestelle, Maxim-Gorki-Straße 7, 06114 Halle (Saale) geltend gemacht werden.
6. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt für beide Instanzen die Landeskasse.
Gründe
I.
Das Landgericht Halle hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. März 2017 den Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung bezüglich seiner Einweisungen und Aufenthalte in Durchgangskinderheimen in H. und E. und im Spezialheim "N. " in W. im Zeitraum vom 20. November 1964 bis 21. März 1969 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und größtenteils begründet.
1. Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senates; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11, zit. nach juris).
Dies zugrunde gelegt erweist sich die Entscheidung, den Betroffenen in Durchgangskinderheime und ein Spezialkinderheim einzuweisen, als unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Aufenthalte in den Durchgangskinderheimen ergibt sich dies schon aus der Dauer der Aufenthalte. Diese waren auch nach DDR-Recht nicht auf die dauerhafte Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausgelegt. Zu Recht weist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass - nach wissenschaftlicher Einschätzung - ein Schutz oder die Förderung der Kinder und Jugendlichen hier nicht gewährleistet war. Dies führt zu der Einschätzung des Senates, dass mit der Einweisung und dem lang andauernden Verbleib des Betroffenen in den Durchgangsheimen sachfremde Zwecke verfolgt worden sind und sich die Einweisung und der Verbleib hier - ebenso wie im Spezialkinderheim - als unverhältnismäßig erweist.
Wie der Senat bereits entschieden hat (bspw. Senat, Beschl. v. 21. März 2016 2015 - 2 Ws (Reh) 8/16, ständige Rechtsprechung des Senates), ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Senat, a. a. O.).
Diese Voraussetzungen erfüllt das Verhalten des Antragstellers nicht. Er war weder straffällig noch gemeingefährlich. Die Einweisungsverfügung des Rates des Kreises B. vom 30. November 1964 gibt als Begründung für die Einweisung an, dass die Kindeseltern nach Auffassung der Einweisungsbehörde gröblich ihre Erziehungspflichten verletzt haben, was zu Schulbummelei, Verwahrlosung und Herumstrolcherei des Betroffenen geführt habe.
Dies rechtfertigt die Einweisungen in Durchgangsheime und in das Spezialkinderheim nicht; diese sind unverhältnismäßig. Eine Erziehung in einen Normalheim wurde noch nicht einmal versucht.
2. Unbegründet ist die Beschwerde jedoch, soweit der Antragsteller seine Rehabilitierung für den Aufenthalt im Spezialheim "N. " in W. bis zum 21. März 1969 begehrt. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 12. August 2009 selbst angegeben, im Jahr 1968 entlassen worden zu sein. Dies deckt sich mit der Auskunft des Landratsamtes W. Kreis vom 5. Januar 2010, wonach der Betroffene vom 3. Oktober 1966 bis 21. März 1968 im Spezialkinderheim W. , Kreis S. , gemeldet war. Der Senat geht deshalb von einer Entlassung im Jahr 1968 aus.
3. Die zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung dauerte vom 20. November 1964 bis 21. März 1968. Der Senat hält insoweit die Angaben des Betroffenen, 10 Tage vor der offiziellen Einweisungsverfügung des Rates des Kreises B. vom 30. November 1964 bereits in das Durchgangsheim "G. " in H. eingewiesen worden zu sein, für glaubhaft.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO.