Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 19.07.2017 – 2 Ws (Reh) 21/17, 2 Ws Reh 21/17
ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0719.2WS.REH21.17.00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 28. April 2017 aufgehoben.
2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in der Poliklinik Mitte – geschlossene venerologische Station – in Halle in der Zeit vom 17. September 1959 bis 6. November 1959, vom 25. November 1960 bis 13. Dezember 1960 und vom 22. August 1961 bis 6. September 1961 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 17. September 1959 bis 6. November 1959, vom 25. November 1960 bis 13. Dezember 1960 und vom 22. August 1961 bis 6. September 1961.
4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem
...
geltend gemacht werden.
5. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Rehabilitierung wegen mehrerer Einweisungen in die P.klinik Mitte in H. – geschlossene venerologische Station – in den Jahren 1959, 1960 und 1961, wo sie sich nach eigenen Angaben für jeweils ca. 3 Wochen befunden hat. Die Betroffene führt aus, den Einweisungen habe keine medizinische Indikation zugrunde gelegen. Sie seien erfolgt, da sie mit einem Soldaten der Roten Armee liiert gewesen sei. Als Beweis legt die Betroffene eine Ablichtung des Sozialversicherungsausweises vor.
Das Landgericht Halle hat durch Beschluss vom 28. April 2017 die beantragte Rehabilitierung zurückgewiesen, da die Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen worden seien.
Gegen diese Zurückweisung wendet sich die Antragstellerin mit der fristgemäß eingegangenen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen sind einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine Freiheitsentziehung setzt eine vollständige und nachhaltige Absonderung von der Umwelt mit Beschränkung auf einen eng begrenzten Raum – Zelle, Lager, Gebäudekomplex – voraus (Mützel in ZOV 2016, 136).
Die Wissenschaftler Prof. Dr. F. S. und Dr. M. Sch. haben die Verhältnisse auf der geschlossenen venerologischen Station in der P.klinik Mitte in H. eingehend untersucht und diese Ergebnisse ihrer Forschungsarbeit unter dem Titel "Traumatisierung durch politisierte Medizin" bzw. "Disziplinierung durch Medizin – die geschlossene venerologische Station in der P.klinik Mitte in H. (...) von 1961 bis 1982" vorgestellt. Diese Studien legen ausführlich dar, dass in dieser Poliklinik Frauen und junge Mädchen eingesperrt und willkürlichen, teils außerordentlich schmerzhaften Behandlungen ausgesetzt waren. Vor den Fenstern befanden sich Gitter, der Post- und Besuchsverkehr war in starkem Maße reglementiert. Rechtsgrundlage für die Einweisung war zunächst SMAD-Befehl Nr. 273, der die Verordnung zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten unter der deutschen Bevölkerung in der sowjetischen Besatzungszone vom 11. Dezember 1947 in Kraft setzte. Diese wurde durch die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 abgelöst.
Die Wissenschaftler kommen zu dem Ergebnis, dass Anfang der 1950er Jahre die Stadtverwaltung H. dazu überging, dass die Umerziehung der Mädchen und jungen Frauen als ein Teil der Prävention stärker betont wird. In einer Vorlage für die Stadtverwaltung heißt es hierzu, dass die Wiedereingliederung der Gefährdeten „in das gesellschaftliche Leben nur bei intensiver, geduldiger Beeinflussung durch geschulte moderne Pädagogen in geschlossenen Anstalten versucht werden [kann]. Die Bestimmung des Menschen ist, nützliche Arbeit zu leisten. Dieser Urinstinkt ist bei den gefährdeten Menschen durch das maßlose Triebleben überwuchert. Er muss freigelegt, gestärkt oder überhaupt erst einmal geweckt werden." (Steger/Schochow, Traumatisierung durch politisierte Medizin, S. 44). Die medizinische Versorgung wurde daher stets durch pädagogische Konzepte ergänzt, welche das Ziel hatten, zu "sozialistischen Persönlichkeiten" zu erziehen (Steger/Schochow a.a.O. S. 8). Durch die Erziehung "müsse erreicht werden, dass diese Bürger nach ihrer Krankenhausentlassung die Gesetze unseres Staates achten, eine gute Arbeitsdisziplin zeigen und sich in ihrem Verhalten in unserer Gesellschaft von den Prinzipien des sozialistischen Zusammenlebens der Bürger unseres Staates leiten lassen" (vgl. BT Drs 18/9189 Anfrage der Abgeordneten Renate Künast u.a. zur "Aufarbeitung von Misshandlungen auf den geschlossenen Stationen zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten in der DDR). So war daher der behördliche Verdacht der "Rumtreiberei" ein Vorwand, unter dem Mädchen in die geschlossene venerologische Station in H. eingeliefert wurden.
Die Eingriffe erfolgten ohne Patientenaufklärung bzw. bei minderjährigen Mädchen ohne Einverständnis der Eltern. Die gynäkologischen Untersuchungen waren mit physischen Schmerzen und psychischer Erniedrigung verbunden (Steger/Schochow a.a.O. S. 81). Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei der überwiegenden Anzahl der eingewiesenen Mädchen und Frauen auch ohne jegliche medizinische Indikation in die körperliche Integrität eingegriffen wurde. Die Aufnahme auf der Station beschreiben die zwangseingewiesenen Frauen grundsätzlich wie folgt: das Ablegen jeglicher persönlicher Kleidung, Durchsuchung sämtlicher persönlicher Gegenstände, Konfiszierung von Geld; Duschen, Rasieren der Haare am gesamten Körper, Ankleiden in grauen Anstaltskitteln sowie die schmerzhaften gynäkologischen Untersuchungen (Steger/Schochow a.a.O. S. 82). Zu den Erziehungsmaßnahmen gehörten Arbeitstherapien, Abstrichsperre, 24-Stunden-Isolationen, Nachtruhe außerhalb des Bettes auf einem Hocker, Schlaf-, Nahrungs- oder Zigarettenentzug.
Bei dieser Sachlage ist die angeordnete Maßnahme zum Aufenthalt in dieser Poliklinik für rechtsstaatswidrig zu erklären (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juni 2016, in ZOV 2016, 101 f.), da der Anlass der Einweisung in grobem Missverhältnis zu den Rechtsfolgen stand und mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war.
Die Betroffene trägt glaubhaft vor, dass der Grund der Einweisung ihr Verhältnis zu einem russischen Soldaten gewesen sei. An einer Geschlechtskrankheit habe sie nicht gelitten. Sie sei von der Polizei in die venerologische Station verbracht wurden. Die Schilderung der Betroffenen deckt sich mit dem Berichten der Zeitzeugen und dem Forschungsergebnis von S. und Sch. Demnach wurden die Mädchen und Frauen entgegen den gesetzlichen Vorgaben direkt von Polizei der venerologischen Station übergeben (Steger/Schochow a.a.O. S. 74). Die Einweisung der Betroffenen diente demnach nicht dem Gesundheitsschutz, sondern allein ihrer sexuellen Disziplinierung.
Aus dem vorgelegten Sozialversicherungsausweis ergibt sich, dass sich die Betroffene im Jahr 1959, 1960 und 1961 jeweils in der P.klinik H.-Mitte zur Behandlung befunden hat, welche mit den folgenden Zeiten angegeben sind:
• vom 17. September 1959 bis 6. November 1959,
• vom 25. November 1960 bis 13. Dezember 1960 und
• vom 22. August 1961 bis 6. September 1961.
Für diese Zeiten war die Betroffene zu rehabilitieren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO.
Becker
Dr. Otparlik
Wiederhold
Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Amtsgericht