Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 15.09.2000 – 1 W 67/00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen (15. Zivilkammer) des Landgerichts Osnabrück vom 14. August 2000 geändert, soweit die Beiordnung des Antragstellers abgelehnt wurde.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Allerdings entspricht die vom Landgericht ausgesprochene Ablehnung einer Beiordnung des Antragstellers der bisherigen Rechtsauffassung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 12. September 1997 - 1 W 87/97 und vom 28. Dezember 1999 - 1 W 107/99). Der Senat gibt jedoch diese Ansicht nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage auf.
Der Senat hat mit der vorzitierten Rechtsprechung die nach wie vor für zutreffend erachtete Meinung, dass ein in eigenen Sachen prozessierender prozesskostenhilfebedürftiger Rechtsanwalt sich nicht selbst beigeordnet werden kann (OLG Frankfurt FamRZ 1992, 1320), auf den Fall der Prozessführung durch einen zum Konkursverwalters bestellten Rechtsanwalt übertragen. Daran hält der Senat deshalb nicht fest, weil die vorbeschriebenen Sachverhalte den entscheidungserheblichen Unterschied aufweisen, dass der Rechtsanwaltskonkursverwalter nicht in eigenen Angelegenheiten beruflich tätig wird, sondern in hoheitlichem Auftrag für die prozesskostenhilfebedürftige Gemeinschuldnerin. Im letztgenannten Fall kann die Beiordnung bzw. eine auch auf die Rechtsanwaltskosten erstreckende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, nur davon abhängen, ob eine anwaltliche Vertretung i.S.d. § 121 ZPO geboten ist (MK-Wax, ZPO, § 116 Rn. 6). Anderenfalls wurde das prozessuale Kostenrisiko ohne rechtfertigenden Grund auf den fremdnützig tätigen Rechtsanwalt verlagert.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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