Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 19.03.2001 – 12 UFH 1/01

Gründe

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(Übernommen aus OLGR Oldenburg)

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Die Antragsteller beantragten in Beistandschaft des Kreisjugendamtes O. die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff. ZPO, beginnend ab 1.8.2000. Dem Antragsgegner ist dieser Antrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen innerhalb eines Monats erheben zu können, am 24.11.2000 zugestellt worden. Wörtlich heißt es dort: „Die Einwendungen müssen dem Gericht auf einem Vordruck der beigefügten Art zweifach - mit einer Abschrift für die Gegenpartei - mitgeteilt werden.” Der Zustellungsurkunde kann nicht entnommen werden, welches Schriftstück und gegebenenfalls mit welchen Anlagen dem Antragsteller zugestellt worden ist. Im Aktendeckel befindet sich ein nicht ausgefüllter Vordruck „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt”.

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Der Antragsteller hat auf das ihm zugestellte Schriftstück nicht reagiert, so dass der Rechtspfleger des FamG mit Datum vom 29.12.2000 einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen hat, der den Antragsgegner zur Zahlung der beantragten Unterhaltsbeträge verpflichtet.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Diese ist nach § 652 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Mit seiner Beschwerde erhebt der Antragsgegner den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit. Ob er damit im Beschwerdeverfahren überhaupt noch gehört werden kann, ist zwar fraglich, § 652 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 652 Rz. 9). Dies kann aber dahinstehen. Der Antragsteller hätte von Amts wegen darauf hingewiesen werden müssen, dass er diesen Einwand im erstinstanzlichen Verfahren nur erheben kann, wenn er zugleich erklärt, wie weit er zur Unterhaltszahlung bereit ist, dass er unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und über seine Einkünfte Belege vorzulegen hat. Dies ist nicht in dem erforderlichen Maße geschehen. Der amtliche Vordruck, aus dem sich insbesondere die notwendigen Formalien ergeben, ist dem Antragsteller offensichtlich nicht mit übersandt worden. Die Zustellungsurkunde enthält hierfür keinen Hinweis. Vielmehr befindet sich ein solcher Vordruck im hinteren Aktendeckel.

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Auch aus der dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss angefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte der Antragsgegner diese notwendigen Formalien nicht ersehen. Er ist mithin entgegen § 647 Abs. 1 Nr. 2-4 ZPO nicht ordnungsgemäß belehrt worden.

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Der Beschluss war daher aufzuheben. Die Sache war an das FamG zurückzuweisen, damit dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben wird, nach ordnungsgemäßer Belehrung seine Einwendungen in der zutreffenden Form vorzubringen.

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