Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 03.01.2002 – 2 W 156/01

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der betreibenden Gläubigerin zu 3. wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. Dezember 2001 aufgehoben, soweit er die Gläubigerin zu 3. betrifft. Insoweit wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die nach §§ 95 ZVG, 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin zu 3. gegen den hiermit in Bezug genommenen Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 4.12.2001 führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 575 ZPO a.F., soweit auch das von ihr betriebene Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen bis zum 31.12.2002 eingestellt worden ist.

2

Zu Recht geht das Landgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1979, 2607; 1991, 3207; 1994, 1272; 1998, 295) davon aus, daß die Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin die einstweilige und in absoluten Ausnahmefällen sogar die unbefristete Einstellung der Zwangsvollstreckung gebieten kann. Diese Entscheidung erfordert eine umfassende Abwägung der Gefahr für Leib und Leben einerseits und der Belange, deren Wahrung die staatliche Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, andererseits sowie eine besonders sorgfältige Nachprüfung des entsprechenden Vortrags.

3

Den danach an die Sachverhaltsaufklärung zu stellenden Anforderungen genügt der Beschluß vom 4.12.2001 bereits deshalb nicht, weil er entscheidend auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K vom 16.11.2000 beruht, das sich wiederum lediglich auf die Akten dieses Zwangsversteigerungsverfahrens sowie auf ein zur Frage der Betreuung am 10.2.2000 erstelltes Vorgutachten stützt. Zeitnahe Erkenntnisse über die Suizidgefahr und die Möglichkeit, dieser auf andere Weise als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu begegnen, fehlen also, obwohl das Landgericht selber nicht ausschließt, daß sich die Verhältnisse ändern können, und daher seine Entscheidung auf einen Zeitraum von ca. einem Jahr begrenzt hat.

4

Der angefochtene Beschluß berücksichtigt zudem nicht, daß mit den guten Sitten unvereinbar nicht das Betreiben des gesetzlich vorgesehenen Zwangsversteigerungsverfahrens überhaupt, sondern nur eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme sein kann. Es bedarf daher gewissenhafter Aufklärung, ob nach § 765 a ZPO jedwede Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere bereits die Anberaumung eines Versteigerungstermins, oder erst die aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses gemäß § 93 ZVG betriebene Zwangsräumung unterbleiben muß (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2000, 508 f.).

5

Da eine Sachverhaltsaufklärung, die über das als Entscheidungsgrundlage nicht geeignete Sachverständigengutachten vom 16.11.2000 hinausgeht, bisher nicht erfolgt ist, hält es der Senat nicht für tunlich, die Grundlagen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung erstmals im weiteren Beschwerdeverfahren zu schaffen. Daher wird die weitere Behandlung und Entscheidung gemäß § 575 ZPO a.F. dem Landgericht übertragen.

6

Falls das Landgericht erneut zu der Auffassung gelangt, daß eine Einstellung gemäß § 765 a ZPO angezeigt ist, dürfte auch zu erwägen sein, ob diese Entscheidung unter Auflagen erfolgt, z.B. mit der Maßgabe, daß die Eigentümerin die Fortdauer des Einstellungsgrundes innerhalb bestimmter Fristen nachzuweisen hat oder daß sie Ratenzahlungen zumindest in Höhe des Mietwertes des von ihr genutzten Hausgrundstücks leistet (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2000, 1251).

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