Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 19.12.2002 – HEs 48/02
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. Juni 2002 - 78 Gs 190/02 - wird aufgehoben.
Gründe
Der Angeklagte wurde am 9. Juni 2002 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 10. Juni 2002 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom selben Tage in Untersuchungshaft. Dem Angeklagten wird im Haftbefehl vorgeworfen, am 9. Juni 2002 in Osnabrück gemeinschaftlich mit anderweitig Verfolgten handelnd mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, dieselbe sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und mit anderen gemeinschaftlich eine Körperverletzung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen den Angeklagten am 16. Juli 2002 beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Osnabrück Anklage wegen tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Raubes, gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung sowie gemeinschaftlicher Körperverletzung erhoben, die am 24. Juli 2002 beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. August 2002 das Hauptverfahren eröffnet und zugleich Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. November 2002 bestimmt. Die Ladungen zu diesem Termin, der mit dem Verteidiger des Angeklagten nicht abgesprochen war, sind erst am 26. September 2002 abgesandt worden. Der Verteidiger des Angeklagten bat mit Schriftsatz vom 30. September 2002 den Hauptverhandlungstermin wegen seiner Verhinderung am 13. November 2002 aufzuheben und einen neuen Termin anzuberaumen. Das Amtsgericht hat darauf das Verfahren gegen den Angeklagten mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 vom Verfahren gegen die Mitangeklagten abgetrennt. Letztere sind am 15. November 2002 wegen der angeklagten Tat und weiterer Taten zu Jugendstrafen verurteilt worden. Das Urteil gegen sie ist noch nicht rechtskräftig. Mit Verfügung vom 28. November 2002 ist als neuer Hauptverhandlungstermin gegen den Angeklagten der 6. Dezember 2002 bestimmt worden. In diesem Termin ist das Verfahren nach den Plädoyers und dem letzten Wort des Angeklagten ausgesetzt worden, um ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Frage der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Gewaltstraftaten durch ihn einzuholen; ein neuer Hauptverhandlungstermin werde von Amts wegen bestimmt werden.
Das Amtsgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Es hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorlegen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Letzterer beantragt, den Haftbefehl aufzuheben.
Es liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft vor. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat, die er im Hauptverhandlungstermin eingeräumt hat, dringend verdächtig. Gegen den Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Untersuchungshaft kann mit weniger einschneidenden Mitteln (§ 116 StPO) nicht erreicht werden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre durch eine Haftfortdauer nicht berührt.
Es fehlen jedoch die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 StPO. Wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung, die ein Urteil innerhalb von sechs Monaten noch nicht zugelassen haben, sind nicht festzustellen. Das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG verbietet es deshalb, den Angeklagten weiterhin in Haft zu halten.
Obwohl die Anklageschrift bereits am 24. Juli 2002 beim Gericht eingegangen war, hat dieses über die Eröffnung des Verfahrens erst am 29. August 2002 entschieden.
Es hat zugleich Hauptverhandlungstermin auf den 13. November 2002 anberaumt.
Es ist nicht ersichtlich, warum in dieser rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Haftsache nicht früher hätte verhandelt werden können.
Den Termin hat das Amtsgericht zudem nicht mit dem Verteidiger des Angeklagten abgestimmt. Da die Terminsladungen erst am 26. September 2002 abgesandt wurden, konnte der Verteidiger erst Ende September 2002 mitteilen, dass er den auf den 13. November 2002 bestimmten Termin nicht wahrnehmen könne. Die infolge Verhinderung eines Verteidigers erforderliche Terminsverlegung stellt indessen dann keinen anzuerkennenden Verzögerungsgrund in einer Haftsache dar, wenn - wie nach Aktenlage hier - ohne den Versuch einer Abstimmung mit dem Verteidiger ein Hauptverhandlungstermin angesetzt wird.
Darüber hinaus ist unverständlich, warum die Ladungen zum 13. November 2002 nicht sogleich mit der Terminsbestimmung am 29. August 2002, sondern erst nahezu einen Monat später abgesandt worden sind, so dass die Verhinderung des Verteidigers erst relativ spät bekannt werden konnte.
Eine weitere, in Haftsachen nicht hinnehmbare Verzögerung liegt darin, dass nicht sogleich mit der Mitteilung der Verhinderung des Verteidigers und der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten am 2. Oktober 2002 ein neuer Verhandlungstermin anberaumt wurde, sondern die neue Terminsbestimmung erst mit Verfügung vom 28. November 2002 erfolgte.
Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum das Amtsgericht, das die Vorverurteilungen des Angeklagten sowie dessen Persönlichkeitsentwicklung aufgrund der Akten und Beiakten kannte, erst am Schluss der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2002 die Einholung eines Gutachtens für erforderlich hielt. Dieses hätte - wenn es notwendig sein sollte - bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeholt werden können und müssen.
Mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren in vielfacher Hinsicht nicht unter Einhaltung des in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots betrieben worden ist, und zum derzeitigen Zeitpunkt weder feststeht, wann die am 6. Dezember 2002 angeordnete Begutachtung stattfinden noch, wann ein neuer Hauptverhandlungstermin durchgeführt werden wird, besteht für die Fortsetzung der Untersuchungshaft kein die Aufrechterhaltung des Haftbefehls rechtfertigender wichtiger Grund.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE416762003&psml=bsndprod.psml&max=true