Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 31.08.2006 – 2 WF 164/06
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27.07.2006 hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gegen eine zu seinen Lasten nachträglich vom Amtsgericht getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Grundsätzlich ist gemäß § 20a FGG die Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache unzulässig.
Hier ist jedoch der ursprüngliche Beschluss ohne Kosten- und Auslagenentscheidung ergangen. Eine Änderung nach § 18 FGG war nicht möglich, da der Beschluss vom 21.7.2006 mit der befristeten Beschwerde anzufechten gewesen wäre (vgl. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2; 318 ZPO). Eine Nachholung konnte aber in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO erfolgen.
Hier fehlte es jedoch für eine Ergänzung der Kostenentscheidung an allen Voraussetzungen:
Weder ist ein entsprechender Antrag gestellt worden, noch ist eine mündliche Verhandlung anberaumt oder zumindest anderweitig rechtliches Gehör gewährt worden.
Grundsätzlich wird allerdings auch eine solche nachträgliche Kostenentscheidung nicht für isoliert anfechtbar gehalten. Eine Ausnahme wird für den Fall gemacht, dass eine Anfechtung der Hauptsacheentscheidung wegen formeller Rechtskraft nicht mehr möglich ist. Dann soll in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde eröffnet sein (vgl. OLG Frankfurt MDR 78, 500; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl. , § 20a RN 14; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20a RN 15)
Liegen die Voraussetzungen für eine Ergänzung des ursprünglichen Beschlusses aber schon in formeller Hinsicht nicht vor, fehlt es insbesondere an einem entsprechenden Antrag, muss auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde eröffnet sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 Abs. 1 Satz 2KostO.
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