Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 25.04.2012 – 8 W 34/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 09.03.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg:

2

Gegenstand des Verfahrens war die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gemäß § 796 a ZPO. Wie bei dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060, 1061 ZPO) stellt auch bei einem Anwaltsvergleich erst die Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel als wirksam und vollstreckungsfähig fest (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a , Rn. 25). Bei Anwaltsvergleichen wird dies besonders daraus deutlich, dass der Vergleich im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüfen ist (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a , Rn. 23): Die Vollstreckbarerklärung ist insbesondere abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 796 a Abs. 3 ZPO). Es ist deshalb gerechtfertigt, den Streitwert wie bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 29.Aufl. § 3, Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“; Schneider/Herget-Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4917; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rn. 98) mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1520; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 3100 VV RVG, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rn.132; Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 796a, Rn. 14).

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