Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 25.04.2017 – 2 Ss (OWi) 70/17

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 2016 wird zugelassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Recht zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1. Nr.1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Gründe

1

Das Amtsgericht hat die von dem Betroffenen (auch) zum Zwecke der Unkrautvernichtung hergestellte und verwendete Essig-Kochsalz-Lösung als ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 PflSchG angesehen. Das käme ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 2 PflSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates in Betracht. Danach ist ein Pflanzenschutzmittel ein Produkt in der dem Verwender gelieferten Form, das aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten besteht bzw. diese enthält und für den Verwendungszweck bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.

2

Es ist die ungeklärte und abstraktionsfähige Rechtsfrage entscheidungserheblich und zur Fortbildung des Rechts zu klären, wonach es sich richtet, ob ein Produkt für den Verwendungszweck bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten. In Betracht kommt, dass es ausschließlich auf den durch den Hersteller des Produkts vorgesehenen Verwendungszweck ankommt, dass allein der von dem Nutzer des Produkts verfolgte Anwendungszweck maßgeblich ist, oder dass anhand eines objektiven Maßstabes zu ermitteln ist, für welchen Verwendungszweck ein Produkt bestimmt ist.

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