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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 15.02.2024 – 14 U 22/23
Tenor:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.2.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
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1. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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a. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten beim Kaufvertragsschluss nicht festgestellt werden kann. Für die Sittenwidrigkeit kommt es auf das gesamte Verhalten des Schädigers bis zu dem Eintritt des - hier unterstellten - Schadens an. Hat das Kraftfahrtbundesamt (KBA) vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Geschädigten wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Maßnahmen angeordnet, insbesondere vom Hersteller die Entwicklung eines Software-Updates verlangt und wurde darüber in den Medien berichtet, obliegt es dem Geschädigten, das Nichtvorliegen vom Schädiger behaupteter Umstände zu beweisen, welche die Beurteilung seines Verhaltens als nicht sittenwidrig wegen einer Verhaltensänderung rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2023 - VIa ZR 533/21, Rn. 22, juris). Solchen Vortrag hat der Kläger nicht gehalten, sondern nur (u.a.) bestritten, dass die Beklagte die Öffentlichkeit über die Dieselproblematik betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug informiert und das KBA das Software-Update bereits im November 2018 freigegeben habe. Dieses Bestreiten ist unerheblich gegenüber den von der Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Presseberichterstattung ergibt sich hinreichend, dass die Beklagte selbst die Presse über den Rückruf bestimmter Fahrzeugmodelle informiert (Anlage B 22) und mitgeteilt hat, die beanstandete Abschalteinrichtung mit einem Software-Update entfernen zu wollen (Anlagen B 20 - B 27); damit hat der Senat auch keinen Zweifel daran, dass die als Anlage B 18 vorgelegte Pressemitteilung tatsächlich von der Beklagten herausgegeben worden ist. Die Freigabe des entsprechenden Software-Updates durch das KBA am 12.11.2018 wiederum folgt aus dem von der Beklagten vorgelegten entsprechenden Schreiben (Anlage BE 1), aber auch daraus, dass das Update unstrittig am 7.3.2019 auf das Fahrzeug aufgespielt worden ist, also vor dem Kauf durch den Kläger. Abgesehen davon traf die Beklagte bereits vor dem Fahrzeugerwerb durch den Kläger Maßnahmen gegenüber ihren Vertragshändlern und Servicepartnern, die sicherstellen sollten, dass das von ihr entwickelte Software-Update auf alle bereits in Verkehr gebrachten Fahrzeuge des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps aufgespielt wird. Die Beklagte informierte ihre Vertragshändler über den Rückruf des KBA und wies diese an, die betroffenen Fahrzeuge unter Verwendung eines "Beipackzettels" nur nach vorheriger Aufklärung des Kunden über die Betroffenheit zu verkaufen, sofern das Software-Update noch nicht aufgespielt war. Der Senat sieht das Bestreiten des Klägers, hält dies aber für unerheblich im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Dokumente (insoweit Anlagen B 13 - B 16) und hat keine Zweifel, dass die von der Beklagten beschriebenen Maßnahmen tatsächlich erfolgt sind. Jedenfalls die damit belegte Verhaltensänderung der Beklagten steht bei umfassender Würdigung der Annahme eines gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Verhaltens und damit einer Sittenwidrigkeit entgegen.
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Soweit der Kläger schließlich die Verwendung weiterer Abschalteinrichtungen behauptet, nämlich der Strategien A und B, erfolgt dies ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für das in Streit stehende Fahrzeug. Das von dem Kläger in Bezug genommene hiesige Urteil vom 4.3.2021 - 14 U 185/20 - betrifft ein anderes Modell und lässt sich bereits deshalb nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen.
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b. Die dargestellte Verhaltensänderung der Beklagten lässt auch keinen Raum für die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.
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c. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im April 2019 kann schon eine Schutzgesetzverletzung nicht festgestellt werden. Angesichts des seinerzeit bereits aufgespielten Software-Updates ist nicht erkennbar, dass die von der Beklagten ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung (noch) falsch war.
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Abgesehen davon scheidet ein Anspruch auch deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger den Kaufvertrag über das betroffene Fahrzeug zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (sog. Erwerbskausalität). Für den im Grundsatz geltenden Erfahrungssatz, dass der Käufer auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung typischerweise davon ausgehen kann, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgeblichen Rechtsakten richtig ausweist, ist in dem vorliegenden "Spätkauf-Fall" kein Raum mehr. Hat der Fahrzeughersteller sein Verhalten nämlich vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des für die Gewähr des Differenzschadens maßgeblichen Erfahrungssatzes in Frage stellen, dass der Geschädigte den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, wie vor, Rn. 35). So liegt es hier. Die Beklagte hat vor dem Abschluss des Kaufvertrages im April 2019 ihr Verhalten dahin geändert, dass sie die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der geforderten Weise bekannt gegeben hat. Dies ergibt sich hinreichend aus der bereits eingangs in Bezug genommenen Pressemitteilung und -berichterstattung. Ausgehend davon hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Vortrag gehalten und Beweis angetreten, dass er bei Kenntnis der (ursprünglichen) Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung von dem Kauf Abstand genommen hätte.
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Ferner lässt der "Spätkauf" den Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen. Hat der Fahrzeughersteller die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekanntgegeben, die eine allgemeine Kenntnisnahme erwarten lässt, und hat er eine Beseitigung der betreffenden Abschalteinrichtung allgemein, d.h. insbesondere nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge veranlasst, kann ihm unter Umständen der Vorwurf einer fahrlässigen Schädigung solcher Käufer nicht mehr gemacht werden, die ein Fahrzeug nach der Verhaltensänderung des Herstellers gekauft haben (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2023 - Vla ZR 335/21, Rn. 61, beck-online). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die vorstehenden Ausführungen zu der erforderlichen Bekanntgabe einer unzulässigen Abschalteinrichtung seitens der Beklagten und zu der von ihr veranlassten Beseitigung derselben wird verwiesen.
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Schließlich steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass der Schaden aufgezehrt wäre: Ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km (§ 287 ZPO) sind die vom Kläger gezogenen Nutzungen von 85.407 km mit insgesamt 10.440,86 € zu bewerten (Kaufpreis 27.600,- € / Restlaufleistung bei Kauf 225.770 km = 0,122248306 €/km). Den Restwert des streitgegenständlichen Pkw bewertet der Senat mit mindestens 17.500,- €. Dem liegt der Angebotspreis des günstigsten, nach Recherche des Senats bei mobile.de angezeigten Vergleichsfahrzeuges zugrunde, wie nachfolgend dargestellt.
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Die Summe von Restwert und gezogenen Nutzungen beträgt daher 27.940,86 € und übersteigt den vom Kläger gezahlten Kaufpreis von 27.600,- €.
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Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.11.2023 - 8 U 291/21 -, ändert nichts an dem fehlenden Erfolg der Berufung. Das OLG Karlsruhe hat einen - nicht aufgezehrten - Differenzschaden wegen eines Thermofensters zugesprochen, das vorliegend gar nicht im Sinne einer unzulässigen Abschalteinrichtung behauptet wird.
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d. Mangels begründeten Anspruchs in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 5.2.2024 hat vorgelegen, aber keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO gegeben.
Hinweis:
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