Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 20.02.2024 – 13 U 43/23

In dem Rechtsstreit

AA, Ort1,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

(...),

Geschäftszeichen: (...)

gegen

BB Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer (Director) CC, Ort2,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

(...),

Geschäftszeichen: (...)

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht

(...) und den Richter am Oberlandesgericht (...)

am 20. Februar 2024

einstimmig beschlossen:

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 7.000,- Euro.

Gründe

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04. Dezember 2023 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 gibt keine Veranlassung, von den sich aus dem Hinweisbeschluss ergebenden Erwägungen abzurücken.

Der Kläger führt in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 14.12.2023, C-340/21, aus, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 85 und 146 der DSGVO dahin auszulegen sei, dass im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bereits bloße Sorgen, Befürchtungen und Ängste vor einem möglichen künftigen Missbrauch der Daten unter den Begriff des immateriellen Schadens fielen, auch wenn ein solcher Missbrauch und ein weiterer Schaden der Person nicht festgestellt werden könnten. Ausreichend sei die Angst, dass eine missbräuchliche Verwendung in Zukunft erfolgen könne. Aus der beispielhaften Aufzählung des Schadensbegriffs in Erwägungsgrund 85 des DSGVO gehe hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff des "Schadens" insbesondere den bloßen "Verlust der Kontrolle" über die eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO habe fassen wollen, selbst wenn keine missbräuchliche Verwendung zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sei. Die Gewährleistung des angestrebten hohen Schutzniveaus für natürliche Personen gebiete daher eine Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend, dass allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchte, ihre personenbezogenen Daten könnten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden, einen immateriellen Schaden darstelle. Unter Befürchtung sei bereits die Erwartung einer unangenehmen Sache zu verstehen. Derartige Befürchtungen habe auch die Klägerseite. Der Schaden werde zudem bereits durch den erlittenen Kontrollverlust begründet.

Diese Ausführungen rechtfertigen eine andere Beurteilung des Falles nicht.

Der Senat folgt dem Kläger darin, dass mit der angeführten Entscheidung des EuGH die Frage, ob Sorgen, Befürchtungen und Ängste des Betroffenen für sich genommen bereits einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen, im Sinne des Klägers beantwortet ist. Wie sich weiter bereits aus dem Urteil des EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, dort Rn. 44 ff. ergibt, setzt eine Ersatzpflicht gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht voraus, dass dabei eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden müsste.

Im vorliegenden Fall beruht die Abweisung der Klage, namentlich des auf Kompensation des immateriellen Schadens gerichtete Zahlungsantrags jedoch auf dem Umstand, dass die Einzelrichterin derartige Sorgen, Befürchtungen oder Ängste des Klägers nach dessen persönlicher Anhörung nicht festzustellen vermochte. Diese Würdigung des Anhörungsergebnisses lässt, wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss dargelegt hat, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Das gilt auch angesichts der von der Berufung nunmehr angeführten Definition der "Befürchtung" als der Erwartung einer unangenehmen Sache. Dass der Kläger, der seine Daten einschließlich seiner Telefonnummer gegenüber mehreren Onlineshops offengelegt hat und der bereits Opfer eines von ihm nicht näher dargelegten Erpressungsversuchs nach einem Online-Videochat geworden ist, gerade in Ansehung des Scraping-Vorfalls unangenehme Folgen erwartet, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Die Klageabweisung beruht damit weder darauf, dass die Einzelrichterin Ängste, Befürchtungen oder Sorgen grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen hat, um eine Ersatzpflicht zu begründen, noch darauf, dass sie insoweit die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle verlangt hätte.

Soweit der Kläger - erneut - anführt, der erlittene Kontrollverlust stelle bereits für sich genommen einen Schaden dar, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 04. Dezember 2023. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2023 nichts Anderes. Zwar hat das Gericht dort ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff des Schadens insbesondere den bloßen "Verlust der Kontrolle" über die eigenen Daten infolge des Verstoßes gegen die DSGVO habe fassen wollen (EuGH, Urt. v. 14.12.2023, C-340/21, Rn. 82). Weiter hat die Kammer jedoch klargestellt, dass die Person, die einen Anspruch auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stütze, nachweisen müsse, dass die negativen Folgen eines Verstoßes auch einen immateriellen Schaden darstellen (vergl. EuGH, a.a.O., Rn. 84). Insbesondere müsse das nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung berufe, ihre personenbezogenen Daten könnten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden könne (EuGH, a.a.O., Rn. 85). Danach ist der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten ein Umstand, der zwar grundsätzlich einen Ersatzanspruch begründen kann, der Anspruchsteller bleibt jedoch in der Pflicht, die negativen Folgen in Form eines materiellen oder immateriellen Schadens darzulegen und ggf. zu beweisen. Ohne die Darlegung solcher negativen Folgen kann weder eine Kompensation von materiellen Nachteilen aus einem Datenverlust, noch eine Kompensation immaterieller Nachteile erfolgen. Der Senat sieht sich daher in seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung durch die angeführte Entscheidung des EuGH vom 14. Dezember 2023 bestätigt, die die Notwendigkeit betont, dass der Kläger nachzuweisen habe, dass negative Folgen auch einen immateriellen Schaden darstellen. Ein folgenloser Kontrollverlust stellt hingegen keinen (immateriellen) Schaden dar (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U19/23, juris Rn. 151, 159 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 294; OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23, juris Rn. 45 f; OLG Köln aaO Rn. 41). Das Landgericht hat den Zahlungsantrag somit zu Recht mangels Schadens abgewiesen.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); denn die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH hinreichend geklärt und im Übrigen solche des Einzelfalls.

Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal "Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens" im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bietet der vorliegende Einzelfall keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer weiteren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage; vielmehr ist die streitgegenständliche Rechtsfrage zur fehlenden Qualität der negativen Folge eines bloßen Kontrollverlusts als immaterieller Schaden durch die aufgezeigten aktuellen Entscheidungen des EuGH geklärt.

Soweit das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 89 ff., 257 ff.) von der hiesigen Senatsrechtsprechung abweichend den dortigen und hiesigen Antrag zu 2. auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden als zulässig und begründet angesehen hat, folgt aus dieser (vermeintlichen) Divergenz obergerichtlicher Entscheidungen kein Bedarf einer Klärung durch den BGH.

Klärungsbedürftig und damit von grundsätzlicher Bedeutung ist nur eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage und auch nur dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 108/18, Rn. 13). An einer grundsätzlichen Bedeutung in diesem Sinne fehlt es schon deshalb, weil das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, Rn. 553, zitiert nach juris) und der Senat übereinstimmend in rechtlicher Hinsicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde legen, wonach für Schäden, die aus der behaupteten Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren, bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht. Es handelt sich danach lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen; denn durch die gefestigte Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28 m.w.N.) ist höchstrichterlich geklärt, wie die Möglichkeit eines Schadenseintritts zu beurteilen ist. Diesen Vorgaben folgt der Senat.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Hinweis:

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