Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 26.02.2024 – 9 U 34/22

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.4.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 16.000,- Euro.

Gründe

I.

1

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

2

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Januar 2024 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

3

Auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15. Februar 2024 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. In diesem wendet sich der Kläger nicht mehr gegen die Feststellung des Senats, wonach ein Anspruch auf Ersatz des sog. großen Schadens nicht besteht. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des sog. kleinen Schadens (Differenzschadens) in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend macht, bleibt es dabei, dass ein etwaiger Schaden des Klägers durch das nachträglich aufgespielte Softwareupdate entfallen ist, weil durch dieses die beanstandeten Abschalteinrichtungen ausbedatet worden sind und dadurch die Gefahr von Betriebsbeschränkungen entfallen ist, was der Kläger nunmehr selbst einräumt.

4

Unabhängig davon bleibt es bei der im Hinweisbeschluss dargelegten Schätzung des Restwertes. Auch eine erneute Recherche vom 19. Februar 2024 bei ....de hat ergeben, dass vergleichbare Fahrzeuge desselben Modells (Erstzulassung 2016, Diesel, Automatikgetriebe 130 PS mit einer Fahrleistung zwischen 56.000 km und 124.000 km) zu einem Preis zwischen 14.990,- € und 16.340, € angeboten werden. Darunter befinden sich auch zwei Privatanbieter, die ihre Fahrzeuge für 14.990,- € bzw. 15.000,- € zum Verkauf anbieten. Ein Restwert von mindestens 13.000,- € erscheint vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hierbei um Angebotspreise handelt, realistisch. Demgegenüber stellt der klägerseits genannte Wiederbeschaffungsbzw. Zeitwert nach S. zur Überzeugung des Senats keine geeignete Grundlage für die hier vorzunehmende Schätzung dar. Der S.-Liste liegen Durchschnittswerte hinsichtlich Laufleistung, Zustand, Ausstattung etc. zugrunde, die individuelle Ausstattungsmerkmale unberücksichtigt lässt. Zur Überzeugung des Senats bilden daher konkrete Verkaufsangebote von Fahrzeugen mit vergleichbarer Ausstattung den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs deutlich verlässlicher ab. Der Senat geht davon aus, dass ein Verkaufspreis von mindestens 13.000, € tatsächlich zu erzielen ist, nachdem auch die wiederholte Recherche bei ....de innerhalb eines Zeitraums von knapp zwei Monaten entsprechend hohe Verkaufspreise ergeben hat.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Hinweis:

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