Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 02.04.2024 – 3 W 25/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Oldenburg vom 15.12.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der der Nachlasspflegerin BB für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 19.05.2022 bis zum 15.12.2023 aus dem Nachlass zu erstattende Anspruch wird auf Grund des Antrags vom 23.08.2023 auf 8.107,60 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Nachlasspflegerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihres Vergütungsantrags.

2

Mit Beschluss vom 13.05.2022 bestellte das Nachlassgericht die Beschwerdeführerin zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des zwischen dem TT. und TT.MM.2022 verstorbenen AA. Im Rahmen ihrer Tätigkeit schloss die Nachlasspflegerin einen Aufhebungsvertrag über das Mietverhältnis des Erblassers. Auf Grund des verwahrlosten Zustandes der Wohnung stellte die Vermieterin anschließend Forderungen gegen den Nachlass, welche die Nachlasspflegerin zurückwies. Die Nachlasspflegerin sichtete und entsorgte bzw. bearbeitete umfangreiche und unsortierte Unterlagen des Erblassers, kündigte Verträge und Abonnements, erstellte eine Steuererklärung, bewertete und veräußerte einen PKW sowie verschiedene werthaltige Gegenstände und beglich die Beerdigungskosten. Der Erblasser war privat krankenversichert und beihilfeberechtigt. In den Unterlagen des Erblassers befanden sich diverse Arztrechnungen, bei denen die Nachlasspflegerin prüfte, ob diese gezahlt und bereits von der Krankenversicherung und der Beihilfestelle erstattet waren. Teilweise war dies nachzuholen. Schließlich erstellte sie ein Nachlassverzeichnis und hinterlegte einen Betrag von 21.400,65 EUR zu Gunsten des Nachlasses.

3

Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 beantragte sie die Auszahlung einer Vergütung i.H.v. 8.911,85 EUR aus dem Nachlass. Den Stundenaufwand bemaß sie mit 67,35 Stunden, stufte die Nachlasspflegschaft in die mittlere Schwierigkeitsstufe ein und legte einen Stundensatz von 110 EUR zugrunde.

4

Der hierauf bestellte Verfahrenspfleger beantragte, die Vergütung auf 8.107,60 EUR festzusetzen. Die Stundensatzhöhe sei auf 100 EUR/Stunde festzusetzen. Auf Grund ihrer Qualifikationen sei die Nachlasspflegerin in die Vergütungsgruppe 2 einzuordnen. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien der mittleren Schwierigkeitsstufe 2 zuzuordnen, für welche eine Vergütung von 100 EUR/Stunde angemessen sei.

5

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.12.2023 setzte das Nachlassgericht die Vergütung auf 6.476,91 EUR fest. Hierbei stufte es die von der Nachlasspflegerin ausgeübten Tätigkeiten als einfach ein und setzte die Stundensatzhöhe auf 80 EUR fest. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hob es die Nachlasspflegschaft auf.

6

Gegen die Vergütungsfestsetzung wendet sich die Nachlasspflegerin mit der form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.01.2024. Die Nachlasspflegschaft weise eine mittlere und nicht nur lediglich einfache Schwierigkeit auf.

II.

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Auf die zulässige Beschwerde ist der Vergütungsbeschluss des Nachlassgerichtes abzuändern. Für die Vergütung ist eine Stundensatzhöhe von 100 EUR anzusetzen.

8

Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich - da § 3 VBVG nur bei mittellosem Nachlass anwendbar ist - gemäß § 1888 Abs. 1 und 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Geschäftes (Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, 2024, § 1960 Rn. 22 ff; Standpunkte des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V. zur Bemessung der Vergütung von Berufsnachlasspflegern in NlPrax 2020, 102 ff.).

9

Die Nachlasspflegerin verfügt senatsbekannt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Dipl.-Sozialpädagogin, hat durch Fortbildungen weitere Fachkenntnisse im Bereich der Nachlasspflegschaften erlangt und ist seit mehreren Jahren in diesem Bereich tätig. Sie verfügt hierdurch über Fachkenntnisse, die sie für die Führung der Pflegschaft nutzen konnte und ist entsprechend den Empfehlungen des BDN e.V., an denen sich auch der Verfahrenspfleger orientierte, in der mittleren Vergütungsgruppe 2 einzustufen.

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Die Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft ist vorliegend mit einer mittleren Schwierigkeit zu bewerten. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades werden unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passiv-Nachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erben oder Verwaltung, größere Haftungsgefahren etwa bei großem, differenziert angelegtem Vermögen und die Frage berücksichtigt, ob der Erblasser an Unternehmen oder Erbengemeinschaften beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Vergütungshöhe auswirken. Vielfach wird in neueren obergerichtlichen Entscheidungen zwischen einfachen, mittleren und schwierigen Pflegschaften unterschieden (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. August 2023 - 7 W 26/23 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). Eine einfache Schwierigkeit liegt hiernach nur ausnahmsweise vor und ist beispielsweise bei einer nur kurzen Dauer der Vollstreckung, einem nur geringen Nachlass und der Auflösung eines durchschnittlichen Haushaltes gegeben. Die mittlere Schwierigkeit, welche den Normalfall der Nachlasspflegschaft darstellt, liegt beispielsweise vor, wenn im Rahmen der Wohnungsauflösung über das Normalmaß hinausgehende Probleme entstehen, sich der Nachlass neben Bar- und Bankvermögen auch aus beweglichem Vermögen zusammensetzt, welches verwertet werden muss, Steuererklärungen gefertigt werden müssen, Forderungen des Erblassers geltend gemacht oder gegen diesen erhobene Forderungen abgewehrt werden müssen sowie wenn umfangreiche Unterlagen zu sichten und bearbeiten sind. Eine hohe Schwierigkeit liegt vor, wenn erhebliche, darüberhinausgehende Tätigkeiten entfaltet werden müssen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. November 2018 - 1 W 144/16 -, juris, Rn. 31; Zimmermann in: Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Kap. Q., I. 2. Rn. 787 m.w.V.).

11

Hiernach ist die vorliegende Pflegschaft als mittelgradig schwierig einzustufen. Dies liegt zum einen in den besonderen Umständen der Wohnungsauflösung begründet. Der Erblasser war alkoholkrank und ließ die Wohnung zuletzt verkommen und beschädigte diese teilweise. In der Folge musste eine Resträumung erfolgen. Zudem war die Nachlasspflegerin Forderungen der Vermieterin ausgesetzt, die im Zusammenhang mit dem Zustand der Wohnung standen und die sie abwehrte. Die Vermieterin sah auf Grund des Zustandes der Wohnung das Bedürfnis, diese kernzusanieren und machte die Kosten anschließend gegenüber der Nachlasspflegerin geltend. Zum anderen fand die Beschwerdeführerin eine ungewöhnlich große Anzahl an Dokumenten und Rechnungen vor, die gesichtet, bearbeitet und teilweise beglichen werden mussten. Krankheitsbedingt kümmerte sich der Erblasser zuletzt nicht mehr um diese Angelegenheiten. In diesem Zusammenhang musste die Nachlasspflegerin insbesondere auch prüfen, welche Arztrechnungen beglichen waren und welche Rechnungen bereits bei der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe eingereicht und von dort erstattet wurden. Hinzu kamen weitere Umstände, die die hiesige Pflegschaft von einer einfach zu führenden abgrenzt. So waren beispielsweise eine Steuererklärung zu fertigen und ein PKW zu bewerten und zu veräußern. Schließlich dauerte die Pflegschaft mit über einem Jahr nicht nur kurz an.

12

Der Stundenlohn ist auf 100 EUR festzusetzen. Diese Vergütung ist für Tätigkeiten der mittleren Schwierigkeit bei nichtanwaltlichen Nachlasspflegern angemessen (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 27. Juli 2022 - 3 W 44/22 -, juris, Rn. 6; NlPrax 2020, 102 (104)). Umstände, die eine darüberhinausgehende Vergütung auch bei einer mittleren Schwierigkeit rechtfertigen sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Auch würde eine höhere und von der Nachlasspflegerin begehrte Vergütung die Abgrenzung zu Verfahren der hohen Schwierigkeit sowie zu der Vergütung von Nachlasspflegern mit höheren Qualifikationen wie Rechtsanwälten vermissen lassen.

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Die Vergütung der Nachlasspflegerin errechnet sich somit wie folgt:

14

Vergütung: 67 Std. 35 Min x 100,00 EUR6.758,33 EUR

Ersatz von umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen54,78 EUR

6.813,11 EUR

Umsatzsteuer 19 %1.294,49 EUR

Gesamt8.107,60 EUR

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.

Hinweis:

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