Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 11.07.2024 – 8 U 131/22
In dem Rechtsstreit
AA GbR, vertreten durch die Gesellschafter BB und CC, Ort1,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
DD AG, vertreten durch den Vorstand, Ort2,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und die Richterin am Amtsgericht (...)
für Recht erkannt:
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 2. Mai 2024 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Der Einspruch und die Berufung der Klägerin haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag nunmehr geltend gemachte Erstattung eines Minderwerts bzw. Differenzschadens in Höhe von mindestens 11.167,06 €.
Denn nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zum "kleinen" Schadensersatz nach § 826 BGB sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Minderwert) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 17 ff. mwN). Das gilt auch im Hinblick auf den sogenannten Differenzschaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80 mwN). Dabei hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dies im Einzelfall auch zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen kann, ohne dass Grundsätze des Unionsrechts dem entgegenstünden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, juris Rn. 12).
Liegt die Schädigung in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein bemakeltes Fahrzeug, ist der Geschädigte nicht darauf beschränkt, gegen die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und sonstiger Vorteile die Kaufsache herauszugeben. Er kann die Kaufsache behalten. Als Schaden kann er dann den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat. Der Geschädigte wird damit so behandelt, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 9, 15).
Vorliegend kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe die Klagepartei den betroffenen Pkw zu teuer erworben hat. Denn nachdem die Werte von Leistung und Gegenleistung ermittelt sind, muss sich der Geschädigte die Vorteile anrechnen lassen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 16). Nach Anrechnung dieser Vorteile verbleibt der Klagepartei kein Anspruch gegen die Beklagte mehr. Insoweit ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Anspruch auf kleinen Schadensersatz durch die als Vorteil gegenzurechnende Nutzungsentschädigung sowie den Restwert des Fahrzeugs aufgezehrt ist (BGH, aaO Rn. 24). Allerdings sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, aaO Rn. 20; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80). Aber auch nach dieser Maßgabe wäre der hier von der Klagepartei geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 11.167,06 € durch anzurechnende Vorteile aufgezehrt.
Zunächst hat die Klagepartei durch die Nutzung des Fahrzeugs einen Vorteil gehabt. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt nach der Formel: "Nutzungsvorteil gleich Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt" (BGH, aaO Rn. 24) unter Berücksichtigung der vom Senat angenommenen erwartbaren Gesamtlaufleistung von 300.000 km (§ 287 ZPO) und dem von der Beklagten nicht bestrittenen Kilometerstand (188.000 km) zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Fahrzeugs am 5. Januar 2024.
Ferner ist der von der Klagepartei erzielte Verkaufserlös von 26.000 € zu berücksichtigen, der auch von der Beklagten nicht beanstandet wird, die selbst - laut Anlage BE15 - von einem geringeren Restwert (25.684 €) zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung ausgeht. Daraus ergibt sich - selbst wenn man den von der Klagepartei noch in erster Instanz geltend gemachten Minderwert von 25% des (Netto-)Kaufpreises zugrunde legt - folgende Berechnung:
a) Netto-Kaufpreis72.447,09 €
b) Km-Stand z.Zt. des Kaufs0
c) Km-Stand bei Verkauf188000
d) Restlaufleistung z.Zt. des Kaufs300000
e) Vorteil/km0,2414903
f) gefahrene km188000
g) Nutzungsvorteil (km)45.400,18 €
h) Netto-Verkaufserlös26.000,00 €
i) Nutzungsvorteil + Restwert (g + h)71.400,18 €
j) Netto-Fahrzeugwert z. Zt. des Kaufs bei 25% Minderwert54.335,32 €
k) Netto-Minderwert 25%18.111,77 €
l) darauf anzurechnender Vorteil (j - i)- 17.064,86 €
m) Verbleibender Schaden1.046,91 €
Auch den nach dieser Berechnung zunächst verbleibenden Schaden von 1.046,91 € kann die Klagepartei nicht verlangen, weil auf den Betrag noch weitere Vorteile anzurechnen sind, die sich für die Klagepartei aus steuerlichen Gründen durch den Fahrzeugerwerb ergeben haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insoweit zwar die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klagepartei irrelevant, weil diese ihren Schaden von vornherein nur auf der Basis des von ihr gezahlten Netto-Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) berechnet hat. Es sind aber ertragsteuerliche Vorteile der Klagepartei zu berücksichtigen. Denn die Beklagte hat im Schriftsatz vom 28. Mai 2024 vorgetragen (S. 5 = GA II 148), es sei davon auszugehen, dass das betroffene Fahrzeug nicht nur zum umsatzsteuerlichen Unternehmen der Klagepartei gehört, sondern dass die Klagepartei das Fahrzeug auch für ihre Einkünfteerzielung benutzt habe und insoweit sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) steuermindernd geltend gemacht worden sei. Weiter hat die Beklagte anhand der Netto-Anschaffungskosten von 72.447,09 € unter Heranziehung der AfA-Abschreibungstabellen sowie unter Zugrundlegung eines Steuersatzes für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von 30,825% einen im Zeitraum von 2016 bis 2021 insgesamt erzielten Steuervorteil der Klagepartei von 22.331,82 € vorgetragen (Schriftsatz vom 28. Mai 2024, S. 6 = GA II 149). Dem ist die Klagepartei trotz des ihr eingeräumten Schriftsatznachlasses nicht entgegengetreten, so dass der Beklagtenvortrag zu den ertragsteuerlichen Vorteilen der Klagepartei der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Eine solche Anrechnung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits - etwa als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - zu versteuern ist und damit zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 11; Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, juris Rn. 10; jeweils mwN). Solche Umstände liegen hier vor, denn die von der Klagepartei aufgrund des Fahrzeugerwerbs erzielten Steuervorteile von mehr als 22.000 € übersteigen den ermittelten Schadensbetrag von 1.046,91 € um ein Vielfaches. Durch die auf den Schadensbetrag anfallenden Steuern würden der Klagepartei diese Vorteile nur in geringem Umfang wieder genommen. Deshalb ist es im Streitfall gerechtfertigt, die ersparten Steuern im Rahmen der Vorteilsausgleichung in vollem Umfang auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, so dass im Ergebnis kein Schaden verbleibt.
2. Auch die geltend gemachte Zinsforderung besteht nicht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung der anzurechnenden Vorteile (Nutzungsvorteile, Restwert/Verkaufserlös und Steuervorteile) noch ein erstattungsfähiger sogenannter Differenzschaden vorgelegen hätte.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Hinweis:
Verkündet am 11. Juli 2024
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