Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 25.11.2024 – 9 U 40/23
In dem Rechtsstreit
AA, vert. d. d. Eltern BB u. CC, Ort1,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
DD GmbH, Ort2,
Streithelferin der Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
1. EE, Ort3,
2. der unter der Fa. FF e.k. handelnde Kaufmann GG, Ort4,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
Prozessbevollmächtigte zu 2:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und die Richterin am Oberlandesgericht (...) auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2024 für Recht erkannt:
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. August 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 65.000,- Euro.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall, der sich im Mai 2020 in einer im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden Ferienwohnung ereignet hat.
Der Beklagte zu 2. war von der Beklagten zu 1. mit der Vermittlung, Betreuung und Instandhaltung der Wohnung beauftragt. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Beklagten bestehenden vertraglichen Beziehung wird auf den Betreuungs- und Vermittlungsvertrag vom 30.4.2018 (Bl. 145 ff. I) Bezug genommen. Der Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 2. ist zum 15.1.2020 von der HH GmbH übernommen worden.
Anfang 2020 planten die Eltern der damals 6-jährigen Klägerin einen gemeinsamen Urlaub mit Freunden auf der Nordseeinsel Ort4. Die der Freundesgruppe zugehörige Zeugin JJ fragte über das Buchungsportal "(...)" die im Eigentum der Beklagten zu 1. stehende Ferienwohnung "(...)" im Haus "(...)" für den Zeitraum 16.5.-23.5.2020 für vier Erwachsene und ein Kind an.
Die Zeugin erhielt am 12.2.2020 eine Reservierungsbestätigung, in der als Agentur GG benannt ist (Anlage K 12, Bl. 71 I). Sie erhielt am 13.2.2020 eine E-mail, mit der die verbindliche Buchung "im Namen des Eigentümers" bestätigt wurde (Anlage K 15, Bl. 166 I). Der Buchungsbestätigung waren Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt, dort heißt es u.a. wie folgt:
"1. Allgemeines
Die FF schließt die Mietverträge im Namen und mit Vollmacht des Eigentümers ab. Sie ist nur Vermittler und vom Eigentümer bevollmächtigt, in seinem Namen und für seine Rechnung sämtliche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis erforderlichen Erklärungen abzugeben und zu empfangen, sowie ihre Zahlungen entgegenzunehmen. Für die Erfüllung der Vermietungspflichten haftet ausschließlich der Eigentümer, nicht der Vermittler.
(...)
7. S. 2: Im Falle eines nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter verursachten Mangels der Mietsache ist die etwaige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.
9. Die vertragliche, wie auch die deliktische Haftung des Vermieters oder der FF ist in ihrer Höhe maximal auf die vereinbarte Miete begrenzt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung vom 13.2.2020 (Anlage K 5, Bl. 15 ff. I) Bezug genommen.
Am Morgen nach der Anreise (17.5.2020) bereitete die Mutter der Klägerin Kaffee mit der in der Wohnung befindlichen Kaffeemaschine zu. Sie befüllte zunächst die zugehörige Glaskanne mit kaltem Wasser, das sie anschließend in den Aufwärmbehälter der Kaffeemaschine goss. Nach dem Brühvorgang entnahm sie der Kaffeemaschine die Glaskanne mit dem aufgebrühten Kaffee, um diese zum Esstisch zu bringen. Dabei löste sich der Henkel von der Glaskanne und die Kanne kippte nach vorne. Der heiße Kaffee ergoss sich über die am Tisch sitzende Klägerin, die Verbrennungen 2. Grades am Oberkörper und beiden Armen erlitt.
Die Klägerin wurde mit dem Hubschrauber in das Klinikum Ort5 verbracht und dort bis zum 20.5.2020 stationär behandelt. Sie befindet sich seitdem in ambulanter Behandlung und trug eine Kompressionsjacke, um die Narbenbildung zu unterdrücken. Sie hat eine Narbe im Dekolleté- und Brustbereich, die voraussichtlich dauerhaft bleiben wird. Wegen des Verbrennungsbildes nach dem Unfall wird auf das Lichtbild Anlage K 2 (Bl. 9 I) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen, dessen Vertragspartnerin die Beklagte zu 1. geworden sei. Die Klägerin hat behauptet, der Griff der Kaffeekanne sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jedenfalls aber bei Übergabe der Wohnung beschädigt und durch Aufbringen einer Klebemasse unfachmännisch repariert gewesen. Entweder hätten die Beklagte zu 1. oder deren Erfüllungsgehilfen die Kanne unfachmännisch repariert oder es sei die erforderliche Sichtprüfung vor Übergabe der Wohnung unterblieben, bei der die unsachgemäße Reparatur habe auffallen müssen. Der abgebrochene Haltehaken des Griffs sei nach dem Unfall in der Wohnung nicht auffindbar gewesen, was dafürspreche, dass dieser bereits vor Übergabe der Wohnung abgebrochen gewesen sei. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Kanne einen thermischen Materialalterungsschaden aufgewiesen habe.
Die Beklagte zu 1. hat behauptet, die Wohnung sei unmittelbar vor Übergabe an die Klägerin und ihre Eltern kontrolliert und einer Sichtprüfung unterzogen worden. Dabei seien keine Beanstandungen am Inventar festgestellt worden. Die streitgegenständliche Glaskanne sei überdies erst im Juli 2019 angeschafft worden; diese habe sich optisch in einwandfreiem Zustand befunden. Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, nicht sie, sondern der Beklagte zu 2. sei Vertragspartner geworden. Im Übrigen sei die Haftung für die streitgegenständlichen Schäden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden.
Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, die Beklagte zu 1. sei Vertragspartnerin geworden. Hierzu hat er behauptet, der Zeugin JJ seien im Zuge der Buchungsanfrage die allgemeinen Mietbedingungen, insbesondere der Mietvertrag, bekannt gegeben worden, in dem es heißt: "Die FF schließt die Mietverträge im Namen und mit Vollmacht des Eigentümers ab."
Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Zustand der Kaffeekanne vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis eingeholt und den Sachverständigen ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 25.2.2023 (Gutachtenband) sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.7.2023 (Bl. 146 II) Bezug genommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3.5.2022 (Bl. 68 I), zugestellt am 12.5.2022, der Wohnungsvermittlung FF e.K. und mit Schriftsatz vom 28.6.2022 (Bl. 110 I) der HH GmbH, zugestellt am 14.7.2022, den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 (Bl. 160 I), zugestellt am 18.10.2022, hat die Klägerin die Klage gegen die Fa. FF e.K. erweitert. Mit Schriftsatz vom 30.5.2023 (Bl. 135 II), zugestellt am 6.6.2023, hat die Klägerin der DD GmbH den Streit verkündet, die nach Urteilsverkündigung zunächst den Beitritt auf der Seite der Beklagten (Bl. 32 III) und später auf der Seite der Klägerin (Bl. 37 III) erklärt und ergänzende Fragen zu dem Sachverständigengutachten gestellt hat. Sie ist dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren auf Seiten der Klägerin beigetreten (Bl. 69 III).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1. sei nicht Vermieterin der Wohnung geworden. Mietvertragspartei sei vielmehr der Beklagte zu 2., weil dieser in dem Onlineportal als Agentur aufgetreten und nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen sei, dass er Vertragspartner wird. Unabhängig davon entfalle eine Haftung der Beklagten, da gem. Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall eines nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter verursachten Mangels der Mietsache eine Haftung des Vermieters auf Schadensersatz ausgeschlossen sei. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar. Es sei weder bewiesen, dass die Glaskanne bzw. ihr Griff vor der Vermietung sichtbare Auffälligkeiten aufwiesen, die im Rahmen einer Sichtkontrolle hätten auffallen können, noch treffe die Beklagten eine über eine bloße Sichtkontrolle hinausgehende Kontroll- bzw. Prüfungspflicht. Es bestünden auch keine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein schuldhaftes Verhalten nicht bewiesen sei.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. August 2023 zum Az. 1 O 216/22 aufzuheben und
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.6.2020 zu zahlen.
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.252,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig aus dem Unfall in der Ferienwohnung der Beklagten Haus (...), Wohnung (...), am 17.5.2020 in Ort4 entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger, private Krankenversicherer, Arbeitgeber oder einen sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist in der Sache nicht begründet.
1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine vertraglichen Schadens- bzw. Schmerzensgeldansprüche wegen der am 17.5.2020 erlittenen Verletzungen gem. §§ 536 a Abs. 1 Satz 1, 1. Var., 253 Abs. 2 BGB zu.
a. Die Beklagte zu 1. ist Vertragspartei des am 13.2.2020 geschlossenen Mietvertrages geworden, nicht dagegen der Beklagte zu 2. In der Bestätigungsmail von diesem Tage hat die HH GmbH, die kurz zuvor den Geschäftsbetrieb von dem Beklagten zu 2. übernommen hatte, die Buchung ausdrücklich "im Namen des Eigentümers" bestätigt (Anlage K 15, Bl. 166 I). Nach dem objektiven Empfängerhorizont wird daraus ein Handeln in fremdem Namen hinreichend deutlich. Ausweislich des Betreuungsvertrages vom 13.4.2018 (Bl. 145 ff. I) bestand auch eine entsprechende Vollmacht zum Abschluss von Mietverträgen in ihrem Namen.
Nach dem objektiven Empfängerhorizont ergab sich auch im Rahmen der Vertragsanbahnung nicht der Eindruck, dass Vertragspartner der Beklagte zu 2. werden sollte. Denn dieser ist bereits in der automatischen Reservierungsbestätigung vom 12.2.2020 (Anlage K 12, Bl. 71 I) lediglich als Agentur in Erscheinung getreten. Mit dem Begriff Agentur wird ein Büro bezeichnet, das Vermittlungsdienstleistungen erbringt oder eine Interessenvertretung für seine Kunden übernimmt (vgl. www. Wortbedeutung.info/Agentur). Der Verwendung des Begriffs verweist mithin ebenfalls auf ein Handeln für einen Dritten und nicht auf ein Handeln im eigenen Namen.
Da sich in der Gesamtschau ein Vertragsschluss namens und im Auftrag der Beklagten zu 1. bereits aus den genannten Umständen hinreichend deutlich ergibt, kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus deren Ziff. 1 sich ebenfalls ein Handeln namens und in Vollmacht des Eigentümers ausdrücklich ergibt (Bl. 15 Rs I), wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
b. Die Klägerin fällt in den Schutzbereich des mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Vertrages, da sie in der Vertragsurkunde als mitreisende Person aufgeführt ist.
c. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziff. 7 und 9 enthaltenen Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen (Anlage K 6, Bl. 15 Rs f. I) sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 1 lit. a und b BGB unwirksam und vermögen deshalb eine Haftung der Beklagten nicht zu beschränken.
aa. Ziff. 7: Haftungsausschluss für Schadensersatz
Gem. § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse für den Fall des Verschuldens sind mithin auf Grund des klaren Wortlauts der Nr. 7 lit. a hinsichtlich der dort genannten Rechtsgüter des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad stets unwirksam (BGH, NJW 2009, 1486 [BGH 26.02.2009 - Xa ZR 141/07], Rn. 17).
Vorliegend schließt Ziff. 7 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl die verschuldensunabhängige Haftung als auch die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auch im Hinblick auf Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden aus. Die Klausel verstößt damit gegen § 309 Nr. 7 lit. a BGB und lässt sich infolge des dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen immanenten Verbots der geltungserhaltenden Reduktion auch nicht auf einen noch zulässigen Inhalt zurückführen (BGHZ 84, 109, 114 ff.; BGH, NJW-RR 2020, 68, Rn. 30). Da die Klausel insgesamt unwirksam ist, vermag diese keinen Ausschluss der Garantiehaftung gem. § 536a BGB zu begründen.
bb. Ziff. 9: Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes
Auch die Begrenzung der vertraglichen und deliktischen Haftung auf die Höhe der vereinbarten Miete ist gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, denn unter das Klauselverbot fallen auch summenmäßige Beschränkungen des Anspruchs (Palandt/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 309 Rn. 45, vgl. auch BGH, NJW-RR 2006, 267 [BGH 15.09.2005 - I ZR 58/03]).
Da die Klauseln unwirksam sind, kann dahinstehen, ob diese in den Vertrag einbezogen wurden.
d. Die Beklagte zu 1. haftet als Vermieterin für das streitgegenständliche Schadensereignis nicht verschuldensunabhängig gem. § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB.
Der Vermieter haftet verschuldensunabhängig, wenn ein Mangel im Sinne des § 536 BGB bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. Das Gesetz stellt hier auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Übergabe) ab. Vorliegend war der Mietvertrag, in dessen Schutzbereich die Klägerin fällt, bereits am 13.2.2020 und mithin gut drei Monate vor Übergabe der Wohnung geschlossen worden.
Anfänglich ist ein Mangel dann, wenn sich die Schadensursache in die Zeit vor Vertragsschluss zurückverfolgen lässt, auch wenn er den Mietgebrauch erst später konkret beeinträchtigt oder für einen Schaden des Mieters ursächlich wird. Ausreichend ist mithin, wenn bei Vertragsschluss die Gefahrenquelle vorhanden war oder die Schadensursache vorlag. Wenn der Mieter bei Kenntnis des Zustands der Mietsache von dem Vermieter Abhilfe verlangen könnte, liegt bereits in diesem Zeitpunkt ein Mangel vor (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 15). Wird ein Bestandteil der Mietsache erst später funktionsuntüchtig, kommt es darauf an, ob dieser aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bereits bei Vertragsschluss für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ungeeignet war (BGH, aaO, Rn. 14). Hielt sich der Verschleiß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dagegen noch im normalen Rahmen, kann nicht von einem anfänglichen Mangel gesprochen werden (BGHZ 49, 350).
aa. Die Klägerin ist für ihre Behauptung, wonach die Kanne bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschädigt bzw. durch Aufbringen einer Klebemasse unfachmännisch repariert gewesen sei, im Ergebnis beweisfällig geblieben. Der Sachverständige konnte weder Reparaturen oder Manipulationen noch Klebereste an der Kanne feststellen. Auch der Senat vermochte anlässlich einer Inaugenscheinnahme Klebereste an der Kanne nicht festzustellen. Es fehlt mithin an Indizien, dass die Kanne vor Übergabe der Wohnung an die Reisegruppe der Klägerin repariert oder manipuliert worden ist. Erst Recht bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Reparatur bereits vor Vertragsschluss, d.h. drei Monate vor Übergabe der Wohnung, stattgefunden haben könnte. Auch für einen unreparierten Vorschaden der Kanne bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.
bb. Ebenso wenig hat die Klägerin bewiesen, dass die Kaffeekanne bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (13.2.2020) einen thermischen Materialalterungsschaden aufgewiesen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich um einen Alterungsprozess, durch den das Material allmählich spröde geworden ist. Das Kunststoffmaterial soll über längere Zeit durch aufsteigende Wasserdämpfe porös geworden sein, wodurch kleinste Materialrisse entstanden seien. Durch die an dem Haltehaken hängende Kaffeelast habe sich der Riss an der Unterseite stetig und unbemerkt vergrößert, bis ein Teil des Hakens plötzlich abgerissen sei (S. 10 des Gutachtens, Gutachtenband). Hieran hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung festgehalten (Bl. 147 ff. II). Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass der Verschleiß der Kanne bereits drei Monate vor dem Schadensereignis so weit fortgeschritten war, dass der Haltehaken infolge Materialermüdung abzubrechen drohte und die Kanne bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr gefahrlos genutzt werden konnte.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist das Material erst im Lauf der Zeit allmählich ermüdet und bruchanfällig geworden. Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB wäre demnach erst in dem Moment eingetreten, in dem der Alterungsprozess so weit fortgeschritten war, dass die Kanne nicht mehr ohne Sicherheitsrisiken nutzbar war. Ob der Verschleißprozess bereits drei Monate vor dem Schadensereignis derart fortgeschritten war, dass die Kanne nicht mehr gefahrlos nutzbar war, oder der Verschleißprozess erst danach ein entsprechendes Ausmaß erreicht hat, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bei einer Kaffeekanne um einen Alltagsgegenstand handelt, der täglicher (Ab-)Nutzung unterliegt, Verschleiß mithin ein fortschreitender Prozess ist. Im Ergebnis kann die Klägerin einen anfänglichen Verschleißmangel auch unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen nicht beweisen.
cc. Es bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keine zureichenden Anhaltspunkte für einen anfänglichen Produktmangel. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich um einen typischen Materialalterungsschaden und damit um üblichen Verschleiß. Dass die Kanne nach der Einschätzung des Sachverständigen bereits fünf bis sieben Jahre alt war, begründet für sich genommen keinen anfänglichen Mangel, da allein aus dem Alter nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Kanne im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr gefahrlos zu benutzen war.
dd. Eine ergänzende Befragung des Sachverständigen war nicht veranlasst. Der Zustand der Kanne im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lässt sich dadurch nicht aufklären, zumal dem Sachverständigen nicht bekannt ist, wie die Kanne in den drei Monaten vor dem Schadensereignis genutzt wurde und welchen physischen Belastungen sie in dieser Zeit ausgesetzt war. Eine ergänzende Befragung des Sachverständigen ist auch vor dem Hintergrund der von der streithelfenden Herstellerin gestellten Fragen (Bl. 102 ff. III) nicht angezeigt. Gem. §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO darf der Streithelfer Angriffs- und Verteidigungsmittel nur geltend machen, soweit diese nicht im Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei stehen. Vorliegend hat sich die Klägerin hilfsweise auf einen Materialalterungsschaden berufen. Die Streithelferin wendet sich dagegen mit ihren Fragen gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen und setzt sich damit in Widerspruch zu der von ihr unterstützten Partei. Soweit die Streithelferin die Klägerin in ihrer Behauptung, eine Vorschädigung der Kanne sei schadensursächlich, unterstützen will, sind die ergänzenden Fragen der Streithelferin nicht geeignet aufzuklären, ob und ggf. wann und inwieweit die Kanne vorgeschädigt gewesen sein soll.
Auch eine Vernehmung der klägerseits angebotenen Zeugen ist nicht veranlasst. Dass diese den abgebrochenen Haltehaken trotz intensiver Suche nach dem Schadensereignis nicht aufgefunden haben, kann als wahr unterstellt werden, da dieser Umstand keine Rückschlüsse auf den Zustand der Kaffeekanne im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässt.
2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 536 a Abs. 1 Satz 1, 2. Var., 253 Abs. 2 BGB.
Vorliegend hat die Beklagte zu 1. die Kaffeekanne zwar angeschafft und als Inventar der Wohnung mit vermietet. Allerdings bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass sie den Bruch des Haltehakens verschuldet hat bzw. die Schadensursache in ihrem Herrschafts- und Einflussbereich gesetzt worden ist.
Die Klägerin trägt als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen des § 536a BGB und damit auch für ein Verschulden der Beklagten zu 1. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist, in diesem Fall muss sich der Vermieter entlasten. Die Ausnahme beruht auf der im Mietrecht geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (vgl. BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, NJW-RR 2005, 381; BGH, NJW 2006, 1061 Rn. 3). Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast, die der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in den Verantwortungsbereich der jeweils anderen Seite Rechnung trägt, kann allerdings nicht so weit gehen, dass sich der Vermieter im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Mieters aus § 536 a Abs. 1 BGB auch dann entlasten muss, wenn ungeklärt bleibt, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache gesetzt worden ist. Sonst würde dem Vermieter contra legem der Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt (BGH, NJW 2006, 1061, Rn. 3).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Glaskanne im Zeitpunkt der Übergabe noch in einem gebrauchstauglichen Zustand befunden hat. Denn wäre die nach dem Schadensereignis vorhandene Bruchstelle bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen, wäre es der Mutter der Klägerin nicht möglich gewesen, die Kanne mit kaltem Wasser zu befüllen, ohne dass die Kanne vom Haltehaken abklappt (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.7.2023, Bl. 149 II). Hierfür spricht auch, dass die Bruchstelle nicht durch Kaffee verunreinigt war (vgl. Laborbericht der Fa. DD, Bl. 13 I). Daraus folgt, dass die nach dem Schadensereignis vorhandene Bruchstelle am Haltehaken erst durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursacht worden sein kann, zumal nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Haltehaken zuvor geklebt worden war.
Zwar wäre theoretisch denkbar, dass bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis ein kleinerer Teil des Haltehakens abgebrochen und die Halterung dadurch instabil geworden war. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür bestehen indes nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, bestehen überdies keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten zu 1. bzw. ihren Erfüllungsgehilfen dies vor Übergabe der Wohnung hätte auffallen müssen, zumal auch der Mutter der Klägerin bei Benutzung der Kanne keine Beschädigungen aufgefallen sind. Aus dem Lichtbild im Laborbericht der Streithelferin (Anlage K 4, Bl. 13 I) ergibt sich, dass der Haltehaken die Glaskanne selbst nach dem streitgegenständlichen Bruch noch etwas umfasst. Daraus folgt, dass der Haltehaken die Kanne vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis sogar noch etwas weiter umfasst haben muss und etwaige Vorschäden (so sie denn vorhanden waren) im Rahmen einer Sichtprüfung nicht ohne weiteres auffallen mussten. Zur Überzeugung des Senats ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Kaffeekanne, in die sich problemlos Wasser einfüllen lässt und die mithin gebrauchstauglich ist, auf etwa vorhandene kleinste Beschädigungen an versteckter Stelle hin zu untersuchen.
Nimmt man den verbliebenen Rest des Haltehakens in Augenschein, erscheint dieser äußerlich weder porös noch finden sich dort erkennbare kleine Risse. Vielmehr macht die Kanne insgesamt einen gut erhaltenen Eindruck. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.2.2023 (Gutachtenband) festgestellt, dass sich kleinste Materialrisse an der Unterseite des Hakens befunden haben müssen, die sich stetig vergrößerten. Falls solche feinen Risse überhaupt mit bloßem Auge erkennbar waren, ist zu berücksichtigen, dass die Unterseite des Hakens auf der Glaskanne auflag, und kleinste Risse, wenn überhaupt, allenfalls bei genauester Untersuchung hätten auffallen können. Eine derartige Untersuchung der Unterseite des Haltehakens auf feinste Risse gehört zur Überzeugung des Senats nicht zur geschuldeten Überprüfung des Inventars einer Ferienwohnung durch den Vermieter. Selbst die Klägerin hat zuletzt eingeräumt, "dass in diesem Fall der Schaden durch die Beklagte zu 1. auch bei Beachtung größtmöglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war" (Schriftsatz vom 9.8.2024, Bl. 164 III).
Die Vermutung der Klägerin, der Bruch des Haltehakens sei bereits zuvor erfolgt und die Kanne sei lediglich noch durch den am unteren Kannenrand in einer Vertiefung der Kanne verlaufenden Metallring, einen unsachgemäß mit dem Handgriff verklebten Zapfen sowie den verbliebenen Rest des Haltehakens mit dem Handgriff verbunden gewesen, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist der Zapfen nicht schadensursächlich geworden, da diesem keine signifikante Haltewirkung zukommt. Auch konnte der Sachverständige nicht feststellen, dass der Zapfen zuvor geklebt worden war.
Es bedarf auch hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten keiner Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin, dass die Kanne von den Mitgliedern der Reisegruppe am Schadenstag zum ersten Mal benutzt und das abgebrochene Stück in der Wohnung trotz eingehender Suche nicht gefunden wurde. Selbst wenn die benannten Zeugen das abgebrochene Stück in der Wohnung nicht gefunden haben, ergibt sich daraus nicht, dass der Teil des Haltehakens bereits zuvor abgebrochen gewesen sein muss. Denn wenn der Haltehaken bereits zuvor abgebrochen wäre, hätte die Mutter der Klägerin die Kanne vor dem Schadensereignis nicht mehr mit Wasser befüllen können, ohne dass sich der Griff von der Kanne löst. Soweit die Zeugen Klebemasse an dem Zapfen festgestellt haben wollen, kann dies dahinstehen, da der Zapfen nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Auswirkungen auf die eigentliche Schadensstelle hatte und weder der Sachverständige noch die Streithelferin Klebereste vorgefunden haben. Der Senat hält diese Feststellungen des Sachverständigen nach Inaugenscheinnahme der Kanne für nachvollziehbar und plausibel und folgt diesen nach eigener kritischer Würdigung.
Ebenso wenig bedarf es einer Beweiserhebung durch Vernehmung der benannten Zeugen über die angeblichen Äußerungen der Zeugin KK nach dem Unfall, dass die Kanne bereits einmal ausgetauscht worden sein soll. Denn die Beklagte zu 1. durfte auf eine gefahrlose Verwendbarkeit der Kanne vertrauen, die sie erst wenige Monate zuvor erworben hatte, auch wenn es sich hierbei um ein vergleichsweise günstiges Produkt handelte. Aus der angeblichen Aussage der Zeugin nach dem Schadensfall ("Das habe ich nicht gewollt") und dem Umstand, dass sie in Tränen ausgebrochen ist, ergibt sich kein zuverlässiges Indiz für eine frühere unsachgemäße Reparatur der Kanne, die im Übrigen der Sachverständige nachvollziehbar ausgeschlossen hat. Der Ausruf "Das habe ich nicht gewollt" bringt nicht mehr als ein Bedauern über den Schadenseintritt zum Ausdruck und beinhaltet kein Eingeständnis, durch eigenes Tun oder Unterlassen einen Beitrag zu dessen Eintritt geleistet zu haben. Ebenso wenig bedarf es einer Beweiserhebung über die Tatsache, ob die Kanne bereits zuvor einmal getauscht worden war, da man auch bei einer Ersatzbeschaffung grundsätzlich auf die Funktionsfähigkeit des Produkts vertrauen darf, solange keine äußeren Beschädigungen offenkundig sind.
Es besteht auch hinsichtlich der Frage des Verschuldens der Beklagten zu 1. kein Anlass zu einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen, da diesem der Zustand der Kanne im Zeitpunkt der Übergabe nicht bekannt ist.
Die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ist nicht veranlasst. Wie dargelegt, hält der Senat die Ausführungen des Sachverständigen, wonach keine Reparaturen oder Klebungen an der Kanne feststellbar sind und der abgebrochene Plastikhaken allein ursächlich für den Unfall der Kanne ist, der Zapfen hingegen keinen Einfluss auf die Haltefunktion des Griffes hat, für überzeugend und sieht keinen Anlass zu einer ergänzenden Beweiserhebung. Ob die Feststellungen des Sachverständigen zum Vorliegen eines thermischen Materialalterungsschadens letztlich plausibel sind, kann im Ergebnis dahinstehen, da ein solcher eine Haftung der Beklagten, wie dargelegt, aus Rechtsgründen nicht zu begründen vermag.
Im Ergebnis bestehen weder zureichende Anhaltspunkte noch taugliche Beweisantritte, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich der Beklagten zu 1. gesetzt worden und die Bruchanfälligkeit des Haltegriffs im Zeitpunkt der Übergabe für die Beklagte zu 1. bzw. ihre Erfüllungsgehilfen erkennbar gewesen ist. Im Ergebnis vermag die Klägerin ihre Vermutungen zur Schadensursache nicht zu beweisen.
3. Nachdem nicht bewiesen ist, dass das streitgegenständliche Schadensereignis durch ein Verschulden der Beklagten zu 1. bzw. ihrer Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, scheidet auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1. gem. § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB aus.
4. Auch eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2. ist nicht gegeben. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragte, der faktisch die Verkehrssicherung in einem Gefahrenbereich übernommen hat, nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich sein kann, wenn der primär Verkehrssicherungspflichtige (hier die Beklagte zu 1. als Eigentümerin) im Hinblick darauf Schutzvorkehrungen unterlässt, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Damit erfährt die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren (BGH, NJW-RR 1989, 394 [BGH 17.01.1989 - VI ZR 186/88]).
Vorliegend hatte es der Beklagte zu 2. ausweislich des Betreuungs- und Vermietungsvermittlungsvertrages (Bl. 145 ff. I) übernommen, die Wohnung an die Mieter zu übergeben und am Tag der Abreise abzunehmen, diese zu reinigen und laufend zu kontrollieren (§ 1.2). Er war überdies beauftragt, Kleininventar im Schadensfall und kleinere Reparaturen bis zu einem Betrag von 250,- €/Jahr zu ersetzen (§ 3.2). Er hat mithin auch die Verkehrssicherungspflicht für die Einrichtungsgegenstände der Wohnung und damit auch für die gefahrlose Nutzung der Kaffeemaschine übernommen. Allerdings haftet auch er nur, wenn der streitgegenständliche Schaden bei der gebotenen Sichtprüfung hätte verhindert werden können. Hieran fehlt es, da weder die genaue Schadensursache noch der Zeitpunkt einer möglichen Vorschädigung der Kaffeekanne aufklärbar sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Hinweis:
Verkündet am 25.11.2024
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