Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 13.03.2025 – 2 ORbs 39/25 (630 Js 15139/24)

ECLI:DE:OLGOL:2025:0313.2ORBS39.25.00

In der Bußgeldsache

gegen

AA B. V.

wohnhaft Ort1, NIEDERLANDE,

Verteidiger:

Rechtsanwalt (...)

wegen OWi sonstige

hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht (...) am 13.03.2025 beschlossen:

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 28.1.2025 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die der Nebenbeteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen die Nebenbeteiligte war ein Einziehungsbescheid ergangen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG endgültig an die Bußgeldbehörde zurückverwiesen.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft da sie nur gegen ein Urteil oder einen Beschluss nach § 72 OWiG eröffnet ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Beides liegt nicht vor. Deshalb ist auch keine Zulassung nach § 80 OWiG möglich.

Ein Beschluss nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG ist gemäß § 69 Abs. 5 Satz 3 OWiG unanfechtbar, sodass auch eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde nicht in Betracht kommt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Selbst bei einer fehlerhaften Entscheidung ist keine Ausnahme eröffnet. Es kommt somit nicht darauf an, ob - wie hier erfolgt - eine endgültige Zurückverweisung (richtig: Zurückgabe) an die Verwaltungsbehörde nach durchgeführter Hauptverhandlung zulässig ist.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 und 2 StPO.

Hinweis:

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