Rechtsprechung / Oberlandesgericht Oldenburg

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 12.03.2026 – 9 U 8/26

ECLI:DE:OLGOL:2026:0312.9U8.26.00

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.01.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

I.

Am TT.MM.2023 kam es zu einem Brand eines neben einem Wohnhaus angebrachten Carports. In dem Carport stand zu diesem Zeitpunkt ein E-Bike der Mieterin, deren Sohn im Januar 2023 bei Glatteis mit dem Fahrrad gegen einen Bordstein und zu Fall gekommen war. Das E-Bike (einschließlich Akku) blieb äußerlich unbeschädigt und wurde von der Mieterin und ihrem Sohn bis zu dem streitgegenständlichen Brand weiter genutzt. Der Brand verursachte erheblichen Sachschaden an dem Wohnhaus und benachbarten Gebäuden. Als Sachversicherung des Hauseigentümers erbrachte der Kläger Versicherungsleistungen. Aus übergegangenem Recht nimmt er nunmehr die beklagte Haftpflichtversicherung der Mieterin nach den Grundsätzen der Doppelversicherung gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog in Anspruch.

Der Kläger ist der Ansicht, die Mieterin treffe ein Verschulden an dem Brand. Sie habe den Sturz ihres Sohnes mit dem Fahrrad zum Anlass nehmen müssen, den Akku in einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen und seine künftige Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar müsse sich die Mieterin wegen einer aus ihrer Sphäre herrührenden Brandursache entlasten. Allerdings ergebe sich aus den unstreitigen Tatsachen, dass diese weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Zwar heiße es in den Sicherheitshinweisen, dass Akkus keinen mechanischen Stößen ausgesetzt werden dürfen und die Gefahr einer Schädigung des Akkus bestehe. Auch werde dort darauf hingewiesen, dass im Falle eines Defekts, der ggf. von außen nicht zu erkennen ist, Lithium-Ionen-Akkus in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Jedoch finde sich weder eine ausdrückliche Aufforderung dazu, im Falle eines Stoßes gegen den Akku oder sonstigen Ereignissen eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen, noch erfolge ein Hinweis darauf, dass es nach einem Stoß ggf. auch Wochen später noch zu einem Brand geraten könne. Es liege kein Sorgfaltsverstoß vor, wenn der Nutzer eines E-Bikes auch in Kenntnis der Herstellerhinweise nicht von sich aus den Schluss zieht, dass er das E-Bike nach einem Umkippen zur Gefahrvermeidung vorsorglich in einer Fachwerkstatt vorstellen müsse, und mehrere Wochen nach dem Ereignis annimmt, dass der Akku unbeschadet sei.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Fahrlässiges Verhalten des Verbrauchers sei nicht vollständig deckungsgleich mit einem fahrlässigen Verhalten eines Produktherstellers, der sein Produkt massenhaft auf den Markt bringt und damit eine Vielzahl von nicht beherrschbaren Gefahren verursachen kann, wenn ein Warnhinweis den Anforderungen der Rechtsprechung im Sinne des Produkthaftungsrecht nicht entspricht. Vorliegend seien die Gefahren, die von einem beschädigten Akku ausgehen, aufgrund der Warnhinweise des Herstellers hinreichend erkennbar und der Schaden durch Verbringen des Fahrrades außerhalb eines Raumes als Schutzmaßnahme vermeidbar gewesen. Die Gefahr, dass Akkus von E-Bikes in Brand geraten können, sei infolge öffentlicher Berichterstattung in den vergangenen Jahren in das Bewusstsein der durchschnittlich am Rechtsverkehr beteiligten Personen gedrungen. Ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein habe in Anbetracht dessen auch ohne den Warnhinweis des Herstellers bestanden, dass von schadhaften Akkus erhebliche Brandgefahren ausgehen. Es gebe mehr als 500 gemeldete Vorfälle pro Jahr in Deutschland mit Lithium-Ionen-Akkus in Gebäuden oder Geräten, Lithium-Ionen-Akkus machten etwa 20 % der elektrischen Brandursachen, die untersucht würden, aus.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 1.12.2025, Aktenzeichen 6 O 1729/25, die Beklagte zu verurteilen, 54.094,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch sonst nicht geboten. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Die Angriffe in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung des Senats.

Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter (BGH, NJW-RR 2010, 691 [BGH 27.01.2010 - IV ZR 129/09]). Demnach trägt der Vermieter die Beweislast, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muss der Vermieter ausräumen (BGH, NJW 1994, 2019). Steht fest, dass die Schadensursache allein aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters stammt, muss dieser sich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGH, NJW-RR 2023, 928 [BGH 07.06.2023 - IV ZR 252/22]).

Vorliegend hat das Landgericht zutreffend ein Verschulden der Beklagten an der Brandentstehung verneint.

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (st. Rspr. BGH, NJW 2021, 1090 Rn. 8 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH; aaO, Rn. 9).

Vorliegend hat die Mieterin mit dem Abstellen ihres E-Bikes an der Hauswand zwar eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet, weil Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können und der Brand auf Gebäude in unmittelbarer Nähe übergreifen kann. Den Sicherheitshinweisen des Herstellers lässt sich allerdings entnehmen, dass solche Brände sehr selten vorkommen. Danach können "im Falle eines Defektes (ggf. von außen nicht zu erkennen) Lithium-Ionen-Akkus in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten". Ein solches sehr seltenes Ereignis müssen Nutzer entsprechender Akkus auch in Anbetracht der vereinzelten Berichterstattung zu entsprechenden Schadensereignissen in den vergangenen Jahren nicht ohne Weiteres in Betracht ziehen, zumal Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, Smartwatches, Kopfhörer Powerbanks, Kameras, Drohnen) verbaut sind und diese trotz einer abstrakt bestehenden Brandgefahr zugelassen sind. Entsprechend dürfen Verbraucher darauf vertrauen, solche Akkus gefahrlos nutzen zu können. Es existiert auch keine gesetzliche Wartungspflicht von Lithium-Ionen-Akkus. Ebenso wenig enthalten die Sicherheitshinweise des Herstellers eine Aufforderung oder auch nur Empfehlung zu einer regelmäßigen fachmännischen Kontrolle der Akkus, obwohl diese im Rahmen der üblichen Nutzung von E-Bikes im Straßenverkehr regelmäßig Erschütterungen und damit dauerhaft gewissen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind.

Auch im Fall eines leichten Sturzes, bei dem das Rad einschließlich Akku äußerlich unbeschädigt und verkehrstüchtig bleibt, besteht objektiv keine nahe liegende Gefahr, dass in dem Akku Flüssigkeit austritt und dieser in Brand geraten könnte. Trotz der Berichterstattung über einzelne Schadensereignisse besteht auch in solchen Fällen kein allgemeines Verkehrsbewusstsein einer entsprechenden Brandgefahr. Entsprechend bestand auch für die Mieterin keine Veranlassung, das äußerlich unbeschädigte und fahrtüchtige E-Bike nach dem Umfallen fachmännisch auf etwaige Brandgefahren überprüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als sie das E-Bike zwischenzeitlich zwei Monate genutzt hat, ohne dass es zu Auffälligkeiten mit dem Akku gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund durfte die Mieterin nicht nur darauf vertrauen, dass das Fahrrad verkehrssicher ist, sondern auch, dass von diesem keine Brandgefahr ausgeht. Sie hat die an einen verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Eigentümer eines E-Bikes zu stellenden Sicherheitsanforderungen nicht vorwerfbar verletzt, indem sie das E-Bike in dem Carport an die Hauswand gelehnt abstellte.

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