Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 16.05.2008 – 5 W 1/08

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.04.2007 - Az.: 3 O 39/05- wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.06.2006 verurteilt, an den Kläger 5.442,10 € und eine Nebenforderung von 278,05 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Auch hatte er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2006 wurden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.375,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.07.2006 festgesetzt. In dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wurde neben den Kosten für die anwaltliche Vertretung des Klägers ein Erstattungsbegehren für Gerichtskosten und Gutachtervorschuss in Höhe von insgesamt 1.408,-- € in Ansatz gebracht. Der Berechnung des Klägers hinzugesetzt wurden zudem weitere Gerichtskosten in Höhe von 500,-- €.

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Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.09.2006 Beschwerde eingelegt. Er wendet im wesentlichen ein, dass der Betrieb für Bau und Liegenschaften von den Gerichtsgebühren nach § 2 GKG befreit sei.

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Das Landgericht hat diese Beschwerde als Erinnerung ausgelegt und mit Beschluss vom 13.04.2007 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde vom 02.05.2007. Zur Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 02.07.2007 und 02.10.2007. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Zutreffend hat das Landgericht den Rechtsbehelf des Beklagten als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt, da er den Kostenerstattungsanspruch nicht im Hinblick auf den Anfall der Rechtsanwaltsgebühren und seiner Auslagen angreift, sondern soweit es die Erstattung und die Hinzusetzung von Gerichtsgebühren betrifft. Dann aber handelt es sich inhaltlich um eine Entscheidung, die den Kostenansatz regelt.

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Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, weil der Beschwerdewert des § 66 Abs. 2 GKG erreicht ist.

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2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht gerichtsgebührenbefreit ist nach § 2 GKG.

9

Von der Zahlung der Kosten nach § 2 GKG befreit sind der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Denn Bund und Länder haben als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen (BGH, MDR 1997, 503). Bei den befreiten öffentlichen Anstalten oder Kassen muss es sich um selbständige Unternehmen mit eigener Verfassung und Verwaltung und einem sogenannten Sondervermögen handeln, das nach außen als eigene Rechtsperson auftritt, unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes oder eines Landes dienen soll und bei dem der Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des Bundes oder Landes unmittelbar ausgewiesen wird (BGH, MDR 1997, 503); nur in diesem Fall kann man davon sprechen, dass wirtschaftlich der gleiche Träger in Anspruch genommen wird. Es genügt hingegen nicht, dass nur einzelne Posten in den Haushalt aufgenommen werden oder über die Einnahmen und Ausgaben der eigenen Verwaltung dem Bund oder Land Rechnung gelegt wird (Hartmann, a.a.O., § 2 Rn. 6 m.w.N.) .

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Der Beklagte wird hiervon nicht erfasst. Zwar handelt es sich um ein Sondervermögen (§ 1 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg- Vorpommern"), auch ist der BBL mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) und dient unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Mecklenburg- Vorpommern. Gleichwohl fehlt es an dem Erfordernis, dass seine gesamten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen werden. Der Betrieb für Bau und Liegenschaften MV wurde als teilrechtsfähiges Sondervermögen iSd § 26 Abs. 2 und § 113 LHO MV errichtet. Nach § 26 Abs. 2 LHO MV sind bei Sondervermögen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Soweit der Beklagte meint, § 26 Abs. 2 LHO werde durch § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg- Vorpommern" verdrängt, vermag dies der Senat nicht nachzuvollziehen. In § 1 Abs. 1 des Gesetzes wird konkret auf § 26 Abs. 2 LHO verwiesen.

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Damit aber stellt sich das Sondervermögen als derart weit von der Vermögensverwaltung des Landeshaushaltes entfernt dar, dass eine Zurechnung der Gebührenbefreiung nach den o.g. Kriterien nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).