Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 26.03.2009 – 10 UF 168/08
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
Gründe
I.
Der heute 20-jährige Kläger nimmt seinen Vater, den heute 54-jährigen Beklagten, auf die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Der Kläger absolviert eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, die er voraussichtlich am 30.9.2010 beenden wird. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist noch, dass der Kläger ab Oktober 2008 eine höhere monatliche Ausbildungsvergütung von 245 Euro erhält.
Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufung, dass das Amtsgericht die fehlende Darlegung des Klägers zum Einkommen der Kindesmutter übersehen habe. Diese sei jedoch genau wie er dem Grunde nach zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Es sei falsch, dass das Amtsgericht nicht die vollen Tilgungsraten, die er auf die Hausdarlehen leiste, von seinem Einkommen abgesetzt habe. Schließlich habe er die Darlehen vor 14 Jahren zu Zeiten des Zusammenlebens aufgenommen. Gegenüber einer Bank habe er sich ohne Erfolg um eine Tilgungsstreckung bemüht. Entsprechende Versuche bei dem zweiten Kreditgeber, dem Landesförderinstitut, habe er nicht unternommen, weil diese Tilgungsleistungen nicht ins Gewicht fielen. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er seine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Insbesondere habe es der Kläger unterlassen, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Ihn belaste der ausgeurteilte Unterhalt über alle Maßen. Er sei gezwungen, das Haus zu veräußern. Das müsse er nicht hinnehmen, weil er gegenüber dem volljährigen Kläger keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr habe. Schließlich habe das Amtsgericht übersehen, dass der Kläger seit Januar 2009 schon das höhere Kindergeld in Höhe von 164 Euro beziehe und ab Oktober 2009 eine höhere Ausbildungsvergütung (240,31 Euro) erhalten werde.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 17.11.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ludwigslust, Az.: 13 F 194/08, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. Die Kindesmutter sei mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt heranzuziehen. Schließlich beziehe diese nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 624,55 Euro. Weiter komme dem Beklagten eine zusätzliche Steuererstattung zugute, weil durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Pendlerpauschale wieder eingeführt sei. Auf SGB II-Leistungen müsse er sich nicht verweisen lassen. Diese seien subsidiär. Einen entsprechenden Antrag habe die ARGE schon zurückgewiesen. Zu bedenken sei allerdings, dass er seit Oktober 2008 eine höhere Ausbildungsvergütung in Höhe von 245 Euro monatlich erhalte. Sein Unterhaltsanspruch reduziere sich daher ab Oktober 2008 auf 241 Euro (640 Euro Bedarf abzgl. 245 Euro Ausbildungsvergütung abzgl. 154 Euro Kindergeld). Ab Januar 2009 verringere sich sein Unterhaltsanspruch weiter durch das höhere Kindergeld auf 231 Euro. Insoweit erkläre er schon jetzt den Verzicht auf Vollstreckung, soweit das Urteil des Amtsgerichts die vorgenannten Beträge übersteige.
Beide Parteien beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Auf eine entsprechende Aufforderung des Senats hat der Kläger einen Rentenversicherungsbescheid vorgelegt, wonach die Kindesmutter eine Rente von netto 624,55 Euro bezieht.
II.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen. Seine Berufung hat nur in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg (1). In dem Umfang, in dem die Berufung Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Einlegung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO (2).
1.
a)
Der Bedarf des Klägers beträgt gemäß RL 13.1.2 640 Euro monatlich. Auf diesen Bedarf muss sich der Kläger das eigene Einkommen anrechnen lassen:
aa)
Im Juli 2008 erhielt der Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 189,18 Euro und 154 Euro Kindergeld, so dass es bei einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 296,82 Euro verbleibt.
bb)
In der Zeit von Oktober bis Dezember 2008 erhöhte sich die Ausbildungsvergütung des Klägers auf 245 Euro, womit sich der Anspruch auf 241 Euro reduziert.
cc)
Ab Januar 2009 ist das erhöhte Kindergeld (164 Euro) zu berücksichtigen, wonach sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 231 Euro monatlich errechnet.
b)
Der Beklagte ist entgegen seiner Ansicht auch leistungsfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten beläuft sich auf 1.759,36 Euro, was keine Partei in Frage stellt. Zu addieren ist noch eine monatliche Steuererstattung in Höhe von 48,89 Euro. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass der Beklagte eine Steuernachzahlung wegen der Wiedereinführung der Pendlerpauschale zu erwarten hat. Denn das Amtsgericht hat die zu erwartende Steuererstattung nach den Steuerrückzahlungen bemessen, die der Beklagte im Jahr 2006 erhalten hat. 2006 konnte der Beklagte jedoch noch den vollen Arbeitsweg steuerlich absetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.). Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Fassung ist erst am 1.1.2007 in Kraft getreten.
Zu subtrahieren sind die Fahrtkosten in Höhe von 315,33 Euro. Zu Recht erhebt keine der Parteien Bedenken gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung. Gleiches gilt für den Wohnwert, der dem Beklagten zuzurechnen ist und den das Amtsgericht zutreffend gemäß § 287 ZPO mit 400 Euro monatlich veranschlagt hat.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die über dem Wohnwert liegenden Hauslasten nicht berücksichtigt hat. Die hier gebotene umfassende Interessenabwägung (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 402 a) hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Insoweit nimmt der Senat in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts Bezug. Richtigerweise führt das Amtsgericht aus, dass Tilgungsraten, die das Vermögen des Unterhaltspflichtigen mehren, in der Regel nicht abzusetzen sind. Das gilt nicht nur bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen, sondern auch bei einem Anspruch eines volljährigen nicht privilegierten Kindes auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB (OLGR Karlsruhe 1998, 271, 272). Der Senat übersieht nicht, dass eine für den Unterhaltsschuldner großzügigere Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte mehr als die in der Tabelle vorgesehenen 640 Euro verlangt (Wendl/Gerhardt, a.a.O.). So liegt es hier jedoch nicht. Die Tilgungsraten belaufen sich nach der von dem Beklagten überreichten Aufstellung auf 428 Euro monatlich, das Amtsgericht lässt jedoch nur einen Betrag in Höhe von 315,42 Euro außer Betracht.
Der Senat vermag auch keine unzumutbare Belastung des Beklagten zu erkennen. Zum einen sind hier Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Beklagten um eine Tilgungsstreckung angebracht. Das ungefragte Aufzeigen der finanziellen Situation gegenüber der Bank ist unterhaltsrechtlich bedenklich. Hier hätte der Beklagte auf entsprechende Nachfragen der Bank warten können. Weiter fällt hier ins Gewicht, dass bei dem Darlehen bei der SEB die Tilgungs- die Zinsraten übersteigen. Das ist ein Indiz dafür, dass das Darlehen schon in erheblichem Umfang zurückgeführt ist. Eine Tilgungsstreckung liegt hier nicht fern.
Im übrigen hat der Beklagte unstreitig keine Bemühungen gegenüber seinem weiteren Darlehensgläubiger, dem Landesförderinstitut, entfaltet. Die Erklärung des Beklagten dazu überzeugt nicht. Immerhin stellt er sich als leistungsunfähiger Unterhaltsschuldner dar, was nicht recht zur Erklärung des Beklagten passen will, eine Tilgungsstreckung bei dem Landesförderinstitut falle nicht ins Gewicht. Der Senat gibt zu bedenken, dass sich eine erneute Nachfrage bei den Banken betreffend einer Tilgungsstreckung lohnen könnte. Immerhin dürfte der Beklagte Anfang 2009 sein Darlehen bei der SEB um weitere 5.000 Euro verringert haben. Der insgesamt voraussichtlich geschuldete Unterhalt von Juli 2008 bis September 2010 (Ende der Ausbildung) beläuft sich auf ca. 6.000 Euro. Schließlich hat der Beklagte nicht dargetan, dass er sich die für die Unterhaltszahlung benötigten Mittel nicht durch einen Kredit beschaffen kann.
b)
Im Ansatz ist dem Beklagten zuzustimmen, dass neben ihm grundsätzlich auch die Kindesmutter gemäß § 1603 Abs. 3 Satz 1 BGB haftet. Jedoch ist die Kindesmutter nicht leistungsfähig, wie sich aus dem vom Kläger zwischenzeitlich vorgelegten Rentenbescheid ergibt.
c)
Der Beklagte irrt, wenn er meint, er könne den Kläger auf SGB II-Leistungen verweisen. Solche Leistungen sind zumindest auf Seiten des Berechtigten subsidiär (Wendl/Scholz, a.a.O., § 8 Rn. 225). Im Übrigen wäre dem Beklagten nicht geholfen, wenn der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezöge. Denn der Unterhaltsanspruch des Klägers wäre in diesem Fall gemäß § 33 SGB II auf die Arge übergegangen (vgl. RL 2.2).
2.
Die Berufung ist daher nur insoweit begründet, als dass sich der Unterhaltsanspruch des Klägers ab Oktober 2008 durch eine höhere Ausbildungsvergütung und ab Januar 2009 durch ein höheres Kindergeld verringert. Insoweit kommt trotz der Erfolgsaussicht keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Denn der Kläger hat diesbezüglich auf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil verzichtet; das rechtfertigt die Annahme der Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO (OLG Köln, FamRZ 2006, 718): Eine vermögende Partei legte keine Berufung ein, wenn durch einen Vollstreckungsverzicht des Gläubigers sichergestellt ist, dass der Unterhaltsgläubiger nicht mehr aus dem Urteil vorgehen kann.