Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 24.02.2010 – I Ws 56/10
Tenor
Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die 3. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Rostock verurteilte den Angeklagten am 14.10.2008 wegen Untreue u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 10.11.2009 teilweise auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung "an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts" zurück. Die Akten gingen am 07.01.2010 wieder beim Landgericht Rostock ein, wo sie mit Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer vom 08.01.2010 dem "Herrn Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer unter Hinweis auf Bl. 131 ff." (Anm. d. Senats: an der genannten Fundstelle befindet sich der vorerwähnte Beschluss des Bundesgerichtshofs) vorgelegt wurden.
Mit Beschluss vom 01.02.2010 erklärte sich die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock für funktionell unzuständig und legte die Sache "in analoger Anwendung des § 14 StPO (OLG Düsseldorf, MDR 82, 689, 690) dem Oberlandesgericht Rostock zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers" vor. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, gemäß Abschnitt B, Ziff. III Nr. 7 des Geschäftsverteilungsplans (GVP) des Landgerichts Rostock für das Jahr 2010 gelange eine Sache der 3. Strafkammer bei einer Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an die 2. Strafkammer, unabhängig davon, ob es sich um eine allgemeine Strafsache oder eine ausdrücklich durch den Bundesgerichtshof an eine Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesene Sache handelt. Die 2. Strafkammer sei nach dem GVP für das Geschäftsjahr 2010 jedoch (nur) Jugend- und Jugendschutzkammer im Sinne von § 33 Abs. 2, §§ 41, 108 JGG, § 26 Abs. 1 GVG, während als Wirtschaftsstrafkammern im Sinne von § 74c GVG die 1. und die 8. Strafkammer bestimmt worden seien. Die 2. Strafkammer besitze demnach für das zurückverwiesene Verfahren keine funktionelle Zuständigkeit.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie tenoriert zu entscheiden.
II.
Veranlassung für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäß § 14 StPO (analog) besteht nicht.
1.
Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht eröffnet, soweit es sich um einen internen Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts bei Zweifeln über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans handelt (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 14 Rdnr. 1a m.w.N.), sondern nur dann, wenn die Frage der gesetzlichen Zuständigkeit des Spruchkörpers als allgemeine (§ 74 Abs. 1 GVG) oder als besondere Strafkammer (§ 74 Abs. 2, § 74a bis 74c GVG) im Raume steht (so auch OLG Düsseldorf in dem von der 2. Strafkammer für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen, aber missverstandenen Beschluss vom 09.03.1982 - 1 Ws 840/81 = MDR 1982, 689). Um Letzteres geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Dass das Verfahren auch nach der Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht unverändert Straftaten zum Gegenstand hat, die nach § 74c GVG die besondere Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer begründen, steht außer Streit und wird insbesondere auch von der vorlegenden 2. Strafkammer ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses nicht angezweifelt. Zudem hat der Bundesgerichtshof bei der Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich festgelegt, dass die Neuverhandlung der Sache vor einer anderen "als Wirtschaftsstrafkammer zuständige(n) Strafkammer des Landgerichts" stattzufinden hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die dem zugrundeliegenden und die besondere Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer begründenden tatsächlichen Umstände zwischenzeitlich geändert haben könnten, gibt es nicht.
2.
Welche Strafkammer des Landgerichts Rostock "als Wirtschaftsstrafkammer" über die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden hat, wird allein durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 354 Rdnr. 37). Das Präsidium des Landgerichts hat darin auch die Frage zu regeln, an welchen von mehreren funktional zuständigen Spruchkörpern eine zurückverwiesene Sache gelangen soll - Auffangspruchkörper (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 21e Rdnr. 158 m.w.N.). Erweist sich der Geschäftsverteilungsplan insoweit als mehrdeutig oder lückenhaft, ist es alleinige Aufgabe des Präsidiums des Landgerichts und nicht des übergeordneten Oberlandesgerichts, im Wege der Auslegung oder durch Anwendung der Vertretungsregeln (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH NStZ 1982, 211) eine Lösung zu suchen oder als letzte Möglichkeit dadurch für Abhilfe zu sorgen, dass der Geschäftsverteilungsplan für das restliche Geschäftsjahr durch Bildung einer Auffangstrafkammer ergänzt wird (KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 354 Rdnr. 32; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 354 Rdnr. 10; HK-Temming, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 30 jew. m.w.N.).
3.
Die Sache ist nach dem Vorgesagten zur weiteren Veranlassung in dortiger Zuständigkeit an das Landgericht Rostock zurückzugeben.