Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 14.04.2010 – I Ws 96/10
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Abgesehen davon, dass in dieser Sache die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung analog § 140 Abs. 2 StPO aus den zutreffenden Erwägungen der dem Antragsteller mitgeteilten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 16.03.2010 nicht vorliegen, ist für eine rückwirkende Bestellung des vom Verurteilten gekündigten Wahlverteidigers "bis zum Zeitpunkt der Mandatsentziehung", jedenfalls dann kein Raum, wenn der Mandant bereits einen neuen Wahlverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und dieser das Mandat angenommen hat.
Nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kommt - abgesehen von seltenen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen - eine rückwirkende Verteidigerbestellung schlechthin nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141 Rdz. 8 m.w.N.). Weder handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 140 ff. StPO um "Sozialregelungen für mittellose Beschuldigte" (KG StV 2007, 372, 374), noch verfolgen sie den Zweck, die bereits angefallenen Gebührenansprüche des Wahlverteidigers abzusichern, der das Mandat unter Verzicht auf einen Vorschuss übernommen und seine Tätigkeit aufgenommen hat, bevor über seinen Beiordnungsantrag entschieden wurde. Die Regelungen der §§ 140 ff. StPO haben allein die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung zum Gegenstand. Diese war in vorliegender Sache jederzeit gewährleistet: Zunächst und bis zum 07.04.2010 durch den Antragsteller und seit dem 25.03.2010 bis dato auch durch Rechtsanwalt K. als neuen (weiteren) Wahlverteidiger.
Im Übrigen würde der (rückwirkenden) Beiordnung des Antragstellers vorliegend auch der Gedanke des § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO entgegenstehen, wonach grundsätzlich der Verteidiger bestellt werden soll, der vom Beschuldigten benannt wird, weil er zu diesem Vertrauen hat. Davon kann vorliegend aber spätestens seit dem 25.03.2010 im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt W. nicht mehr ausgegangen werden. Der Verurteilte hat sich an diesem Tag nicht nur mit Rechtsanwalt K. einen neuen Verteidiger gewählt, sondern diesen Umstand noch bis zum 07.04.2010 gegenüber dem Antragsteller verschwiegen und ihm gegenüber den Wechsel erst dann offenbart und damit begründet, er habe "die Angelegenheit beschleunigt abgewickelt haben wollen". Darin ist der zumindest inzident erhobene Vorwurf des Verurteilten zu erblicken, Rechtsanwalt W. habe in der Beschwerdesache nicht schnell und effizient genug gearbeitet, weshalb er mit dessen Tätigkeit unzufrieden gewesen sei. Ob dieser Vorwurf gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner weiteren Prüfung.
Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft über den Beiordnungsantrag hätte entschieden werden können, hatte sich bereits Rechtsanwalt K. als neuer Wahlverteidiger unter Vollmachtsvorlage zur Akte legitimiert, weshalb für das weitere Beschwerdeverfahren § 141 Abs. 1 StPO (analog) der Beiordnung des Antragstellers entgegensteht.
Dessen Schriftsatz vom 07.04.2010 rechtfertigt keine andere Betrachtung.