Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 29.06.2011 – 3 W 94/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 06. April 2011 wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. März 2011 (4 O 12/10) abgeändert und das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 17. November 2010 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht M. für begründet erklärt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 569, 571 ZPO fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das Ablehnungsgesuch ist insbesondere für die Klägerin und nicht etwa aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt worden, denn die Klägerin befürchtet, durch das ihrem eigenen Prozessbevollmächtigten entgegengebrachte richterliche Misstrauen eigene Nachteile zu erleiden.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei entscheidend ist, ob eine besonnene Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Misstrauen in die unparteiliche Amtsausübung wird durch solche objektiven Gründe gerechtfertigt, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Dabei ist nicht maßgeblich, ob tatsächlich eine Befangenheit des Richters vorliegt, sondern ob das beanstandete Verhalten bei vernünftiger Betrachtung eine entsprechende Befürchtung rechtfertigen kann (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 2 m.w.N.).
Nach Auffassung des Senats war die Amtsführung des amtierenden Einzelrichters, der den per Fax um 7.18 Uhr am Terminstag gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Termin zu verlegen, zurückgewiesen hat und im sodann durchgeführten Verhandlungstermin auf den Antrag der Beklagten am Schluss der Sitzung ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin verkündet hat, geeignet, Misstrauen in seine unparteiliche Amtsführung rechtfertigen.
Der Senat lässt dahin stehen, ob bereits die Zurückweisung des per Fax am Terminstag angebrachten Verlegungsantrags Misstrauen in eine objektive Amtsführung rechtfertigen konnte. Die Klägerin hat die Verspätung des von ihrem Prozessbevollmächtigten für die Terminsanreise gewählten Zuges EC 173 um 54 Minuten (bezogen auf den Umsteigebahnhof B.) durch Vorlage einer Bestätigung der "kundendialog@bahn.de" glaubhaft gemacht. Bei sorgfältiger Prüfung des in erkennbarer Eile aufgesetzten Verlegungsgesuchs hätte sich durchaus erschließen können, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewählte Zugverbindung nach Stralsund ein zweimaliges Umsteigen erforderlich machte und bereits eine kurzfristige Verspätung des EC 173 zur Folge haben musste, dass die weiteren Anschlusszüge nach Stralsund nicht mehr erreicht werden konnten. Ebenso hätte eine solche Prüfung erschlossen, dass weitere Bahnverbindungen vom Bahnhof H.-D. oder vom Hauptbahnhof H. aus, die eine Wahrnehmung des Gerichtstermins ermöglicht hätten, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.11.2010 nicht zur Verfügung standen. Die Erwägung, dass der Gerichtstermin jedenfalls bei Nutzung eines PKWs noch hätte wahrgenommen werden können, gehen fehl. Einerseits war das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Terminsanreise zur Verfügung stehende Zeitfenster ersichtlich zu eng, um eine sichere Terminswahrnehmung gewährleisten zu können. Andererseits ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter einer Partei überhaupt zur Anreise per PKW angehalten werden könnte. Angesichts der Komplexität der Sache musste schließlich auch davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin so kurzfristig nicht für eine geeignete Vertretung bei der Terminswahrnehmung in Stralsund sorgen konnte. Insbesondere hätte ein vor Ort ansässiger Prozessbevollmächtigter keine Gelegenheit mehr gehabt, sich in den Streitstoff einzuarbeiten und den Termin sachgerecht für die Klägerin wahrzunehmen.
Der Anschein der Befangenheit wurde vorliegend jedenfalls dadurch erweckt, dass der amtierende Einzelrichter den auf 10.00 Uhr angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 04. November 2010 nicht nur durchgeführt, sondern auf den Antrag der Gegenseite noch im Termin ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen hat, ohne dieser zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, binnen angemessener Frist die als unzureichend empfundene Glaubhaftmachung der Gründe, weshalb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den angesetzten Termin nicht wahrnehmen konnte, nachzuholen. Aus diesem richterlichen Verhalten ist der Klägerin ein prozessualer Nachteil in Form eines gegen sie ergangenen Versäumnisurteils erwachsen, ohne dass ihr zuvor unter Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden war, dazu Stellung zu nehmen, ob die Säumnis der Terminswahrnehmung unverschuldet war.
Dieser Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zur Säumnislage stellt sich im Zusammenwirken mit dem durch die Zurückweisung des Terminsverlegungsantrages dokumentierten Misstrauen in die Sachverhaltsschilderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als so gravierend dar, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit des amtierenden Richters aus der Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar erscheinen. Der angefochtene Beschluss war daher antragsgemäß abzuändern.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.