Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 19.08.2011 – 11 WF 145/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald - Familiengericht - vom 20.06.2011, Az.: 62 F 50/11, geändert.
Dem Antragsgegner wird für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwältin ..., Hamburg, bewilligt.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Greifswald den Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Ehescheidungsverfahren zu bewilligen, zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, der Antragsgegner habe die vom Gericht geforderte eidesstattliche Versicherung darüber, ob es sich um eine sogenannte Scheinehe handelt, nicht abgegeben.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
Mit Beschluss vom 03.08.2011 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen und die Sache dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe Anwendung, § 113 FamFG.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Mit dem Antragsgegner ist vorliegend davon auszugehen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich um eine Scheinehe handelt, dass ggf. bei Eheschließung Geld geflossen ist oder aber mit der Eheschließung eine Aufenthaltsgenehmigung für den Antragsgegner erlangt werden sollte. Die Ehe der Beteiligten wurde im Jahre 2003 geschlossen. Getrennt haben sie sich erst am 25.02.2010. Beide tragen übereinstimmend vor, 7 Jahre lang eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt zu haben. Im Übrigen gibt es keinen Generalverdacht für das Vorliegen einer Scheinehe, wenn ein Ausländer die Ehe mit einem deutschen Staatsbürger schließt.
Der vom Familiengericht in dem Anschreiben an den Antragsgegner vom 15.02.2011 zitierte Fall (Beschluss des 2. Familiensenats, OLG Rostock vom 05.04.2007 in FamRZ 2007, Seite 1335) ist hier nicht einschlägig. Die zitierte Entscheidung stellt nicht auf den Rechtsmissbrauch oder den Mutwillen als solchen ab, sondern auf die Frage, ob eine Partei als bedürftig anzusehen ist, wenn es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, Rücklagen für den vorhersehbaren Scheidungsantrag zu bilden.
Da vorliegend nichts für eine Scheinehe spricht, ist der Antragsgegner nach Auffassung des Senats auch nicht verpflichtet, die vom Familiengericht geforderte eidesstattliche Versicherung abzugeben. Nach § 118 Abs. 2 ZPO kann das Gericht von einem Beteiligten zwar die Glaubhaftmachung seines Vorbringens verlangen. Inwieweit die Glaubhaftmachung verlangt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Die Glaubhaftmachung sollte dann verlangt werden, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages bestehen. Dafür aber gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Es lässt sich eben nicht feststellen, dass die Beteiligten schon bei der Heirat die Aufhebung oder Scheidung der Ehe beabsichtigten und wussten, dass sie diese nicht bezahlen können.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.