Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 01.09.2011 – 11 WF 154/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ludwigslust vom 22.04.2010 zum Az. 5 F 296/09 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Der Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich wird für die I. Instanz festgesetzt auf 2.964,00 EUR.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes.
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht - Ludwigslust vom 18.02.2009 zum Az. 5 F 82/09 geschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt worden. Zu Ziffer 4. hat das Amtsgericht den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren und vorläufig für den Versorgungsausgleich auf bis zu 9.000,00 EUR festgesetzt. Es ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.470,00 EUR und des Antragsgegners in Höhe von 1.000,00 EUR ausgegangen und hat für zwei minderjährige Kinder einen Abzug von insgesamt 400,00 EUR vorgenommen.
Mit Beschluss vom 18.09.2009 hat das Amtsgericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen und Auskünfte nach neuem Recht eingeholt.
Die Antragstellerin hat Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Sparkassen Pensionskasse AG sowie nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der DRV Nord erworben, der Antragsgegner angleichungs- und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der DRV Bund.
Mit Beschluss vom 22.04.2010 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, und zwar im Wege der internen Teilung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Antragstellerin und der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft des Antragsgegners und im übrigen den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, da die weiteren Anrechte unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG liegen.
Ebenfalls mit Beschluss vom 22.04.2010 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren auf bis zu 2.500,00 EUR festgesetzt und gleichzeitig die Beschwerde zugelassen.
Es hat bei der Berechnung die Einkommensverhältnisse der Eheleute bei Einreichung des Ehescheidungsantrages zugrunde gelegt und einen Abzug in Höhe von 400,00 EUR für zwei minderjährige Kinder vorgenommen (1.470,00 EUR + 1.000,00 EUR – 400,00 EUR x 3 Monate x 4 Anrechte x 10 %).
Gegen diesen, ihm am 27.04.2010 zugestellten Beschluss, richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.05.2011, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern sie dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei der Festsetzung des Verfahrenswertes sei das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aktuelle Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde zu legen, für die Antragstellerin in Höhe von 1.680,00 EUR. Ein Abzug in Höhe von 400,00 EUR für die minderjährigen Kinder sei nicht vorzunehmen. Der Verfahrenswert sei somit auf bis zu 3.500,00 EUR festzusetzen.
II.
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdewert ist nicht erreicht, das Amtsgericht hat die Beschwerde jedoch zugelassen, an die Entscheidung ist das Rechtsmittelgericht gebunden.
Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Berechnung des Verfahrenswerts für die gemäß § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren über den Versorgungsausgleich richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 €.
Zutreffend hat das Amtsgericht der Berechnung des Verfahrenswertes das Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsverfahrens zugrunde gelegt.
Ausgangspunkt ist § 34 FamGKG. Danach gilt in Antragsverfahren der Wert bei erstmaliger Antragstellung und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr.
Zu Unrecht geht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin davon aus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, das von Amts wegen eingeleitet wird.
Verfahren über den Versorgungsausgleich sind Antragsverfahren.Denn ein Versorgungsausgleich ohne einen Antrag auf Ehescheidung findet nicht statt. Die Formulierung in § 50 Abs. 1 Ziffer 2 VersAusglG ändert hieran nichts. Denn sie besagt lediglich, dass die Wiederaufnahme der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen bis spätestens zum 01.09.2014 erfolgen soll, sofern nicht vorher ein Ehegatte oder ein Versorgungsträger die Wiederaufnahme beantragt (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 VersAusglG). Die Formulierung "von Amts wegen" bezieht sich also lediglich auf die Wiederaufnahme, nicht jedoch auf die Durchführung des Verfahrens als solches.
Damit ist § 34 Satz 1 FamGKG anwendbar, wonach maßgebend für die Berechnung des Verfahrenswertes die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung sind und damit zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsantrages (so auch OLG Jena FamRZ 2011, S. 585 ff.; Schneider in FamRZ 2010, S. 87 [zitiert nach juris]).
Zutreffend geht der Beschwerdeführer jedoch davon aus, dass ein Abzug für die minderjährigen Kinder nicht zu erfolgen hat. Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG ist insoweit eindeutig. Ausgangspunkt ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten. § 43 FamGKG ist nur auf Ehesachen anwendbar.
Der Verfahrenswert berechnet sich danach wie folgt:
1.470,00 EUR (Einkommen Antragstellerin) + 1.000,00 EUR (Einkommen Antragsgegner) x 3 Monate x 4 Anrechte x 10 % = 2.964,00 EUR.
Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde entsprechend abzuändern.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).