Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 19.11.2012 – 3 W 95/12

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 02.04.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Hinsichtlich der Voraussetzungen eines erfolgreichen Ablehnungsgesuches gegen einen Richter kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Im Ergebnis ohne erkennbaren Rechtsfehler hat das Landgericht in diesem Beschluss angenommen, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die einmalige Nichtweiterleitung eines zur Akte gelangten Schriftstückes an eine oder beide Parteien für sich betrachtet überhaupt einen Verfahrensfehler bzw. eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt, welche die Besorgnis der Befangenheit des Richters rechtfertigen könnte (ausdrücklich verneinend z. Bsp. OLG Celle, Beschl. v. 08.02.1999, 9 W 16/99, OLGR Celle 1999, 108, sogar für die Nichtweiterleitung von Schriftsätzen einer Partei an die Gegenseite).

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Jedenfalls unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gem. § 44 Abs. 3 ZPO liegt die Annahme einer zu besorgenden Befangenheit des Richters überaus fern. In dieser dienstlichen Stellungnahme räumt der Richter das Versäumnis ein und erläutert dies mit urlaubsvertretungs- und krankheitsvertretungsbedingtem Irrtum und Versehen. Jene Erläuterungen erachtet der Senat für ausgesprochen nachvollziehbar. Im Hinblick darauf erscheint ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nicht mehr gegeben zu sein, zumal eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei nicht in Rede steht, sondern das Versäumnis beide Parteien gleichermaßen traf.

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Eine abweichende Beurteilung wäre allenfalls dann denkbar, wenn allein das einmalige Versäumnis oder das Versehen derart gravierend wäre, dass eine Partei befürchten müsste, der Richter werde so unsorgfältig mit dem Prozess und dem zu beurteilenden tatsächlichen Vorbringen umgehen, dass eine sachgerechte Entscheidung nicht erwartet werden kann. Davon kann jedoch zur Überzeugung des Senats für eine vernünftig und ruhig denkende Partei bei der versehentlichen Nichtweiterleitung einer kurzen schriftlichen Äußerung eines Zeugen, von dem sich bereits mehrere Schreiben bei der Akte befinden, die den Parteien zur Kenntnis übersandt worden sind, und der ohnehin noch gesondert in mündlicher Verhandlung als Zeuge vernommen werden soll, nicht die Rede sein.

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Soweit die Beklagten meinen, die Nichtweiterleitung des Schreibens des Zeugen an die Parteien beruhe gar nicht auf einem Versehen des Richters, sondern sei von diesem beabsichtigt worden, so kann hiervon schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese Unterstellung nicht im Sinne von § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist. Aus der dienstlichen Äußerung des Richters gem. § 44 Abs. 3 ZPO ergibt sich dies gerade nicht; auf weitere Mitteil der Glaubhaftmachung haben sich die Beklagten nicht bezogen.

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Die zudem bei den Beklagten offenbar vorherrschende Auffassung, die Parteien hätten - unabhängig von einem späteren Versehen des Richters - den Anspruch auf eine unverzügliche Übersendung von Schriftstücken, so dass bereits die Verfügung des Richters, die Zuschrift bis zur nächsten kurzfristigen Wiedervorlage lediglich zu den Akten zu nehmen, verfahrensfehlerhaft und für sie objektiv benachteiligend sei, entbehrt jeder Grundlage.

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Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit komme es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Anbringung ihres Ablehnungsgesuches an und auf den Inhalt der späteren dienstlichen Äußerung des Richters könne nicht abgestellt werden, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die dienstliche Äußerung gem. § 44 Abs. 3 ZPO dient vielmehr gerade als Grundlage für die Entscheidung im Ablehnungsverfahren (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.1980, RiZ [R] 1/80, BGHZ 77, 70); anderenfalls wäre die dienstliche Äußerung belanglos und die Vorschrift weitgehend überflüssig.

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Hinsichtlich des von den Beklagten aufgrund des Inhalts der dienstlichen Äußerung ins Feld geführten Grundes für eine Besorgnis der Befangenheit nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 31.05.2012, die er für zutreffend erachtet und denen er sich anschließt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.