Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 02.01.2013 – 3 W 81/12
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. und 2. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock - Grundbuchamt - vom 18.04.2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Gründe
1.
Die Antragsteller haben mit notariellem Kaufvertrag vom 26.05.2011 (UR-Nr. 471/2011 des Notars Dr. S.) von Herrn H.B. und dessen Mutter L.B. den im Grundbuch von R. Blatt 40256 verzeichneten Grundbesitz gekauft, wobei der Veräußerer sich verpflichtete, das Grundstück, abgesehen von den übernommenen Belastungen in Abt. II lfd. Nrn. 1 - 5 und lfd. Nr. 7 frei von Belastungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs zu liefern. Der Kaufpreis wurde mit 310.000,-- € vereinbart. Zur Sicherung der Eigentumsübertragung wurde die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. In Abteilung II war unter der laufenden Nr. 6 vermerkt:
Frau L.B., geb. H. in Rostock ist befreite Vorerbin des am 13.10.1969 in Rostock verstorbenen Bäckermeisters C.B. Nacherben für den Fall des Todes der Vorerbin oder deren Wiederverheiratung sind:
1. Obermatrose Ch.B. in Kühlungsborn,
2. Feinmechaniker H.B. in Rostock
3. die am 26.05.1966 geborene Ä.B. in Rostock zu je einem Drittel des Nachlasses.
Unter dem 26.05.2011 beantragten die Antragsteller die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zu Gunsten der Erwerber; diese erfolgte am 7.06.2011.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 teilten Dr. A.B. und J.B. mit, dass der Nacherbe Ch.B. am 17.12.2002 verstorben sei und sie als seine ehelichen Abkömmlinge gemäß Testament des Bäckermeisters C.B. als Ersatznacherben berufen seien. Eine Berichtigung des Erbscheins sei beantragt. Der Löschung des unvollständigen Nacherbenvermerks im Grundbuch werde widersprochen. Es bestünden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der befreiten Vorerbin, der aufgrund einer Demenz die Pflegestufe II zuerkannt worden sei.
Mit Antrag vom 13.12.2011 haben die Antragsteller gem. § 15 GBO die Umschreibung des Eigentums sowie die Löschung des in in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Rechtes beantragt. Mit Verfügung vom 29.02.2012 hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass es zwar von einem entgeltlichen Verfügungsgeschäft der befreiten Vorerbin ausgehe und es nach dem Dafürhalten des Amtsgerichts einer Zustimmung der Nacherben und Ersatznacherben zur Veräußerung bzw. Löschung des Nacherbenvermerks nicht bedürfe. Allerdings sei den Nacherben und Ersatznacherben vor der Löschung des in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Rechts wegen Grundbuchunrichtigkeit rechtliches Gehör zu gewähren.
Mit Zwischenverfügung vom 18.04.2012 hat das Grundbuchamt mit den Antragstellern mitgeteilt, dass das Nachlassgericht mittlerweile die dem Grundbuchamt vorliegende Erbscheinsausfertigung nach C.B. (verst. am 13.10.1969) eingezogen habe. Dem Grundbuchamt sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, wer als Ersatznacherbe des verstorbenen Nacherben berufen sei und wem somit vor Löschung des Nacherbenvermerkes tatsächliches rechtliches Gehör zu gewähren sei. Es werde daher um Herreichung einer berichtigten Erbscheinsausfertigung, welche die Regelung zur Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge nach dem am 13.10.1969 verstorbenen C.B. vollständig enthalte, gebeten und eine Frist zur Behebung des Hindernisses von 2 Monaten gesetzt.
Hiergegen haben die Antragsteller am 27.04.2012 Beschwerde eingelegt. Unabhängig davon, ob der bislang vorliegende Erbschein richtig oder falsch sei, sei mit der Eintragung der Vormerkung für den Erwerber ein Anwartschaftsrecht entstanden. Nach Eintragung der Vormerkung schade die Bösgläubigkeit des Erwerbers oder ein Amtswiderspruch nicht mehr. Die spätere Einziehung des Erbscheins spiele für den Grundbuchvollzug dieses Vertrages keine Rolle mehr. Komme ein gutgläubiger Erwerb vom Vorerben in Betracht, dann sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung rechtlichen Gehörs der Zeitpunkt vor Eintragung der Vormerkung. Habe das Grundbuchamt es versäumt, rechtzeitig vor Entstehung des Anwartschaftsrechts rechtliches Gehör zu gewähren, sei es ihm versagt, später rechtliches Gehör nachzuholen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des § 892 Abs. 2 BGB seien die Ersatzerben grundbuchlich nicht gesichert gewesen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 30.10.2012 haben die Antragsteller ausgeführt, nach § 892 Abs. 2 BGB sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Erwerbers der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung. Ihnen sei erst nach Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung bekannt geworden, dass tatsächlich eine Ersatznacherbfolge angeordnet war. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs könne sich nur auf diejenigen Personen beziehen, die im bis dahin vorliegenden Erbschein benannt worden seien. Es sei fehlerhaft, nicht nur die damals bekannten Nacherben, sondern auch die Ersatznacherben anzuhören, weil die Existenz einer Ersatzerbenanordnung den Erwerbern bis zum maßgeblichen Zeitpunkt unbekannt gewesen sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen. Das Grundbuchamt gehe mit den Antragstellern von einer nachgewiesenen entgeltlichen Verfügung einer befreiten Vorerbin aus, so dass es einer Zustimmung der Nacherben zur Verfügung des befreiten Vorerben nicht bedürfe. Mit der entgeltlichen Verfügung und dem Grundbuchvollzug werde der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig und sei auf Antrag zu löschen. Bei einem Buchberechtigten sei bei Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (entgeltliche Verfügung des Vorerben) vor Löschung des Nacherbenvermerkes mit der Eigentumsumschreibung rechtliches Gehör zu gewähren, da die von der Berichtigung materiellrechtlich Betroffenen bei der Vorlage des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO nicht mitwirken, auch wenn diese nur eine noch vermeintliche Buchposition bekleiden würden. Betroffen sei das Recht der Buchberechtigten, vom Verfahrenshergang informiert zu werden. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sei unrichtig, denn er weise lediglich die Nacherbfolge, nicht jedoch auch die vom Erblasser angeordnete Ersatznacherbfolge und den Personenkreis der Ersatznacherben aus. Das Grundbuchamt habe seinen guten Glauben hinsichtlich der Grundbuchrichtigkeit gem. § 892 BGB bezüglich der Vollständigkeit des Nacherbenvermerkes verloren. Aufgrund der im handschriftlichen Testament des Erblassers Bäckermeister C.B. angeordneten Ersatznacherbfolge hätten auch die Ersatznacherben des verstorbenen Nacherben Ch.B. im Verfahren ein Recht auf Beteiligung und auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Grundbuchamt habe daher gem. § 35 GBO einen berichtigten Vorerbenerbschein angefordert, damit in der Form des § 29 GBO dargelegt werde, dass Ersatznacherbfolge angeordnet sei und welcher Personenkreis zu den Ersatznacherben zähle, denen rechtliches Gehör zu gewähren sei.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 haben die Antragsteller eine notariell beurkundete Zustimmungerklärung der potentiellen Ersatzerben Dr. A.B., J.B. und Ä.B. vorgelegt, in der diese als Nacherben den Erklärungen und Verfügungen des Vorerben in der Urkunde UR-Nr. 471/2011 zustimmen und die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch bewilligen. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.12.2012 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Beschwerde in der Hauptsache erledigt sei und eine unbeglaubigte Kopie der 1. Ausfertigung des Erbscheins nach C.B. vom 27.11.2012 vorgelegt. Eine Verpflichtung zur Tragung von Kosten bestehe nicht, weil die Beschwerde begründet sei.
2.
Die zunächst gem. § 71 GBO zulässig eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist mit der Erledigung der Beanstandung durch die Antragsteller zu 1. und 2. aus der Zwischenverfügung vom 18.04.2012 unzulässig geworden. Der Senat geht insoweit davon aus, dass dass Amtsgericht, dem die Überprüfung der Authentizität der vorgelegten Kopie durch Beiziehung der Nachlassakten unproblematisch möglich ist, die Vorlage der unbeglaubigten Kopie der 1. Ausfertigung des Erbscheins nach C.B. zur Behebung der Beanstandung ausreichen lässt und sich mithin vorliegend die Hauptsache nach Einlegung der zulässigen Beschwerde erledigt hat. Tritt eine Erledigung der Hauptsache nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels ein, wird dieses unzulässig (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 1 Rdnr. 56). Da die Antragsteller ihren Antrag nicht explizit umgestellt und eine auf die Entscheidung über die Kosten begrenzte Entscheidung begehrt haben, war eine auf die bloße Frage der Kostentragungspflicht begrenzte Entscheidung hier nicht zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, § 84 FamFG.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch dann zu tragen gehabt hätten, wenn sie die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Kosten beschränkt hätten. Zu Recht beabsichtigt das Amtsgericht, den Nacherben bzw. Ersatznacherben des verstorbenen Nacherben Ch.B. als Buchberechtigten vor Löschung des Nacherbenvermerks rechtliches Gehör zu gewähren. Wie in der amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, ist den durch einen Nacherbenvermerk gesicherten Nacherben und Ersatznacherben vor der Löschung des Nacherbenvermerks wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit gem. § 22 GBO - wie etwa im vorliegenden Falle einer nachgewiesenen entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben - rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. etwa Demharter, GBO, 28. Aufl., § 1 Rdnr. 49 m. w. N.). Dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf diejenigen, deren grundbuchmäßiges Recht durch die beeinträchtigende Verfügung beeinträchtigt werden kann. Im Regelfall handelt es sich dabei um die namentlich im Nacherbenvermerk benannten Nacherben oder Ersatznacherben. Ist dem Grundbuchamt allerdings auf andere Weise bekannt geworden, dass die grundbuchmäßigen Rechte weiterer Personen beeinträchtigt werden können, so ist auch diesen als Beteiligten im Sinne von § 7 FamFG rechtliches Gehör zu gewähren.
Im Zeitpunkt des Eingangs des Löschungsantrages der Antragsteller zu 1. und 2. vom 13.12.2011 war dem Grundbuchamt aus dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Ersatznacherben Dr. A.B. und O.B. vom 13.07.2011 positiv bekannt, dass diese geltend machten, infolge einer unrichtigen Fassung des Nacherbenvermerks im Grundbuch in ihrer Stellung als Ersatznacherben des am 13.10.1969 verstorbenen Bäckermeisters C.B. beeinträchtigt zu sein. Bei dieser Sachlage ist es dem Grundbuchamt verwehrt, sich "sehenden Auges" darüber hinwegzusetzen, dass Beteiligte eine Berichtigung eines unrichtigen Nacherbenvermerks und ihre Beteiligung an der Entscheidung über die Löschung des Nacherbenvermerks insgesamt anstreben und diese schlicht zu "enthören". Zur Entscheidung der Frage, ob eine Beteiligtenstellung i. S. des § 7 FamFG gegeben ist, bedarf es vielmehr vor der Löschung des Nacherbenvermerks der abschließenden Klärung der Frage, wem als Nacherben, Erben eines verstorbenen Nacherben ( nach §§ 2108 Abs. 2, 2074 BGB kann auch beim bedingten Nacherben ein erbliches Nacherbenrecht vorliegen) oder Ersatznacherben rechtliches Gehör zu gewähren ist. Hierzu bedarf es gem. § 35 GBO der Vorlage eines Erbscheins nach dem am 13.10.1969 verstorbenen Bäckermeister C.B. Da dem Grundbuchamt ein entsprechender Erbschein nicht vorgelegt worden ist, entspricht die in der Zwischenverfügung vom 18.04.2012 erteilte Auflage, gem. § 29 GBO eine Ausfertigung des Erbscheins des am 13.10.1969 verstorbenen C.B. vorzulegen, der Rechtslage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Antragstellern die Verpflichtung auferlegt hat, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein nach § 35 GBO vorzulegen.
Die Berufung der Antragsteller zu 1. und 2. auf einen vorrangigen Gutglaubensschutz geht fehl. Ein im Grundbuch angebrachter Nacherbenvermerk dient dazu, den Nacherben oder dessen Erben davor zu schützen, dass Verfügungen des Vorerben entgegen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB Rechtswirksamkeit entfalten (vgl. Demharter, a.a.O., § 51 Rdnr. 31). Die namentliche Eintragung von Nacherben im Grundbuch bewirkt dagegen keinen öffentlichen Glauben dahingehend, dass ein Grundstückserwerber darauf vertrauen könnte, dass die aus dem Grundbuch ersichtlichen Nacherben die einzigen seien (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 04.11.1987 - 2 Wx 40/87 -, zitiert nach Juris), denn die Vermutungen des § 891 BGB gelten nicht für im Grundbuch mögliche Eintragungen, die keine Rechte betreffen. Hierzu zählt auch der zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs in Abteilung II des Grundbuchs eintragungsfähige Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO. Dessen Wirkung erschöpft sich allein in der Beseitigung des guten Glaubens hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des als Vorerben eingetragenen Eigentümers. Hinsichtlich der Richtigkeit der eingetragenen Verfügungsbeschränkung gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs dagegen nicht (vgl. JurisPK-BGB, 6. Aufl., Toussaint, § 891 Rdnr 12 f.; § 892 Rdnr. 25).
Die Festsetzung des Gegenstandwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 30 Abs. 2, 131 Abs. 4 KostO.
Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sieht der Senat nicht.