Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 31.01.2013 – I Ws 383/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht N. hat den Beschwerdeführer mit seit dem 07.08.2001 rechtskräftigen Urteil vom 26.04.2001 - 8/3 KLs (26/00) - in der Fassung des Beschlusses vom 08.01.2002 der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung schuldig gesprochen und ihn "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts W. vom 30.10.1998 - 18 Ls 143/98 - in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht". Seit dem 27.10.2000 befindet sich der Verurteilte im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der H.-K. S. GmbH.
Mit Beschluss vom 01.03.2012 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stralsund im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB die Fortdauer des Maßregelvollzugs angeordnet. Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 09.05.2012 - I Ws 134/12 - aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Kammer entgegen § 463 Abs. 4 StPO kein Gutachten eines externen Sachverständigen eingeholt hatte. Daraufhin hat die Strafvollstreckungskammer ein neues Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und nach dessen Eingang am 05.11.2012 eine erneute Anhörung des Untergebrachten, seiner Verteidigerin und des Chefarztes der Maßregelklinik durchgeführt. Auf eine mündliche Anhörung des neuen Sachverständigen wurde sowohl von der Verteidigung wie auch von der Staatsanwaltschaft im Vorfeld dieses Termins verzichtet. Mit Beschluss vom 07.11.2012 ordnete die Kammer die weitere Vollstreckung der Unterbringung an. Gegen diese der Verteidigerin am 21.11.2012 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 27.11.2012 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 26.11.2012, die mit weiterem Schreiben vom 06.12.2012 näher begründet worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet angetragen. Der Verurteilte hat sich hierzu mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 22.01.2013 geäußert.
II.
Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Einwand der Verteidigung, auch bei dem von der Kammer neu mit der Begutachtung des Verurteilten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Sch. handele es sich um keinen externen Gutachter im Sinne von § 463 Abs. 4 StPO, weil er den Beschwerdeführer bereits anlässlich des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Neubrandenburg im Jahre 2000 begutachtet habe und deshalb die Gefahr bestehe, der Sachverständige könne seine aktuelle Expertise nicht "unabhängig" abgegeben haben, um sich nicht mit seinem früheren Gutachten in Widerspruch zu setzen, verfängt nicht.
a) § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO verlangt lediglich, dass der nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung anzuhörende Sachverständige weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein, noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Beides ist bei Prof. Dr. Sch. nicht der Fall. Dass der Sachverständige den Verurteilten im Rahmen des Erkenntnisverfahrens begutachtet hat, stand seiner erneuten Beauftragung im Rahmen des jetzigen Überprüfungsverfahrens deshalb nicht entgegen.
Die gegenteilige Auffassung (vgl. LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 463 Rdz. 36) findet im insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Stütze. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es lediglich, der Gefahr von perpetuierenden Routinebeurteilungen durch immer dieselben und zudem wegen der Behandlung des Probanden oder durch ihre berufliche Nähe zur Maßregelvollzugseinrichtung und daraus resultierende Loyalitätskonflikte möglicherweise nicht mehr unbefangene und unabhängige Ärzte zu begegnen. Diese Gefahr war bei dem zuletzt im Jahre 2000 mit dem Verurteilten befassten Sachverständigen Prof. Dr. Sch. nicht gegeben.
Zur Überzeugung des Senats kann es im Gegenteil durchaus sinnvoll sein, den im Ausgangsverfahren mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten befasst gewesenen Sachverständigen, der danach keinen Kontakt mehr zum Probanden hatte, nach längerem zeitlichen Abstand mit einer erneuten Expertise zu beauftragen. Dieser Sachverständige kennt aus eigener Anschauung die Ausgangssituation und ist deshalb besser in der Lage, zu erkennen und zu beurteilen, ob der bisherige Maßregelvollzug zu einer positiven Veränderung der die Einweisung begründenden Umstände geführt hat als ein Sachverständiger, der im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erstmals Kontakt zu dem Probanden hat. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Exploration durch einen externen Sachverständigen, dem für seine eigene Einschätzung immer nur eine "Momentaufnahme" zur Verfügung steht und der deshalb für seine Begutachtung zwangsläufig auf die bereits vorliegenden Gutachten anderer Sachverständiger und die jährlichen Stellungnahmen der Maßregelklinik zurückgreifen und sich mit diesen auseinandersetzen muss, überhaupt zu einer Verbesserung der Prognosesicherheit führt (zweifelnd insoweit Graalmann-Scheerer a.a.O. Rdz. 35; ebenso BR-Drucks. 400/1/05 S. 12 f.).
b) Dass Prof. Dr. Sch. nicht die nötige kritische Distanz zu seinem früheren Gutachten haben könnte, ist zudem weder substantiiert vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus seinem schriftlichen Gutachten, in dem er sich ausführlich mit den seit der Unterbringungsanordnung im Maßregelvollzug erzielten Fortschritten bei der Behandlung des Probanden befasst. Gegen seine ihr mitgeteilte Auswahl und Beauftragung durch die Strafvollstreckungskammer (Beschluss vom 05.06.2012) hat die Verteidigung keine Einwände erhoben. Gerade wenn es ein berechtigt erscheinendes Misstrauen gegen den Sachverständigen gegeben haben sollte, wäre es zudem unverständlich, warum auch die Verteidigung, dies zugleich auch für den Verurteilten, selbst nach Kenntnisnahme von dem schriftlichen Gutachten - zulässig (§ 463 Abs. 4 Satz 4, § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO) - auf seine mündliche Anhörung verzichtet hat, statt ihm spätestens bei dieser Gelegenheit diesen Vorhalt zu machen.
2. Auch in der Sache lässt der angefochtene Beschluss des Landgerichts keinen Rechts- oder Ermessenfehler zum Nachteil des Untergebrachten erkennen.