Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 05.11.2013 – 3 UH 6/13
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen aus einem Fitnessvertrag geltend.
Im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides hat der Kläger den Wohnort der Beklagten in G. angegeben und als Prozessgericht das Amtsgericht Greifswald benannt. Die Zustellung des Mahnbescheides ist nach einem erfolglosen Zustellversuch unter der Anschrift in G. anschließend unter der neuen Anschrift der Beklagten in D. am 13.02.2013 vorgenommen worden. Nach Gesamtwiderspruch der Beklagten hat das Mahngericht - Amtsgericht Hamburg - das Mahnverfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete Amtsgericht Greifswald zur Durchführung des streitigen Verfahrens am 06.08.2013 abgegeben. Der Kläger hat daraufhin die Verweisung des Rechtsstreites an das Amtsgericht Salzwedel wegen Wohnsitzwechsels der Beklagten noch vor Einreichung einer Anspruchsbegründung beantragt. Mit richterlicher Verfügung vom 03.09.2013 haben beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag bis zum 24.09.2013 erhalten. Mit Beschluss vom 25.09.2013 hat das Amtsgericht Greifswald sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Salzwedel verwiesen.
Das Amtsgericht Salzwedel hat mit Beschluss vom 21.10.2013 die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Greifswald verneint und die Sache dem Oberlandesgericht Rostock zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Den Beschluss hat das Amtsgericht Salzwedel weder den Parteien noch dem Amtsgericht Greifswald bekannt gegeben und die Akte direkt dem Oberlandesgericht zugeleitet.
II.
Das Oberlandesgericht Rostock ist für die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO berufen, da es für das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Greifswald zuständig ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift müssen sich die beteiligten Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier.
Das Amtsgericht Greifswald hat sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar durch einen den Parteien formlos übermittelten Beschluss vom 25.09.2013, mit dem es den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers und - entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes Salzwedel - auch nach Anhörung der Beklagten gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Salzwedel verwiesen hat.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Salzwedel mit Beschluss vom 21.10.2013 stellt jedoch keine nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO "rechtskräftige" Unzuständigkeitserklärung dar. Zwar genügt für die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO eine tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung der beteiligten Gerichte, indes ist zusätzlich erforderlich, dass die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten zumindest formlos bekannt gemacht worden ist (OLGR Hamburg 2005, 805; Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJW 2004, 780; MDR 2000, 1029; BGH, MDR 1998, 471; MDR 1985, 832; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 25). Diese Bekanntmachung hat das Amtsgericht Salzwedel unterlassen, weshalb sie gegenüber den Parteien rechtlich nicht wirksam geworden und lediglich ein gerichtsinterner Vorgang geblieben ist, weil er nicht nach außen gedrungen ist. Insoweit liegt keine für das Bestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO taugliche Entscheidung des Amtsgerichts Salzwedel vor.
Zur Vermeidung weiteren Zuständigkeitsstreits weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht Salzwedel das örtlich zuständige Gericht sein dürfte. Zum einen entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Greifswald gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO formal gesehen Bindungswirkung, weil dieser nicht willkürlich ergangen ist. Zum anderen ist er auch inhaltlich als korrekt anzusehen.
Für das Amtsgericht Greifswald war zunächst sowohl der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO als auch der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes der Beklagten nach §§ 12, 13 ZPO begründet. Gemäß § 269 Abs. 1, 270 Abs. 1 und 4 BGB ist Erfüllungsort für die Zahlung des vertraglich vereinbarten Mitgliedsbeitrages der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein späterer Wohnsitzwechsel ist bedeutungslos und läßt den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht entfallen.
Der Kläger konnte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Salzwedel noch sein Wahlrecht nach § 35 ZPO durch Stellung des Verweisungsantrages wirksam ausüben. Dieses wurde nicht durch die Angabe des Amtsgerichts Greifswald als Prozessgericht im Mahnverfahren verwirkt. Zwar wird im Mahnverfahren grundsätzlich durch die Bezeichnung des streitigen Gerichts nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Wahlrecht bindend und unwiderruflich ausgeübt. Dies setzt jedoch ein bestehendes Wahlrecht voraus, was nicht der Fall ist, wenn der Klagepartei zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides ein Wahlrecht gar nicht zusteht oder ein solches zwar objektiv gegeben war, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen jedoch nicht vorwerfbar keine Kenntnis hatte. Entsteht das Wahlrecht erst zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Mahnverfahren oder erhält die Klagepartei erst während des Verfahrens hiervon Kenntnis, z.B. durch Wohnsitzwechsel des Schuldners, so kann die Klagepartei ihr Wahlrecht grundsätzlich noch durch Stellung eines Verweisungsantrages beim Streitgericht ausüben (OLG München, MDR 2007, 1154; OLG Schleswig, MDR 2007, 1280; Zöller/Vollkommer, § 35 Rn. 2, § 696 Rn. 7). Die Klagepartei kann dann von ihrem nachträglich entstandenen Wahlrecht bis zur Zustellung der Anspruchsbegrünung Gebrauch machen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Erst während des laufenden Mahnverfahrens ist bekannt geworden, dass die Beklagte ihren Wohnsitz gewechselt hat, der die Zuständigkeit des Amtsgerichts Salzwedel begründete. Wann genau die Beklagte den Wohnsitzwechsel vollzog, ist nicht bekannt, weshalb auch der Zeitpunkt des Entstehens des Wahlrechts nicht feststeht. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen. Zum einen hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Stellung des Mahnantrages jedenfalls von diesem Umstand keine Kenntnis, ohne dass ihm dies vorwerfbar wäre. Der Kläger begehrte die Zahlung rückständiger und aktuell laufender Mitgliedsbeiträge für den Fitnessvertrag, weshalb er davon ausgehen durfte, dass die Beklagte auch noch in Greifswald wohnt. Zum anderen hat der Kläger - und dies ist maßgebend - sofort noch vor Einreichung der Anspruchsbegründung rechtzeitig sein Wahlrecht ausgeübt. Als zeitliche Grenze für die Ausübung des zuvor entstandenen Wahlrechts wird nämlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beim Übergang vom Mahnverfahren in das Streitverfahren angesehen (OLG München a.a.O; Zöller/Vollkommer, § 35 Rn. 2), wobei in Fällen der vorliegenden Art nach Auffassung des Senats an die Zustellung der Anspruchsbegründung anzuknüpfen ist (so auch OLG München a.a.O.). Die Klagepartei, welche ihren Anspruch erst im Wege des Mahnverfahrens verfolgt, ist der im direkten Klagewege vorgehenden Partei gleichzustellen. Letztere kann ihr Wahlrecht nämlich noch im Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ändern, z.B. auch in Fällen des während dieses Zeitraumes bekannt gewordenen Wohnsitzwechsels, und ist erst mit der Zustellung der Klage unwiderruflich an ihr Wahlrecht gebunden.