Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Urteil vom 27.03.2014 – 3 U 90/12
Tenor
1. Die Berufungen der Kläger und der Nebenintervenientin zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.08.2012 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientinnen zu 1. und 2., die ihre Kosten selbst zu tragen haben.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 380.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines MRT-Gerätes, welches von den Klägern in den Räumlichkeiten des von dem Beklagten betriebenen Kreiskrankenhauses D. aufgestellt wurde und betrieben wird.
Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der die Entscheidung des Landgerichts tragenden Gründe nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.
Die Kläger und die Nebenintervenientin zu 2. haben gegen das klagabweisende Urteil jeweils Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen mit ihrer Berufung, das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 350.586,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.165,21 € seit dem 11.06.2011, auf 4.668,61 € seit dem 24.08.2011, auf 121.976,12 € seit dem 15.10.2011, auf 218.660,12 € seit dem 25.11.2011, auf 2.110,47 € seit dem 03.01.2012, auf 1.005,55 € seit Rechtshängigkeit sowie 6.962,69 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden weiteren materiellen Schaden aus dem Wasserschaden im Kreiskrankenhaus D. vom 30.03.2011 zu ersetzen.
Sie rügen, das Landgericht habe seiner Entscheidung bestimmte Annahmen als Tatsachen zugrunde gelegt, die im Ergebnis unrichtig seien, andere Tatsachen habe es unberücksichtigt gelassen. Sie halten daran fest, dass bei Überlassung der Räume ein mündlicher Nutzungsvertrag geschlossen gewesen sei, wonach das Mietverhältnis bereits am 01.04.2011 habe beginnen sollen. Ein Entwurf eines schriftlichen Mietvertrages habe bereits vorgelegen.
Sie tragen vor, dass der Zeuge J. ohne Wissen der Kläger bei der Montage des Klimagerätes angeordnet habe, dass der Anschluss des Kondensatablaufes in die zentrale Schmutzwasserleitung erfolgen solle. Die Gründe seien den Klägern nicht bekannt. Trotz der Bedenkenäußerung der Nebenintervenientin zu 2. habe der Zeuge J. seine Anordnung durchgesetzt. Der tatsächliche Sachverhalt begründe eine Schutzpflicht gegenüber den Klägern. Zwar habe das Landgericht eine Vertragsanbahnung und damit verbunden die Rücksichtspflichten des § 241 BGB angenommen, einen Schadensersatzanspruch aber verneint, weil dem Zeugen J. eine Schutzpflichtverletzung nicht zur Last zu legen sei. Dies sei fehlerhaft.
Eine Haftung des Beklagten ergebe sich aus §§ 311, 241, 280, 278 BGB bzw. aus einer Primärpflichtverletzung über § 280 BGB. Das Landgericht gehe fälschlich davon aus, dass bei Schadenseintritt noch kein Vertragsverhältnis bestanden habe, denn die Parteien hätten am 30.09.2008 bereits einen Kooperationsvertrag geschlossen. Dieser verpflichte die Vertragspartner zur Zusammenarbeit. Der Beklagte habe eine ihm aus diesem obliegende Pflicht verletzt. Gemäß § 1 Nr. 2 des Vertrages sei der Beklagte für alle evtl. baulichen Maßnahmen verantwortlich, während den Klägern die erforderlichen systembezogenen Planungen und Genehmigungen oblägen. Die notwendige Vertragsauslegung ergebe, dass die ordnungsgemäße Installation der erforderlichen Geräte in den Tätigkeitsbereich des Beklagten gefallen sei. Die technische Leitung habe selbstredend dem Beklagten oblegen, da nur dieser die notwendigen Kenntnisse über die Räumlichkeiten aufweise und durch seinen Mitarbeiter, den Zeugen J., und den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses vor Ort vertreten war und ist. Zu den Hauptpflichten aus dem Kooperationsvertrag habe eine ordnungsgemäße Leitung der Einrichtung des MRT-Systems gehört. Diese sei mit dem Anschluss an die Abwasserleitung verletzt worden.
Der Zeuge J. habe eine Schutzpflicht verletzt, wobei es auf die Aufgabenverteilung in den Bauprotokollen nicht ankomme. Der Zeuge habe die technische Leitung innegehabt und das notwendige Wissen und die Ortskenntnis aufgewiesen, um externen Firmen bei der Geräteinstallation Hilfestellungen zu geben. Es komme daher nur auf das Agieren vor Ort an, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont der Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 2. abzustellen sei. Aus ihrer Sicht habe er die notwendige Autorität und Kompetenz gehabt, Weisungen für die Durchführung der Installationsarbeiten am Klimagerät zu erteilen, da er ständig zugegen gewesen sei und mit dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin zu 2. in ständigem Kontakt gestanden habe.
Soweit es sich dem Landgericht nicht erschließe, dass der Zeuge J. für die Nebenintervenientin zu 2. die Verpflichtung übernommen habe, für die Sicherheit der technischen Geräte Sorge zu tragen, habe das Landgericht die Beweisangebote der Kläger für das Agieren des Zeugen nicht wahrgenommen.
Den Klägern stünden auch deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu. Der Zeuge J. sei weisungsgebunden und daher als Verrichtungsgehilfe anzusehen. Durch die Schutzpflichtverletzung sei gleichzeitig die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegeben. Hierneben trete zudem eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seiner Organisationspflichten. Wegen der Schadenshöhe nehmen die Kläger auf ihre Ausführungen in der Klageschrift Bezug sowie auf den Schriftsatz vom 26.04.2012 und die Anlage K9.
Die Nebenintervenientin zu 2. führt unter Anschluss an den Antrag der Kläger im Berufungsverfahren zur Begründung aus, das Landgericht habe die einschlägigen Rechtsnormen zum Teil gar nicht und zum Teil nicht richtig angewendet. Die Kläger verlangten Schadensersatz für die Schäden an den von der Nebenintervenientin zu 1. am 28.03.2011 aufgestellten technischen Geräte. Um die erforderliche konstante Temperatur zu gewährleisten, habe der technische Leiter des Kreiskrankenhauses, der Zeuge J., auf Rechnung der Kläger die Nebenintervenientin zu 2. mit der Lieferung und Installation des Klimagerätes beauftragt. Sie habe dies geliefert und an der nach Einschätzung aller Beteiligten einzig möglichen Stelle installiert. Der Zeuge J. habe dem Plan der Nebenintervenientin zu 2., zum Anschluss an das mit Kondensatwasser beschriftete Rohr an die Kondensatleitung dieser Klimaanlage anzuschließen, vehement widersprochen und die Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 2. angewiesen, den Anschluss an der allgemeinen Abwasserleitung vorzunehmen.
Bereits der Ansatzpunkt des Landgerichts, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses ein Vertragsverhältnis nicht bestanden habe, treffe nicht zu. Die Räume seien den Klägern zunächst auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt worden. Es sei vorgesehen gewesen, dass die Kläger ab dem 01.04.2011 Miete zahlen sollten. Wegen des Schadensereignisses sei es zunächst nicht zur Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages gekommen, der später aber geschlossen worden sei. Die Überlassung der Räumlichkeiten an die Kläger, damit diese die Geräte aufstellen konnten, stelle bereits ein vorläufiges Mietverhältnis dar. Das Landgericht hätte somit einen mietvertraglichen Ersatzanspruch bejahen müssen.
Den Klägern stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 536 a BGB zu. Die Ursache der Beschädigung der technischen Anlagen durch das Abwasser liege in der Verstopfung des Abwasserrohrs. Der Beklagte sei gegenüber den Klägern verpflichtet gewesen, ihnen die Räume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit zu erhalten. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht gerecht geworden, denn die Mietsache sei bereits zum Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Kläger mit einem Mangel behaftet gewesen. Die Verstopfung des Abwasserrohrs stelle einen Mangel im Sinne des § 536 BGB dar. Diesen habe der Beklagte auch zu vertreten, da er zum einen bei Überlassung der Räume an die Kläger bereits vorhanden gewesen sei und sich zum anderen in einem Bereich befinde, der außerhalb des Einwirkungsbereichs der Kläger liege. Wäre das Kondenswasser so abgeleitet worden, wie von der Nebenintervenientin zu 2. vorgesehen, wäre es zum Schaden nicht gekommen.
Das Landgericht habe auch in der Ableitung des aus dem Klimagerät austretenden Kondenswassers über das Abflussrohr eine Pflichtverletzung der Nebenintervenientin zu 2. erblickt, ohne sich das für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Fachwissen durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verschaffen.
Aus dem vom Landgericht angenommenen vorvertraglichen Verhältnis habe eine Schutzpflicht des Beklagten zugunsten der Kläger resultiert. Die Schutzpflicht der Beklagten für von den Klägern in das Krankenhaus eingebrachten Gegenständen habe der Zeuge J. durch seine Anweisung, die Kondensatleitung an die allgemeine Abwasserleitung anzuschließen, verletzt. Mit der Annahme, dass allein die Nebenintervenientin zu 2. verpflichtet gewesen sei, das Klimagerät einzubinden, verkenne das Landgericht, dass allein der Zeuge J. für die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Punkt der Anbindung in das Leitungsnetz der Beklagten zu bestimmen. Es handele sich um einen Eingriff in die bauliche Substanz des Gebäudes, wozu kein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters berechtigt sei. Der Zeuge J. habe seine Zustimmung aber allein für die Einbindung in die Abwasserleitung erteilt.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufungen. Er bestreitet, dass der Zeuge J. die Notwendigkeit des Einbaus der Klimaanlage gesehen und diesen veranlasst habe. Dieser sei bereits seitens der Nebenintervenientin zu 1. gesehen und in den Unterlagen verzeichnet worden. Zudem schreibe dies die Krankenhausbauverordnung vor. Im Weiteren verteidigt er das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die zulässigen Berufungen der Kläger und der Nebenintervenientin zu 2., die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, haben in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zur Seite.
1.
Die Kläger können einen Schadensersatzanspruch nicht aus §§ 535, 536a BGB oder §§ 535, 280 BGB i.V.m. einem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag herleiten, denn zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, also am 30.03.2011, bestand ein Mietverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten nicht.
Ein schriftlicher Mietvertrag war zwischen den Klägern und dem Beklagten am 28.03.2011 noch nicht abgeschlossen worden und ist auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 30.01.2014 nicht zustande gekommen.
Entgegen der Behauptung der Kläger und der Nebenintervenientin zu 2. bestand zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 30.03.2011 auch kein mündlich geschlossener Mietvertrag. Auch ein mündlich geschlossener Mietvertrag setzt einen zweiseitigen Vertragsschluss der Vertragsparteien durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraus. Dabei müssen die Parteien Einigkeit über die wesentlichen essentialia eines Mietvertrages erzielen. Somit müssen sie sich zumindest über den Mietgegenstand und dessen Gebrauch, über die Miethöhe und die Mietdauer geeinigt haben. Bereits nach dem Vortrag der Kläger fehlt es an eben dieser Einigung. Zwar seien die Kläger und der Beklagte darüber einig gewesen, dass das MRT ab dem 01.04.2011 in dem Räumlichkeiten des Kreiskrankenhauses betrieben werden soll. Gleichwohl fehlte es zum Zeitpunkt des Schadensereignisses an einer Einigung über die weiteren wesentlichen Bestandteile des Mietvertrages. Die Kläger selbst haben vorgetragen, dass zumindest bis Oktober 2011 zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen über die Miethöhe geführt wurden. Wenn aber fortlaufend über die Miethöhe verhandelt wurde, ergibt sich bereits daraus, dass eine Einigung über die Miethöhe jedenfalls am 30.03.2011 nicht vorlag. Dass eine Einigung über die wesentlichen Bestandteile des Vertrages zwischen den Parteien gerade nicht bestand, wird auch durch die übereinstimmende Einlassung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.01.2014 gestützt, wonach ein schriftlicher Vertrag bis heute noch nicht geschlossen sei, weil noch immer über den Vertragsinhalt verhandelt würde.
2.
Auch aus einem möglichen Mietvorvertrag i.V.m. den §§ 241, 280 BGB lassen sich Schadensersatzansprüche deshalb nicht herleiten, weil auch ein solcher Vorvertrag zwischen den Parteien nicht bestand. Ein Mietvorvertrag setzt voraus, dass die Parteien sich einig sind, dass späterhin ein Hauptvertrag geschlossen werden soll, aber bereits Einigkeit über die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrages - wie Mietdauer, Mietentgelt und Mietobjekt - besteht (vgl. hierzu Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, Vorbem. 115 vor § 535). Wie unter 1. ausgeführt, fehlt es gerade an einer solchen Einigung.
3.
Ferner lässt sich aus dem im Jahr 2008 zwischen den Klägern und dem Beklagten geschlossenen Kooperationsvertrag ein Schadensersatzanspruch nicht i.V.m. § 280 BGB herleiten. Der Senat vermag bereits die Einbeziehung der Aufstellung eines MRT-Gerätes im Jahr 2011 in den Räumlichkeiten des Kreiskrankenhauses dem Wortlaut des Kooperationsvertrages nicht zu entnehmen. Von dem Betrieb oder künftigen Betrieb eines solchen Gerätes im Kreiskrankenhaus ist dort keine Rede. Vielmehr enthält der Kooperationsvertrag eine Aufstellung derjenigen Verträge, die Gegenstand der Kooperationsvereinbarung sein sollen. Ein Mietvertrag mit dem Mietzweck der Aufstellung eines MRT-Gerätes findet sich dort nicht.
4.
Auch auf eine Haftung des Beklagten aufgrund dessen möglichen Handelns als vollmachtloser Vertreter können die Kläger Ansprüche nicht stützen. Zwar haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte habe ohne ihr Wissen auf Rechnung der Kläger die Nebenintervenientin zu 2. beauftragt, die Klimaanlage zu installieren. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, die Kläger selbst hätten diesen Auftrag erteilt. Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben für ihre Behauptung Beweis nicht angetreten. Den Vortrag der Kläger jedoch als zutreffend unterstellt, ergibt sich schon deshalb eine solche Haftung des Beklagten nicht, da der Einbau der Klimaanlage durch die Kläger nicht zurückgewiesen wurde und sie somit das behauptete vollmachtlose Handeln des Beklagten jedenfalls genehmigt hätten.
5.
Die Kläger haben vorgetragen, dass es zwischen den Parteien zumindest beabsichtigt gewesen sei, einen Mietvertrag zu schließen. Den Klägern sei es gestattet gewesen, schon vor Abschluss des Mietvertrages die Geräte und Einrichtungen für den Betrieb des MRT in den Räumlichkeiten des Beklagten aufzustellen und zu installieren. Der Beklagte habe die baulicherseits erforderlichen Maßnahmen hierfür übernehmen sollen. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Er hat eingeräumt, dass es ihm insoweit oblag, Wasseranschlüsse herzustellen, Abrissarbeiten auszuführen, Trockenbauarbeiten und Malerarbeiten vorzunehmen.
Werden die späterhin zu vermietenden Räumlichkeiten dem künftigen Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses unentgeltlich überlassen, damit dieser die für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Einrichtung der Räumlichkeiten vornehmen kann, liegt hierin nicht bereits ein Mietverhältnis oder der Abschluss eines Mietvertrages, sondern vielmehr ein Überlassungsverhältnis eigener Art (Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 535 Rn. 347). Der Inhalt des Überlassungsverhältnisses bestimmt sich danach, zu welchem Gebrauchszweck die Räumlichkeiten vorab dem künftigen Mieter überlassen worden sind. Dementsprechend gestalten sich sowohl die Hauptpflichten als auch die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 BGB nach dem Zweck dieses Überlassungsvertrages.
Die Kläger können eine Schadensersatzpflicht weder aus § 280 BGB i.V.m. dem Überlassungsvertrag noch aus §§ 241, 280 BGB i.V.m. dem Überlassungsvertrag herleiten. Hauptpflicht des Beklagten aus dem Überlassungsvertrag war es, den Klägern die Räume zur Verfügung zu stellen und die baulicherseits erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Räume in einen geeigneten Zustand zu versetzen. Die Aufstellung und Installation des MRT-Gerätes und der für dessen Betrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen hingegen oblag den Klägern. Vertragszweck des Überlassungsvertrages war es somit, den Klägern die Aufstellung und Installation des MRT-Gerätes und der für dessen Betrieb erforderlichen Einrichtungen zu ermöglichen und ihnen insoweit den Gebrauch an den Räumlichkeiten zu überlassen. Hieran haben sich die über die bauseitig hinausgehenden Haupt- und Nebenpflichten des Beklagten auszurichten.
Der Vertragszweck des Überlassungsvertrages ist vorliegend mit der Berechtigung eines Mieters im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses, Einrichtungen anzubringen und dabei bauliche Veränderungen vorzunehmen, vergleichbar. Insoweit lassen sich die hierfür entwickelten Grundsätze zur Umschreibung der Vertragspflichten des Beklagten entsprechend anwenden. Ein Vermieter ist hiernach nur dann ohne weiteres zur Duldung verpflichtet, wenn er durch die Maßnahmen des Mieters nicht erheblich beeinträchtigt wird (Knops in Herrlein/Kandelhard, MietR, 4. Aufl., § 535 Rn. 22). Handelt es sich hingegen um solche Maßnahmen, die mit baulichen Veränderungen verbunden sind und Eingriffe in die Bausubstanz erfordern, bedürfen diese grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters (Lützenkirchen, a.a.O., § 535 Rn. 748; Häublein in MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 535 Rn. 88). Eine solche Zustimmung kann - wie dies hier der Fall ist - bereits bei Vertragsschluss erklärt werden, wenn dies für die Erfüllung des Vertragszwecks unumgänglich ist und der Vermieter insoweit zumindest konkludent durch den Vertragsabschluss sein Einverständnis erklärt hat. Da den Klägern und dem Beklagten bis unmittelbar zum 28.03.2011 die konkrete Installationsplanung der Nebenintervenientin zu 2. für die Klimaanlage, die wiederum der Temperaturregulierung für die Technik- und Schaltschänke des MRT-Gerätes diente, nicht bekannt war, erstreckte sich die Zustimmungserklärung des Beklagten beim mündlichen Abschluss des Überlassungsvertrages eigener Art auch nur auf die grundsätzliche Befugnis der Kläger, die für den Betrieb des MRT-Gerätes erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu installieren. Die Zustimmung zu einer konkreten Ausführungsart war hiervon folglich nicht erfasst.
Haben die Parteien bei Ein- und Umbauten durch den Mieter vertragliche Absprachen nicht getroffen, sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, a.a.O., § 535 Rn. 424). Im Rahmen eines Mietverhältnisses ist das Interesse des Mieters an der von ihm beabsichtigten Maßnahme gegenüber der Entscheidungsfreiheit des Vermieters betreffend die wirtschaftliche Nutzung seines Eigentums abzuwägen (Lützenkirchen, a.a.O., § 535 Rn. 758). Im Ergebnis der Abwägung kann der Vermieter berechtigt sein, die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme zu verweigern, wenn von ihr nachteilige Folgewirkungen auf die bauliche Substanz der Mietsache ausgehen (LG Hamburg, Urt. v. 23.11.1973, 11 S 93/73, WuM 1974, 145; Lützenkirchen, a.a.O., § 535 Rn. 759) oder solche Auswirkungen auch nur zu befürchten sind (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, a.a.O., § 535 Rn. 436). Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Eigentums des Vermieters kann der Vermieter seine Zustimmung aber auch mit Auflagen verbinden, wenn diese sachgerecht und angemessen sind § 535 Rn. 430; Lützenkirchen, a.a.O., § 535 Rn. 760). Bestehen sogar Alternativen der Ausführung, steht das Wahlrecht mit Blick auf Art. 14 GG dem Vermieter zu, solange hierdurch der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird (Dickersbach in Lützenkirchen, a.a.O., § 554a Rn. 29).
Diese für das bestehende Mietverhältnis entwickelten Grundsätze lassen sich ohne weiteres auf das Zustimmungserfordernis im Rahmen der Zweckverwirklichung des vorgeschalteten Überlassungsvertrages übertragen. Im vorliegenden Fall ergibt sich für die Duldungspflicht des Beklagten, dass er zwar einer Installation grundsätzlich zugestimmt hat, er jedoch nicht jede von den Klägern gewählte Ausführungsform hinnehmen muss. Insoweit die Parteien hierüber konkrete Absprachen nicht getroffen hatten, ist vielmehr anhand der vorbezeichneten Grundsätze abzuwägen, ob der Beklagte die von den Klägern bzw. der Nebenintervenientin zu 2. beabsichtigte Ausführung der Einbindung der Kondensatableitung des Klimagerätes hinnehmen muss oder ob er auf eine anderweitige Ausführung hinwirken kann. Insoweit der Beklagte befürchtete, dass es bei der geplanten Kondensatableitung wegen einer Hebepumpe zu Überflutungen kommen könnte, hat er ein legitimes Schutzinteresse betreffend sein Eigentum in die Interessenabwägung eingebracht. Die von ihm aufgezeigte Installationsalternative hätte dagegen aus seiner Sicht schon deshalb eine Eigentumsgefährdung ausgeschlossen, weil die bisher im Kreiskrankenhaus vorgenommene Einbindung von Kondensatableitungen anderer Klimaanlagen unbestritten zu keinen Zwischenfällen geführt hatte. Auch der Senat ist in Auswertung der Erfahrungen der Senatsmitglieder aus anderen Zivilprozessen und unter Heranziehung des allgemeinen Wissensstandes davon überzeugt, dass bei fachgerechter Ausführung der vom Beklagten vorgeschlagenen Einbindung der Leitungen jedenfalls für das Eigentum sowohl der Kläger als auch des Beklagten keine oder jedenfalls eine geringere Gefährdung ausgegangen wäre. Bei fachgerechter Ausführung nämlich hätte das Kondensatableitungsrohr und damit auch die Klimaanlage durch entsprechende technische Schutzeinrichtungen (Rückstauventil, Rückschlagklappe) vor den nachteiligen Auswirkungen eines Abwasserrückstaus geschützt werden können. Somit stellt sich die Ablehnung der Installationsplanung der Nebenintervenientin zu 2. durch den Zeugen J. und dessen Verweis auf seinen Installationsvorschlag nicht als Pflichtverletzung, sondern als nicht zu beanstandende Ausübung der vertraglichen Befugnisse des Beklagten dar. Aus vorgenannten Gründen ist darüber hinaus auch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten - vertreten durch den Zeugen J. - zu verneinen. Wenn gleichwohl von der Nebenintervenientin zu 2. gegen die vom Zeugen J. geforderte Installationsweise Bedenken bestanden hätten, wäre es ihre Sache gewesen, diese geltend zu machen und so in die Interessenabwägung einzubringen.
Eine hiervon abweichende Schutz- oder Fürsorgepflicht des Beklagten ergibt sich schon mangels hinreichend substantiierten Sachvortrages nicht aus der Behauptung der Kläger und der Nebenintervenientinnen, der den Beklagten vertretene Zeuge J. habe den Mitarbeitern der Nebenintervenientin zu 2. gegenüber durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, dass er auf der Baustelle eine zwingende Weisungsbefugnis innehabe. Welche konkreten Verhaltensweisen des Zeugen diesen Eindruck vermittelt haben sollen, lässt der Sachvortrag der Kläger und der Nebenintervenientinnen völlig im Dunkeln. Vielmehr widerlegt die Nebenintervenientin zu 2. diesen Vortrag bereits selbst, wenn sie vorträgt, ihre Mitarbeiter hätten, nachdem der Zeuge J. die Einbindung in das Abwasserrohr verlangt habe, Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin zu 2. gehalten, der für diesen Fall den Einbau eines Geruchsverschlusses gefordert habe. Wären die Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 2. tatsächlich von einer uneingeschränkten Weisungsbefugnis des Zeugen J. ausgegangen, hätte für sie kein Anlass bestanden, sich bei ihrem Arbeitgeber rückzuversichern. Soweit es bereits an einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten und somit an einer Rechtsverletzung fehlt, scheidet ein Verschulden des Beklagten ohnehin aus.
6.
Schließlich können die Kläger einen Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Die Schadensersatzpflicht des § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte, vertreten durch den Zeugen J., den Klägern vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich einen Schaden an dessen Eigentum zugefügt hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es hierfür sowohl an einer widerrechtlichen Handlung als auch an einem Verschulden fehlt.
Auch eine Haftung des Beklagten für den Zeugen J. als Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass der Zeuge J. als Vertreter des Beklagten nicht Dritter im Sinne der Vorschrift ist.
III.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.