Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 31.03.2014 – 7 U 52/11
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.06.2011, Aktenzeichen 6 O 291/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.121,44 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine weitere Vergütung in Höhe von € 21.121,44 aus einem im Jahr 2006 ihr mündlich erteilten Auftrag über die "Beratung und Entwicklung eines professionellen Marketing- und Vertriebskonzepts".
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen - klageabweisenden - Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.06.2011 Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht das zwischen den Parteien vertraglich begründete Verhältnis als Werkvertrag eingeordnet, aber auch irrig eine Abnahme verneint und ein Schuldanerkenntnis der Beklagten übersehen habe.
Die Klägerin beantragt,
das im Tenor zu 1. bezeichnete Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
an sie - die Klägerin - € 21.121‚44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.06.2011 ‚ Aktenzeichen 6 O 291/09, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.02.2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 18.03.2014 (GA IV 92-96) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Sie enthält keine neuen Gesichtspunkte und gibt Anlass nur noch zu folgenden ergänzenden Ausführungen.
Die Klägerin missversteht den Senat, wenn sie ausführt, sie habe "einen Erfolg in Form einer Umsatzsteigerung überhaupt nicht zusagen" können (S. 2). Das hat der Senat so weder gesagt noch gemeint. Der von der Klägerin geschuldete Erfolg bestand vielmehr darin, eine auf den Betrieb der Beklagten zugeschnittene Beratung und Entwicklung eines professionellen Marketing- und Vertriebskonzepts in einer geeigneten Art und Weise zu leisten, dass die Beklagte durch das erbrachte Arbeitsergebnis bei objektiver Betrachtung in den Stand versetzt wurde, ihre Umsätze zu steigern.
Auf das Urteil des BGH vom 16.07.2002 (NJW 2002, 3323 f.) musste der Senat nicht eingehen. Mit dem vorliegenden Fall hat es nichts zu tun.
In der Verwendung des Marketing- und Vertriebskonzepts liegt keine Teilabnahme. Eine solche war vertraglich nicht vereinbart.
Die weiteren Rügen unter Ziffer 4. der Stellungnahme (Bewertung der Aussage der Zeugin H.) gehen an den Ausführungen des Senats zu Ziffer 2. (kein Bedingungseintritt) vorbei.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.