Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 06.06.2014 – Ws 127/14
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerde des durch Rechtsanwalt W. in Bad D. vertretenen Zeugen L. N. vom 01.08.2012, bei Gericht eingegangen am 01.04.2014, richtet sich gegen den von der 9. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Rostock in der Hauptverhandlung vom 20.07.2012 - 19 Ns 50/11 (1) - gefassten Beschluss, mit dem gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro und ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt wurde. Ferner wurden ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
Im Hinblick auf den Eingang der Beschwerde 20 Monate nach dem angegebenen Erstellungsdatum hat der Zeugenbeistand erklärt, dass er dem Gericht das Beschwerdeschreiben bereits am 01.08.2012 übersandt habe, danach die Angelegenheit von ihm jedoch nicht weiter verfolgt und so die fehlende Beschwerdeentscheidung nicht bemerkt worden sei.
Der Vorsitzende der 9. Kleinen Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das nach §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte Rechtsmittel erweis sich auch im Übrigen als zulässig. Insbesondere unterliegt es keiner Bindung an eine Einlegungsfrist, so dass auch die Erhebung mehr als 20 Monate nach der Beschlussfassung der Zulässigkeit nicht entgegensteht. Der von dem Zeugenbeistand beantragten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bedarf es daher nicht. Eine Verwirkung des Rechtsmittels ist ebenfalls nicht eingetreten. Allein aus dem Umstand, dass der Zeugenbeistand die Entscheidung über das nach seinem Vortrag bereits am 01.08.2012 eingelegte Rechtsmittel nicht angemahnt hat, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass er die Beschwerde bewusst erst 20 Monate später eingelegt hat, um die Vollstreckung zu verzögern oder durch das Erreichen der Vollstreckungsverjährung ganz zu vereiteln. Weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verzögern der Beschwerdeeinlegung durch den Zeugen ergeben sich nicht (vgl. zu alldem Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. vor § 296 Rdn. 6 m.w.N.).
III.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zum - maßgeblichen (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. § 51 Rdn. 25 m.w.N.) - Zeitpunkt der Beschlussfassung lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ordnungsmittel nach § 51 Abs. 1 u. 2 StPO vor. Insbesondere war der ordnungsgemäß geladene Zeuge nicht genügend entschuldigt.
Bereits nach Zustellung der Ladung am 01.05.2012 hat der Zeugenbeistand gegenüber der Kammer mit Schreiben vom 10.07.2012 vorgetragen, dass die Verpflichtung zum Erscheinen vor Gericht für seinen Mandanten unverhältnismäßig sei, weil dieser sich zum einen auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen werde und die sich bereits aus dem angeklagten Tatvorwurf ergebende Gefährdung seines Lebens sowie seiner körperlichen Unversehrtheit in keinem Verhältnis zu dem prozessualen Nutzen stehe, den die Abgabe der Erklärung nach § 55 StPO in der Hauptverhandlung haben könne. Der Kammervorsitzende hat dem Zeugenbeistand daraufhin mit Schreiben vom 16.07.2012 mitgeteilt, dass auch ein umfangreiches Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO keinen Entschuldigungsgrund i.S.d. § 51 Abs. 2 StPO darstelle, und dass die Kammer für die Hauptverhandlung am 20.07.2012 umfangreiche Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere Eingangskontrollen und eine Durchsuchung des Verhandlungssaals angeordnet habe, um der möglichen Gefährdung des Zeugen zu begegnen. Ferner bestehe die Möglichkeit, im Vorfeld Maßnahmen abzusprechen, um eine Begegnung des Zeugen mit anderen Verfahrensbeteiligten im Gerichtsgebäude zu unterbinden. Gleichwohl ist der Zeuge in der Hauptverhandlung am 20.07.2012 nicht erschienen, woraufhin der angefochtene Beschluss erlassen wurde.
Die Angst des Zeugen vor Nachteilen vermag das Fernbleiben nicht zu entschuldigen. Davon geht auch der Zeugenbeistand aus. Auch die Angst vor dem Angeklagten oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen stellt grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund dar (KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 51 Rdn. 11). Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn der Zeuge oder ein ihm nahestehender Angehöriger im Falle seines Erscheinens vor Gericht ersichtlich in Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer Angriffe auf seine körperliche Unversehrtheit gerät und ausreichende Schutzvorkehrungen nicht getroffen werden können (Igor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 51 Rn. 31 m.w.N.). Bei der Beurteilung der bestehenden Gefahren ist aber nicht die subjektive Einschätzung des Zeugen, sondern die objektive Bewertung der Gefährdungslage maßgeblich. Eine solche ist hier aber weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich (vgl. dazu die ausführliche Darlegung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.05.2014) .
Ob dabei aufgrund einer Ankündigung des Zeugen, wonach er sich auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht berufen wird, von einer Ladung abgesehen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (KK-Senge a.a.O. Rdn. 12 m.w.N.). Selbst wenn das Gericht - wie hier - bereits vor der Vernehmung von einem umfassenden Aussageverweigerungsrecht ausgeht, ist es nicht per se unverhältnismäßig, den Zeugen gleichwohl zu laden. Die Berufung des Zeugen auf sein Aussageverweigerung nach § 55 StPO unterliegt im Verfahren gegen den Angeklagten der freien Beweiswürdigung (Igor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 55 Rn. 27). Wenn - wie hier von dem Kammervorsitzenden in dem Schreiben vom 16.07.2012 dargelegt - die Aussageverweigerung eine bestimmte Schlussfolgerung im Hinblick auf den Tatvorwurf gegenüber den Angeklagten ermöglicht, ist es im Sinne des Unmittelbarkeits- und des Mündlichkeitsprinzips nicht unverhältnismäßig, den Zeugen persönlich mit dieser Schlussfolgerung zu konfrontieren, um seine Reaktion in der Wortwahl aber auch in Gestik und Mimik wahrnehmen zu können, selbst wenn er bei seiner Aussageverweigerung bleibt.
Ein Irrtum über die Erscheinenspflicht, der i. Ü. nur in Ausnahmefällen ein Nichterscheinen entschuldigen könnte (vgl. KK-Senge, a.a.O. Rdn. 14) ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal es sich bei dem Zeugen um einen langjährig berufserfahrenen Strafverteidiger handelte.
Nach alldem war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.