Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 23.09.2014 – 20 Ws 171/14
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 05.03.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten der Antragstellerin (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG) als unbegründet verworfen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt, § 65 Satz 1, § 60 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
4. Diese Entscheidung des Strafsenats ist endgültig, § 119 Abs. 5 StVollzG.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin ist die derzeit auf der Grundlage von § 99 Satz 1 StVollzG M-V gewählte und anerkannte Gefangenenvertretung der Justizvollzugsanstalt Waldeck. Sie hat für die Durchführung dieses Verfahrens den Strafgefangenen H. zu ihrem Vertreter bestimmt.
In der Sache trägt die Antragstellerin vor, sie hätte am 06.11.2013 erstmals einen Antrag auf Teilnahme an Organisationskonferenzen der Haftanstalt gestellt. Dieser Antrag sei vom Leiter der Antragsgegnerin aufgrund Zeitmangels und mit unzureichender Begründung abgelehnt worden. Am 01.12.2013 sei der Antrag erneut der Anstaltsleitung vorgelegt und dort wiederum abgelehnt worden.
Die Mitglieder der Gefangenenvertretung sind der Auffassung, nach §§ 159, 160 StVollzG (Bund), § 99 StVollzG M-V sei der Anstaltsleiter verpflichtet, zur Vorbereitung von wichtigen Entscheidungen im Vollzug Konferenzen durchzuführen. Hieran solle jeweils ein Mitglied jeder „Statusgruppe“ beteiligt werden. Insbesondere eine pauschale Ablehnung der Begehrens der Gefangenenvertretung sei unzulässig. Ferner seien in der Vergangenheit bereits verschiedene Regelungen ohne die vorherige Beteiligung der Gefangenenvertretung getroffen worden. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin durch den Erlass der Geschäftsordnung vom 10.12.2013 selbst gebunden.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, weil die Gefangenenvertretung im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nur im Hinblick auf ihre Statusrechte und -pflichten antragsberechtigt sei, nicht aber im Hinblick auf die gerichtliche Geltendmachung von allgemeinen Angelegenheiten der Gefangenen.
2. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG (Bund) beantragte die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einem Mitglied der Gefangenenvertretung bei bestimmten Tagesordnungspunkten von Organisationskonferenzen der Anstalt und der Abteilungen die Teilnahme und Mitwirkung zu ermöglichen. Für diesen Antrag begehrt die Antragstellerin im Übrigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. in Rostock.
3. Die vorbezeichneten Anträge wies die Strafvollstreckungskammer mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 05.03.2014 als unbegründet zurück.
Die ordnungsgemäß gewählte Gefangenenvertretung sei zwar für die Geltendmachung ihres Antrags auf Teilnahme und Mitwirkung an den Organisationskonferenzen antragsberechtigt, da sie insoweit nachvollziehbar geltend mache, aufgrund ihrer gesetzlichen Stellung ein originäres Recht auf Teilnahme an den Konferenzen zu haben. Die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrages dürfe nicht überspannt werden.
Der Antrag sei jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Mitwirkung der Interessenvertretung der Gefangenen bilde § 99 Satz 2 StVollzG M-V. Demnach können in allgemeinen Angelegenheiten der Gefangenen Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herangetragen werden. Ein zwingendes Anhörungs- oder gar Mitwirkungsrecht ergebe sich bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nicht. Auch aus der Geschäftsordnung vom 10.12.2013 ergäben sich keine weitergehenden Rechte für die Gefangenenvertretung, da die Vorschrift des § 99 Satz 2 StVollzG M-V die Mitwirkungsrechte der Gefangenenvertretung begründe und begrenze.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Während sich die in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 26.03.2014 vorgebrachten Verfahrensrügen sämtlichst als nicht ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Calliess/Müller-Dietz, StrVollzG, 11. Auflage, § 118 Rz. 2) und deshalb unzulässig erweisen, ist das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet.
Die Rechtsbeschwerde ist auch nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 StVollzG (Bund) zulässig, weil es vorliegend geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Denn die Frage der Aktivlegitimation einer auf der Basis von § 99 Satz 1 StVollzG M-V gewählten Interessenvertretung der Gefangenen ist bislang nicht obergerichtlich geklärt.
Nach der neueren Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte muss ein eigenes Antragsrecht der Gefangenenvertretung jedenfalls dann anerkannt werden, wenn es um deren Status geht., z.B. bei der (Ab-) Schaffung durch den Anstaltsleiter (vgl. Arloth, StrVollzG, 3. Auflage, § 160 Rz. 3 m.w.N.). Ist eine Gefangenenvertretung erst einmal eingerichtet, so unterliegen Art, Umfang und Verfahren ihrer Teilnahme und Teilhabe an vollzuglichen Angelegenheiten einschließlich der sie begründenden Verwaltungsvorschriften grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle. Es besteht zwar kein allgemeines Prozessführungsrecht für die Gesamtheit der Gefangenen, aber doch die Befugnis, die eigenen Teilnahmerechte der Gefangenenvertretung zu wahren und gerichtlich zu verfolgen (vgl. Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 160 Rz. 6 m.w.N.).
Der Landesgesetzgeber hat mit § 99 StVollzG M-V den Haftanstalten aufgegeben, die Gefangenen an der Verantwortung für vollzugliche Belange von gemeinsamem Interesse (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 160 Rz. 3) teilnehmen zu lassen. Dies hat die Antragsgegnerin mit ihrer „Geschäftsordnung der Gefangenenvertretung des geschlossenen Vollzuges der JVA W.“ vom 10.12.2013 getan. Mit dieser Satzung hat sich die Antragsgegnerin mit Außenwirkung selbst gebunden (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 496). Sie muss daher dafür Sorge tragen, dass die Insassenvertretung ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Soweit es um die Möglichkeit der Erfüllung der originären Aufgaben der Insassenvertretung als Organ geht, erfordert es das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, ihr eine Antragsbefugnis einzuräumen. Steht die Möglichkeit der Erfüllung ihrer Aufgaben in Rede, muss eine Aktivlegitimation bejaht werden (vgl. zu Vorstehendem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2001 - 3 Vollz (Ws) 39/01 - juris- ; OLG Hamm NStZ 1981, 118).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
In der Sache haben die Mitglieder der Gefangenenvertretung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weder in ihrer Gesamtheit noch jedes Mitglied für sich genommen ein Statusrecht auf Teilnahme und Mitwirkung an Konferenzen der Anstaltsleitung oder einzelner Abteilungen der Haftanstalt.
Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass als gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Interessenvertretung der Gefangenen lediglich § 99 StVollzG M-V herangezogen werden kann. Demnach können in allgemeinen Angelegenheiten der Gefangenen Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herangetragen werden. Diese sollen dann mit der Vertretung erörtert werden, § 99 Satz 3 StVollzG M-V. Die Norm ist danach eindeutig als Ermessensvorschrift ausgestaltet, enthält mithin kein - vom Willen der Anstaltsleitung unabhängiges - subjektives Recht der Interessenvertretung der Gefangenen auf kollektive oder individuelle Mitwirkung an Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse im Strafvollzug (vgl. dazu Callies/Müller/Dietz, a.a.O., § 160 Rz. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.1980 - 3 Ws 278/80 StVollzG - juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.12.1989 - 5 Ws 505/89 Vollz - juris -). Ein Recht auf Anwesenheit bei Konferenzen kann mithin aus dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden. Das „Wie“ der Entgegennahme von Vorschlägen und Anregungen an die Anstaltsleitung kann diese vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen selbst bestimmen.
Die Anstaltsleitung hat hier von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie am 10.12.2013 eine „Geschäftsordnung der Gefangenenvertretung des geschlossenen Vollzuges der JVA W.“ erlassen hat. Darin sind u.a. regelmäßige Sitzungen zwischen Anstaltsleitung und Interessenvertretung vorgesehen, in welchen letztere eigene Anregungen und Wünsche an die Anstaltsleitung herantragen kann (vgl. § 10 der Geschäftsordnung). Darüber hinaus erfolgt nach § 2 der Geschäftsordnung die Teilnahme der Gefangenen an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse insbesondere durch Mitwirkung bei der Vorbereitung von Entscheidungen in der Form, dass eine Anhörung oder Erörterung mit ihr stattfindet oder Organe der Gefangenenvertretung mit der Ausarbeitung von Vorschlägen beauftragt werden. Ein Recht auf Teilnahme der Gefangenenvertretung oder ihren Mitgliedern an Organisations- oder gar Vollzugskonferenzen der Haftanstalt sieht die Geschäftsordnung hingegen an keiner Stelle vor, insoweit geht der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführer auf eine vermeintliche Selbstbindung der Anstaltsleitung fehl.
Die Geschäftsordnung der Gefangenenvertretung vermag - entgegen wohl der Ansicht der Antragstellerin - grundsätzlich auch keine weitergehenden Rechte für die Gefangenenvertretung zu begründen als sie der Gesetzgeber vorgegeben hat. Die Vorschrift des § 99 Satz 2 StVollzG M-V begründet und begrenzt zugleich die Mitwirkungsrechte der Gefangenenvertretung. Für eine darüber hinausgehende anstaltsinterne Regelung, an der es hier zudem fehlt, mit daraus folgender „Selbstbindung“ der Verwaltung oder einen „Vertrauensschutz“ der Gefangenenvertretung ist damit kein Raum.
Aus der Ausgestaltung der Statusrechte in § 99 Satz 2 StVollzG M-V folgt ferner, dass die Anhörung und Beteiligung der Gefangenenvertretung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen der Anstalt sein kann. Unterbliebene Anhörungen können zudem jederzeit nachgeholt werden.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil das Begehren der Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte, § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 ZPO.
IV.
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