Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 24.09.2014 – 11 WF 165/11

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 05.04.2011, Az.: 5 F 266/10, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.

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Die Antragstellerin hat mit am 20.10.2010 dem Antragsgegner zugestelltem Schriftsatz vom 30.09.2010 beantragt, die mit dem Antragsgegner geschlossene Ehe zu scheiden. Unter Hinweis auf einen dem Scheidungsantrag beigefügten notariellen Ehevertrag der Beteiligten vom 05.01.2007 legte die Antragstellerin dar, dass aufgrund der Regelungen im Ehevertrag ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden habe. In Teil I § 3 des Ehevertrages heißt es dazu:

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"Nachdem uns die beurkundende Notarin über die rechtliche Bedeutung des Versorgungsausgleichs und seines Ausschlusses unterrichtet hat, vereinbaren wir, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll. ..."

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Das Familiengericht hat die Antragstellerin mit Beschluss vom 01.12.2010 unter Androhung eines Zwangsgeldes oder Zwangshaft aufgefordert, binnen eines Monats die Vordrucke zum Versorgungsausgleich vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei Gericht einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Das Familiengericht hat daraufhin mit dem angefochtenen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11.07.2011 zugestellten Beschluss zur Erzwingung der Auskunft gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 € einen Tag Zwangshaft festgesetzt.

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Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.07.2011 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, sie sei zur Auskunft nicht verpflichtet. Mit dem Ehevertrag sei der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten wirksam ausgeschlossen. Im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift sowie auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 14.11.2011 und 14.04.2014 verwiesen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.07.2011, auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.

II.

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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 35 Abs. 5 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässig.

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In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung.

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Gemäß § 35 Abs. 1 FamFG kann das Gericht zur Durchsetzung einer Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung auf Grund gerichtlicher Anordnung gegen den Verpflichteten Zwangsgeld festsetzen. Damit ist für die Festsetzung von Zwangsmitteln vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung zur Vornahme der mit gerichtlicher Anordnung abverlangten Handlung auch besteht. An einer solchen Verpflichtung der Antragstellerin fehlt es.

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Nach § 220 Abs. 1 FamFG kann das Gericht von den Ehegatten über Grund und Höhe der Versorgungsanrechte Auskünfte einholen und zu diesem Zweck ein Formular übersenden, das bei der Auskunft zu verwenden ist (§ 220 Abs. 2 Satz 1 FamFG), wobei die Ehegatten verpflichtet sind, die entsprechenden gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen zu befolgen (§ 220 Abs. 5 FamFG). Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung kann das Gericht nach § 35 Abs. 1 FamFG grundsätzlich Zwangsmittel festsetzen.

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Vorliegend trifft die Antragstellerin jedoch keine Auskunftsverpflichtung über Grund und Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte, welche im Verfahren über den Versorgungsausgleich zwangsweise durchzusetzen wäre.

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Die Beteiligten haben den Versorgungsausgleich mit formwirksamer notarieller Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, das die notarielle Vereinbarung inhaltlich an den Regeln der §§ 6, § 8 VersAusglG zu messen ist. Es ist jedoch auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht geboten, zur Vorbereitung dieser Prüfung Auskünfte von den Beteiligten einzuholen.

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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG sieht ausdrücklich vor, dass ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch die Beteiligten vereinbart werden kann. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Grundsatz von der Wirksamkeit der notariell vereinbarten Regelung auszugehen ist, da nur in Ausnahmefällen ein Unwirksamkeitsgrund zu bejahen sein wird und das Gericht an Vereinbarungen der Beteiligten gebunden ist, wenn keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Die danach grundsätzlich bestehende Vertragsautonomie der beteiligten Ehegatten ist nur ausnahmsweise einzugrenzen. Das Gericht darf angesichts der Vertragsautonomie insbesondere nicht von sich aus nach Unwirksamkeitsgründen forschen. Wenn keiner der Ehegatten die Wirksamkeit der Vereinbarung in Zweifel zieht, wird das Gericht regelmäßig keine Veranlassung zu einer weitergehenden Wirksamkeitsprüfung haben. Die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebietet es nicht, zur Vorbereitung der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stets erst die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen (OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1729, Rz. 25, zitiert nach juris; Palandt/Brudermüller, BGB, 73., § 8 VersAusglG Rdnr. 5 m.w.N). Die nähere Inhalts- und Ausübungskontrolle einer geschlossenen Versorgungsausgleichsvereinbarung ist von den Gerichten nur im Sinne eines Veranlassungsprinzips dann wahrzunehmen, wenn einer der Beteiligten die materiellrechtliche Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung rügt, oder wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit gegeben sind (OLG Brandenburg a.a.O.; BGH FamRZ 2014, 629, Rz. 21; jeweils zitiert nach juris).

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Vorliegend geben weder das Vorbringen der Beteiligten noch die Sachverhaltsumstände Veranlassung, die Wirksamkeit der Vereinbarung - auch mit Blick auf die sonstigen Regelungen des notariellen Vertrages - in Zweifel zu ziehen. Es besteht kein Raum, der Antragstellerin die Verpflichtung aufzugeben, Auskünfte über Grund und Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte zu erteilen.