Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 03.08.2015 – 3 W 101/15

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5. vom 19.06.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten - Nachlassgericht - vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 5.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Erblasserin verstarb am 12.07.1958. Sie hatte mit ihrem am 25.02.1949 vorverstorbenen Ehemann O. H. L. F. ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Weitere Regelungen enthielt das Testament nicht.

2

Am 06.05.1985 wurde durch das Staatliche Notariat ein Erbschein erteilt, welcher in gesetzlicher Erbfolge die sechs Kinder der Erblasserin als Erben ausweist. Dabei handelt es sich um die Beteiligten zu 1. bis 4. und 6. sowie um die Großmutter des Beteiligten zu 5., Frau E. F. B. Die im Erbschein ausgewiesenen Erben sind ihrerseits bereits alle nachverstorben.

3

Der Beteiligte zu 5. hat die Einziehung des vorbezeichneten Erbscheins beantragt. Er ist der Ansicht, dass für Frau E. B. ein Anerbenrecht aufgrund des 1941/42 geltenden Höferechts bestanden habe.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt und ausgeführt, dass dieser zutreffend die gesetzliche Erbfolge ausweise, da die Erblasserin eine letztwillige Verfügung für den hier in Rede stehenden Todesfall nicht getroffen habe. Für die Feststellungen eines Anerbenrechts sei das Nachlassgericht nicht zuständig. Wegen der weiteren Begründung des Beschlusses nimmt der Senat auf diesen Bezug.

5

Der Beteiligte zu 5. hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und gerügt, dass vor Erlass des Beschlusses die Beteiligten nicht befragt worden seien. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 20.07.2015 nicht abgeholfen.

II.

6

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

7

Zu Recht hat das Amtsgericht eine Einziehung des Erbscheins abgelehnt, denn der Erbschein ist nicht unrichtig. Er weist zutreffend die gesetzlichen Erben als Erben der Erblasserin aus.

8

Soweit der Beteiligte zu 5. sich für die Unrichtigkeit des Erbscheins auf ein Anerbenrecht nach dem Höferecht beruft, ändert dies an der Richtigkeit des Erbscheins nichts. Dabei kann der Senat es offen lassen, ob ein solches Anerbenrecht überhaupt besteht und ob ein Höferecht Anwendung findet. Ein solches Recht nämlich ist lediglich geeignet, eine Sondererbfolge zu begründen, die dem hieraus Berechtigten ein Recht an bestimmten Gegenständen zuweist. Der Berechtigte aber bleibt Mitglied der Erbengemeinschaft und der zugewiesene Gegenstand Bestandteil des Nachlasses. Die Zuweisung des Gegenstandes findet schlussendlich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Berücksichtigung.

9

Für diese Erbauseinandersetzung ist dann, wenn eine Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach landesrechtlichem Anerbengesetz erfolgt ist, das Landwirtschaftsgericht gem. § 1 HöfeVfO zuständig (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 1922 Rn. 11). Dieses stellt das Hoferbrecht fest und erteilt ggf. ein Hoffolgezeugnis. An der Erbfolge als solches, die durch das Nachlassgericht zu prüfen ist, ändert dies nichts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Da der Senat keinerlei Anhaltspunkte hat, um den Wert des Nachlasses im Jahr 1958 zu bestimmen, wird der Gegenstandswert gem. §§ 61, 40 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt.