Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 20.12.2021 – 17 Verg 10/21
ECLI:DE:OLGROST:2021:1220.17VERG10.21.00
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Fortführung OLG Rostock, Beschluss vom 19. März 2020 - 17 Verg 2/20.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern, 29. November 2021, 2 VK 4/21
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 13.12.2021 gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2021 - Az.: 2 VK 4/21 - wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB verlängert.
Gründe
Eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB ist derzeit nicht möglich. Daher war hier zunächst interimsweise im tenorierten Umfang Beschluss zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.03.2020 - 17 Verg 2/20; Losch, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, GWB § 173 Rn. 24 f. m.w.N.).
Dem Senat liegen die Akten der Vergabekammer noch nicht vor. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Sache noch nicht erwidert. Mit Rücksicht auf die hinzutretenden aktuellen Einschränkungen des Dienstbetriebes durch das so genannte Corona-Virus (“COVID-19“), das zeitnahe Ablaufen der Beschwerdefrist - am 27.12.2021 - und die Abwesenheit mehrerer Senatsmitglieder im Zuge der Weihnachtsfeiertage kann eine rechtzeitige endgültige Entscheidung vor dem Ablauf der Wartefrist absehbar nicht getroffen werden.