Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Urteil vom 26.01.2022 – 4 O 1245/20
ECLI:DE:LGROSTO:2022:0126.4O1245.20.00
Orientierungssatz
1. Unterlag das Fahrzeug einem Rückruf durch das KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit voraus, dass die auf Seiten des Fahrzeugherstellers tätigen Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung zur Reduktion der AdBlue-Einspritzung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, 19. Januar 2021, VI ZR 433/19). Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.(Rn.16) (Rn.17)
2. Ein Rückschluss auf eine Billigung des möglichen Gesetzesverstoßes lässt sich nicht aufgrund der Funktionsweise der Steuerung zur Reduktion der AdBlue-Einspritzung ziehen. Der Einsatz einer derartigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 47.805,34 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund des sog. Dieselabgasskandals.
Die Klägerin erwarb am 19.01.2018 einen Audi A 7, 3.0 TDI zum Kaufpreis von 49.988,009 € als Gebrauchtfahrzeug. Die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs betrug 6467 km. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor mit der internen Bezeichnung EA 897 verbaut. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug am 13.01.2021 zu einem Kaufpreis von 36.866,52 €.
Für das Fahrzeug lag eine verbindliche Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware vor. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Bescheid vertrat das KBA die Auffassung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz.
Die Klägerin behauptet, zur Vermeidung des Verbrauchs größerer Mengen von „AdBlue" sei dessen Verbrauch im streitgegenständlichen Fahrzeug per Manipulationssoftware für den Straßenbetrieb gedrosselt. Das Ergebnis sei, dass eine im Hinblick auf den Schadstoffausstoß angemessene Zudosierung von „AdBlue" nicht mehr erfolge. Weiterhin kämen im Zusammenhang mit dem Temperaturmanagement des streitgegenständlichen Motors verschiedene Strategien zum Einsatz, die für ein Einhalten der Stickoxidgrenzwerts auf dem Prüfstand sorgten. Diese Strategien seien ausschließlich auf den Prüfstand ausgerichtet, so dass diese die entsprechenden - den Stickoxidausstoß verringernden Funktionen - nicht im Fahrbetrieb verwendet würden.
Die subjektiven Merkmale des Betrugs lägen vor. Dazu gehöre auch der Vorsatz. Die Beklagte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Als sich die Beklagte zur Abgasmanipulation in dieser Größenordnung entschlossen habe, musste sie die Möglichkeit eines eintretenden Vermögensschadens erkannt und dies schlicht billigend in Kauf genommen haben. Niemand könne bei der Größenordnung dieses Betrugs (Abgasskandal) ernsthaft glauben, es werde schon gut gehen. Die Beklagte habe, wie ein rational handelnder Straftäter es nun mal tue, die Risiken und den Gewinn abgewogen und sich dann mit der zu erwartenden Strafe, den Wertverlusten als Marktreaktion und dem Vermögensschaden der Klagepartei einfach abgefunden. All dies sei in der Absicht rechtswidriger Bereicherung geschehen. Die Handlung der Beklagten sei subjektiv auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet gewesen. Die Beklagte habe sich für den Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung entschieden, um die nachteiligen und kostspieligen Folgen einer ordnungsgemäßen Abgasreinigung zu umgehen.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Audi Typ: A7 Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): WAUZZZxxx an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 47.805,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: 75 % x 49.988, 00 € x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf), beantragt sie nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 13.121,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Marke: Audi Fahrzeug-Identifizierungsnummer: WAUZZZxx die sich aus folgender Formel ergibt: 75 % x Kaufpreis x (Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf).
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 2.721,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug unterfalle der entsprechenden Emissionsklasse und erfülle diese auch. Den jeweils geltenden Stickoxidgrenzwert, den das Fahrzeug im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Rollenprüfstand erreichen müsse, halte das streitgegenständliche Fahrzeug ein. Es gebe auch keinerlei softwarebedingte Einschränkungen bei dem Gebrauch des Fahrzeugs. Die Klagepartei könne das streitgegenständliche Fahrzeug genauso nutzen wie jedes andere Fahrzeug dieser Emissionsklasse auch. Im Ergebnis gehe der gesamte Vortrag der Klagepartei nicht über pauschale, unsubstantiierte Behauptungen hinaus und könne deliktsrechtliche Ansprüche nicht begründen.
Es fehle ferner an einem schlüssigen, den zivilprozessualen Anforderungen genügenden Vortrag der Klagepartei, inwieweit die Beklagte sie vermeintlich getäuscht bzw. sittenwidrig geschädigt habe. Zu den subjektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche liefere die Klägerin keinen hinreichend konkreten und einlassungsfähigen Sachvortrag liefert.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.08.2021 Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Klägerin hat den angeordneten Kostenvorschuss nicht eingezahlt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann eine auf Erstattung des Kaufpreises gerichtete Haftung der Beklagten nicht aus § 826 BGB herleiten, weil sich im vorliegenden Fall keine belastbaren Anhaltspunkte dafür feststellen lassen, dass die Beklagte ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat.
Auch wenn das Fahrzeug einem Rückruf durch das KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterlag, kann von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden. Die Verwendung einer solchen Reduktion der AdBlue-Einspritzung allein rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nämlich nicht.
Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die auf Seiten der Beklagten tätigen Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung zur Reduktion der AdBlue-Einspritzung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 19). Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als Anspruchstellerin (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19).
Ein entsprechender Rückschluss auf eine Billigung des möglichen Gesetzesverstoßes durch die Beklagte lässt sich – anders als bei der "Umschaltlogik" in der Motorgeneration des VW Konzerns EA189 – nicht aufgrund der Funktionsweise der Steuerung zur Reduktion der AdBlue-Einspritzung ziehen. Die Applikation einer solchen Steuerung ist nicht mit der Verwendung der Prüfstanderkennungssoftware zu vergleichen, die der VW-Konzern früher zum Einsatz gebracht hatte. Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichstand, ist der Einsatz einer derartigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 27 mwN). Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 iVm Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (ABl. L 375 vom 27. Dezember 2006, S. 246 ff.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, aaO).
Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die auf Seiten der Beklagten handelnden Personen nur von einer Unzulässigkeit einer solchen Steuerung ausgegangen sein konnten, die Unzulässigkeit liegt, anders als in den Fällen des Motortyps EA189 nicht gleichsam „auf der Hand“. Dies mag beim Hinzutreten weiterer Umstände, bzw. weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen anders zu bewerten sein. Die insoweit erfolgte Beweisanordnung ist allerdings mangels eingezahlten Kostenvorschusses und Hinweis auf das nicht mehr zur Verfügung stehende zu begutachtende Fahrzeug nicht zur Ausführung gelangt.
Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung iSd § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass die vom Kläger angeführten Rechtsbestimmungen betreffend die EG-Typgenehmigung nicht den Schutzzweck verfolgen, den Käufer eines Fahrzeugs von der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit abzuhalten, so dass daraus auch nicht der Ersatz eines behaupteten Vermögensschadens hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 73 ff.; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff.; vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, juris Rn. 20).
Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB zu.
Ein Schadensersatzanspruch nach diesen Vorschriften setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands (§ 263 Abs. 1 StGB) als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Hier lässt sich aber aus den dargestellten Gründen nicht feststellen, dass bei der Beklagten ein Täuschungsvorsatz in dem Sinne vorherrschte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, mit der diese Fahrzeuge nicht genutzt werden durften. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass auf Seiten der Beklagten die Absicht einer stoffgleichen Bereicherung vorhanden war, denn der von Klägerin gezahlte Kaufpreis kam nicht der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, sondern dem Gebrauchtwagenhändler zugute (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 18 ff.; vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, juris Rn. 19).