Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 29.03.2022 – 3 W 3/22
ECLI:DE:OLGROST:2022:0329.3W3.22.00
Tenor
1. Die Beschwerde des eingetragenen Eigentümers gegen die am 14.04.2021 zur Ordnungsnummer LDRS-2502-14 erfolgte Eintragung eines Widerspruchs im o.g. Grundbuch wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der eingetragene Eigentümer wendet sich gegen die zu seinen Lasten erfolgte Eintragung eines Widerspruchs durch das Grundbuchamt.
Das o.g. Grundstück befand sich am 03.10.1990 in Volkseigentum, frühere Eigentümerin war Frau F. T.. Das Amt zu Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) übertrug Herrn E. T. mit bestandskräftigem Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 das Grundstück zurück. Aufgrund eines Eintragungsersuchens des ARoV vom 18.08.1993 wurde E. T. am 11.09.1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Aus dem Übergabeprotokoll vom 18.08.1993 ergibt sich, dass sich die Restitutionsberechtigung des E. T. aus einem vorgelegten Erbschein ergab. Im Erbschein des Amtsgerichtes R. vom 11.04.1991 ist E. T. indes nur als Vorerbe der ursprünglichen Grundstückseigentümerin F. T. bezeichnet, während Nacherbe der Beteiligte zu 2) ist. Im Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 und im Eintragungsersuchen vom 18.08.1993 wurde dies nicht berücksichtigt, auch ein Nacherbenvermerk wurde demzufolge nicht im Grundbuch eingetragen.
Der Restitutionsempfänger E. T. veräußerte das Grundstück am 03.05.2011 an seinen Sohn T. T., dieser wurde am 12.08.2011 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Nach dem Tode des E. T. und dem Eintritt des Nacherbfalls ist der Beteiligte zu 2) der Auffassung, er sei Eigentümer des o.g. Grundstücks geworden und es sei ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Der eingetragene Eigentümer ist demgegenüber der Auffassung, er habe das Grundstück gutgläubig erworben.
Der Beteiligte zu 3) als zuständige Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen hat das Grundbuchamt am 15.01.2021 und 18.02.2021 um die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Grundbucheintragung des T. T. als Eigentümer zugunsten des Beteiligten zu 2) ersucht. Das Grundbuchamt ist dem am 14.04.2021 nachgekommen.
Gegen die Eintragung des Widerspruchs hat der eingetragene Eigentümer am 06.01.2022 unmittelbar beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt, mit der er eine Löschung des Widerspruchs begehrt.
II.
Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat auf Ersuchen des Beteiligten zu 3) zu Recht einen Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers eingetragen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 GBO, so dass es auf die Voraussetzungen eines Amtswiderspruches (Verletzung gesetzlicher Eintragungsvorschriften, Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht ankommt.
Das Grundbuchamt hat bei einem behördlichen Eintragungsersuchen nur zu prüfen, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bzgl. seiner Form und seines Inhaltes den gesetzlichen Eintragungsvorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen ggfls. nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Nicht zu prüfen ist vom Grundbuchamt dagegen, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 38 Rn. 73 f. mwN).
Der Beteiligte zu 3) ist die zuständige Landesbehörde zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz (Vierte Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz sowie zur Schließung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 07.07.2011, GVBl. M-V Nr. 14, S. 854). Neben der Befugnis gem. § 34 Abs. 2 VermG, das Grundbuchamt bei Rückübereignungen um die Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen, ist der Beteiligte zu 3) abstrakt auch befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs zu ersuchen, wie sich z.B. aus § 34 Abs. 1 Satz 8 VermG ergibt (vgl. Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Juli 2021, § 34 Rn. 14 ff.; Bodenstab/Sturm, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. II, § 34 VermG Rn. 19). Darüber hinaus ist der Beteiligte zu 3) als zuständige Behörde auch in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2 VermG grundsätzlich berechtigt, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs zu ersuchen, um den Vollzug der noch zu treffenden bzw. schon getroffenen Restitutionsentscheidung, d.h. die Eintragung des letztendlich Restitutionsberechtigten, abzusichern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 25.03.1993 - 4 W 4/93, VIZ 1993, 405; Redeker/Hirtschulz, a.a.O., § 34 Rn. 17).
Das Grundbuchamt darf ein Eintragungsersuchen gem. § 38 GBO nur zurückweisen, wenn es sichere Kenntnis davon hat, dass dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt (Demharter, a.a.O., § 38 Rn. 74). Das ist hier nicht der Fall, da nach Aktenlage nicht abschließend und zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob der Restitutionsempfänger durch den materiell allein maßgeblichen Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 ohne Verfügungsbeschränkungen Grundstückseigentümer geworden ist, ob die Veräußerung des Grundstücks an den Beschwerdeführer gem. § 2113 Abs. 1 BGB unwirksam ist oder ob der Beschwerdeführer das Grundstück gem. §§ 2113 Abs. 3, 892 BGB jedenfalls gutgläubig erworben hat.
Das Eintragungsersuchen vom 18.02.2021 war formgerecht, d.h. unterschrieben und mit Siegel bzw. Stempel versehen. Das betroffene Grundbuchblatt, die ersuchte Grundbucheintragung und der hiervon Begünstigte sind korrekt bezeichnet worden.
Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 34 VermG im Einzelfall und der Richtigkeit des eingetragenen Widerspruchs ist dem Grundbuchamt und auch dem Senat im Beschwerdeverfahren verwehrt. Insoweit kann der Beschwerdeführer den Beteiligten zu 2) nur im Zivilrechtsweg auf Löschung des Widerspruchs in Anspruch nehmen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.