Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 24.10.2023 – 20 Ws 193/23

ECLI:DE:OLGROST:2023:1024.20WS193.23.00

Orientierungssatz

Eine zur Erreichung des Vollzugsziels begonnene Zwangsmedikation darf, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Erfolgsaussichten führt, nicht allein deshalb aufrechterhalten werden, weil sie der Unterbringungseinrichtung die Betreuung des Patienten erleichtert und den dafür notwendigen Aufwand vermindert (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09; KG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 5 Ws 66/21 Vollz).(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stralsund, 13. März 2023, 23 StVK 239/21

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 13.03.2023 aufgehoben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Kammer des Landgerichts Stralsund zurückgewiesen.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach einem Wert von 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde vom 18.04.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 13.03.2023, mit dem die Kammer einer zwangsweisen Behandlung des Antragstellers mit dem antipsychotischen Medikament Aripiprazol in Verbindung mit dem Benzodiazipin Diazepam gegen seinen Willen zugestimmt hat. Der Beschluss war dem Verteidiger des Antragstellers am 20.03.2023 zugestellt worden.

2

Erst nachdem der Verteidiger mit Schreiben vom 17.08.2023 eine Sachstandsanfrage zur Bearbeitung der Rechtsbeschwerde gestellt hatte, verfügte die Kammer die Vorlage an den Senat.

3

Das Justizministerium hat mit Zuschrift vom 15.09.2023 angetragen, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

4

Der Verteidiger ist dieser mit Schriftsatz vom 06.10.2023 entgegengetreten.

5

Die angeordnete Zwangsmaßnahme wurde bislang nicht ausgeführt.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht angebracht, ausreichend mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG).

7

Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, weil eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts geboten ist.

8

Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums eine angeordnete ärztliche Zwangsmaßnahme umgesetzt werden muss, ohne dass eine erneute Überprüfung zu erfolgen hat, ist obergerichtlich noch nicht entschieden.

9

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Maßnahmen der Zwangsbehandlung nur eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. Dies begrenzt auch die zulässige Dauer ihres Einsatzes. So darf eine zur Erreichung des Vollzugsziels begonnene Zwangsmedikation, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Erfolgsaussichten führt, zum Beispiel nicht allein deshalb aufrechterhalten werden, weil sie der Unterbringungseinrichtung die Betreuung des Patienten erleichtert und den dafür notwendigen Aufwand vermindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, Rn. 57, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 5 Ws 66/21 Vollz –, Rn. 32, juris).

10

Diesem Grundsatz entsprechend ist in § 26 Abs. 1 Nr. 5 PsychKG M-V normiert, dass die Maßnahme im Hinblick auf das Behandlungsziel Erfolg versprechen muss.

11

Diese Anforderung besteht nicht nur zum Zeitpunkt der Anordnung. Ihr muss vielmehr auch zum Zeitpunkt der Behandlung genüge getan werden, wovon ausgegangen werden kann, wenn die Behandlung in zeitlicher Nähe zu ihrer rechtmäßigen Anordnung erfolgt.

12

Im vorliegenden Fall sind seit der Anordnung der Zwangsmaßnahme mehr als sieben Monate vergangen. Bei einer solch erheblichen Zeitspanne, von über sechs Monaten, kann ohne erneute Überprüfung und sachverständige Beratung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erfolgsaussichten noch immer bestehen und die Maßnahme weiterhin verhältnismäßig ist.

13

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme kann aus diesem Grund nicht mehr von dem angegriffenen Beschluss gedeckt werden.

14

Die angefochtene Entscheidung war gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1, 3 StVollzG aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.