Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 27.11.2023 – 3 W 148/23
ECLI:DE:OLGROST:2023:1127.3W148.23.00
Orientierungssatz
Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung durch eine Gemeinde ist in Mecklenburg-Vorpommern keine Erklärung darüber notwendig, dass das Rechtsgeschäft zum vollen Wert erfolgt (Vollwertigkeitserklärung) und auch keine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Festhaltung OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 3 W 11/95).(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Greifswald, 29. September 2023, SPAN-185-9
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Greifswald vom 11./29.09.2023, Az. SPAN-185-9, aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Amtsgericht Greifswald - Grundbuchamt - zurückverwiesen.
Gründe
Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Greifswald vom 11./29.09.2023.
Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist nach der Rechtsprechung des Senats keine Vollwertigkeitserklärung gem. § 56 Abs. 7 KV M-V bzw. keine Genehmigung gem. § 56 Abs. 6 KV M-V erforderlich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15.02.1995 - 3 W 11/95, DNotIReport 1995, 185; und vom 04.05.2022 - 3 W 114/21 mwN). An dieser - dem Amtsgericht bekannten - Rechtsprechung hält der Senat fest.