Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 02.05.2024 – 20 Ws 82/24, 20 Ws 89/24
ECLI:DE:OLGROST:2024:0502.20WS82.24.00
Orientierungssatz
Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen, wenn die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach § 45 Abs. 2 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht werden.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend StA Rostock, 5. März 2024, 2 Zs 770/23
nachgehend BVerfG, 9. Juli 2024, 2 BvR 738/24, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., den Richter am Oberlandesgericht Ha., die Richterin am Landgericht K., den Richter am Amtsgericht W. sowie den Richter am Oberlandesgericht R. vom 29.04.2024 werden als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin vom 05.03.2024 wird als unzulässig verworfen.
4. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig abgelehnt.
5. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Der Antragsteller wirft der Angezeigten Gerichtsvollzieherin D B in seinem Schreiben vom 17.10.2023 u.a. Betrug vor. Dem liegt ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller zugrunde in dessen Rahmen die Gerichtsvollzieherin diesen mit Ladung vom 27.09.2023 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen hat.
Die Staatsanwaltschaft Stralsund hat mit Verfügung vom 30.11.2023 von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO abgesehen und den Antragsteller entsprechend beschieden.
Gegen diesen ihm formlos übersandten Bescheid hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 09.12.2023 - Eingang bei der Generalstaatsanwaltschaft am darauffolgenden Tag - beschwert.
Mit Bescheid vom 05.03.2024 hat die Generalstaatsanwältin die Beschwerde zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 09.03.2024 zugestellt.
Der Antragssteller begehrt mit Schreiben vom 08.04.2024 - Eingang bei der Generalstaatsanwaltschaft am 09.04.2024 um 20:46 Uhr per Fax - die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Angezeigte wegen Betruges sowie die Beiordnung eines Notanwalts. Gleichzeitig trägt er vor, dass eine Übersendung per Fax an das Oberlandesgericht nicht möglich gewesen sei, da die Leitung blockiert gewesen sei und bat um fristgerechte Weiterleitung seines Schreibens an das Oberlandesgericht. Das Schreiben des Antragstellers ging am 18.04.2024 mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht ein.
Mit weiterem undatierten Schreiben - Eingang beim Oberlandesgericht am 15.04.2024 - begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Klageerzwingungsantrag vom 08.04.2024. Hierzu führte er aus, dass die Faxverbindung beim Oberlandesgericht am 09.04.2024 nicht funktioniert habe und er in Folge der Unerreichbarkeit des Oberlandesgerichts sein Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft mit der Bitte um Weiterleitung an das Oberlandesgericht übersandt habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Zuschriften vom 18.04.2024, die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts als unzulässig sowie die Verwerfung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antragsteller hatte hierzu rechtliches Gehör. Er hat auf die Zuschriften mit Schreiben vom 29.04.2024 - Eingang bei Gericht am selben Tag - repliziert und beantragt die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft als unzulässig und unbegründet zu verwerfen. Seinem Schreiben war eine Auflistung mit der Überschrift „Übertragung/Journal“ angefügt.
II.
1.
Die Ablehnungsgesuche vom 29.04.2024 sind gem. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig, da die Gesuche bereits keine Begründung enthalten (vgl. Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 26a Rn. 4).
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfristen einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).
Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen gem. § 45 Abs. 2 StPO, die ein Verschulden des Antragstellers ausschließen. So mangelt es dem Antrag insoweit an der Darlegung, ob der Antragsteller nach der Übersendung des Antrags an die Generalstaatsanwaltschaft weiter versucht hat, den Antrag in den verbleibenden drei Stunden bis zum Fristablauf an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Auch die mit Schreiben vom 29.04.2024 angehängte Aufstellung „Übertragung/Journal“ ist hierfür nicht geeignet, da diese um 22:05 Uhr endet. Zudem ergibt sich aus dieser Aufstellung bereits nicht, ob es sich hierbei um eine Aufstellung der Übertragungsversuche des Antragstellers handelt und wer konkret versucht hat, welches konkrete Dokument mit welchem Inhalt zu übermitteln.
Entgegen der Ansicht des Antragsteller besteht auch keine grundsätzliche Verpflichtung zur Weiterleitung durch die Generalstaatsanwaltschaft an das Oberlandesgericht. Dies aber auch vor allem vor dem Hintergrund, dass das Fax erst nach Dienstschluss bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen ist.
3.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da dieser zum einen nach dem Ablauf der Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO - nämlich erst am 18.04.2024 und damit nach dem Fristablauf am 09.04.2024 - verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen und zum anderen entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, obwohl dies zwingend vorgeschrieben und der Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist.
Zudem entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Weder enthält die Antragsschrift eine verständliche und geschlossene Sachverhaltsdarstellung, noch wird der Inhalt des angegriffenen Bescheides der Generalstaatsanwältin vom 05.04.2024 ausgeführt.
Eine Heilung dieser Mängel ist wegen zwischenzeitlichen Ablaufes der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr möglich.
4.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren ist unzulässig, da er ebenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Voraussetzungen nicht vor. Es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft aus der Zuschrift vom 18.04.2024 verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht. Hieran ändern auch die Ausführungen im Schreiben vom 29.04.2024 nichts.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.