Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock
Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 03.07.2025 – 3 W 61/24
ECLI:DE:OLGROST:2025:0703.3W61.24.00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Pasewalk abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1) vom 17.12.2021 zu der UR-Nr. 1495/2021 des Notars P… in H… erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet; die Erblasserin ist von den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zu 1/2 beerbt worden.
II. Die Beteiligte zu 3) trägt die Gerichtsgebühren der ersten Instanz; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet für beide Rechtszüge nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschluss bedarf gemäß §§ 69 Abs. 3 Satz 1, 38 Abs. 4 Nr. 2, 2. Alt. FamFG zur Hauptsache keiner Begründung.
1. Die letztgenannte Vorschrift kommt als Ausnahme von der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren wie im ersten Rechtszug in Betracht. Denn § 69 Abs. 2 FamFG geht insoweit nicht über § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG hinaus und will insbesondere keine abschließende Sonderregelung treffen.
2. Mag § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG dann grundsätzlich auf erstinstanzliche Verfahren zugeschnitten sein (vgl. zum Ganzen bis hierher Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 6. Aufl., 2023, § 69 Rn. 28 m. w. N.), steht dies seiner Anwendbarkeit jedenfalls in der vorliegenden Konstellation dennoch nicht entgegen. Können die Beteiligten im Nachlassverfahren nämlich zwar nur in eingeschränktem Umfang Vergleiche schließen (vgl. Krätzschel/Falkner/ Döbereiner-Krätzschel, Nachlassrecht, 12. Aufl., 2022, § 34 Rn. 1 f. m. w. N.), haben doch auf diesem Wege hier die Beteiligte zu 3) ihren Erbscheinsantrag zurückgenommen und sie sowie die Beteiligten zu 2) und 4) demjenigen der Beteiligten zu 1) zugestimmt in Verbindung mit einer von letzterer und dem Beteiligten zu 2) übernommenen Verpflichtung, an die Beteiligten zu 3) und 4) jeweils 1/6 des Nachlasswertes auszuzahlen; damit widerspricht der vorliegende Beschluss nicht (mehr) dem erklärten Willen eines Beteiligten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Bei der danach vorgesehenen Ausübung des billigen Ermessens sind im Erbscheinsverfahren sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses heranzuziehen, wobei ein Regelbeispiel gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG oder ein diesen Fällen gleichstehender Sachverhalt hier nicht vorliegt.
1. Dann ist es sachgerecht, dass die Gerichtsgebühren des Verfahrens vor dem Nachlassgericht demjenigen zur Last fallen, der den erfolglosen Erbscheinsantrag gestellt hat, d. h. in dem vorliegenden Fall im Ergebnis der Beteiligten zu 3); für das Beschwerdeverfahren fallen Gerichtskosten gemäß §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG dagegen nicht an (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2018, Az.: 3 Wx 65/17, - zitiert nach juris -, Rn. 30 ff. m. w. N.).
2. Der Ausschluss einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen wiederum rechtfertigt sich in Anlehnung an § 83 Abs. 1 Satz 2 FamFG, soweit sich das Verfahren durch den zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich zwar nicht unmittelbar erledigt haben mag, dieser aber wesentlichen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte.
IV. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 61 Abs. 1 Satz 1, GNotKG, wobei das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, wie es in seinem Rechtsschutzbegehren zum Ausdruck kommt, mitzuberücksichtigen ist. Die Beteiligte zu 1) erstrebte insoweit eine Beteiligung von 1/2 am Nachlass, dessen Wert in ihrem Erbscheinsantrag vom 17.12.2021 mit 40.000,00 € und in demjenigen der Beteiligten zu 3) vom 20.01.2022 mit etwa 43.000,00 € angegeben ist. Unabhängig davon, welcher dieser Beträge nun genau zutreffend ist, fällt die jeweilige Hälfte immer in die hier angenommene Gebührenstufe von bis zu 22.000,00 €.