Rechtsprechung / Oberlandesgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 06.08.2025 – 4 U 61/25

ECLI:DE:OLGROST:2025:0806.4U61.25.00

Orientierungssatz

1. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Nachprüfungsverfahren auch für den Zeitraum, in dem dem Versicherer zunächst ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht wegen vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Versicherungsnehmers im Nachprüfungsverfahren zustand, wenn sich nach erfüllter Mitwirkung herausstellt, dass die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers auch während des Zeitraums der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht entfallen war und keine wirksame vertragliche Regelung besteht, dass der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei wird.

2. Die Rechtskraft eines Urteils, in dem die Klage des Versicherungsnehmers auf (weitere) Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen eines temporären Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers aufgrund der vorsätzlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Versicherungsnehmers während des Nachprüfungsverfahrens als derzeit unbegründet abgewiesen wurde, steht einer erneuten Klage des Versicherungsnehmers nach Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht auch für den Zeitraum der verletzten Mitwirkungspflicht nicht entgegen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stralsund, 11. Februar 2025, 6 O 42/24

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11.02.2025 (Az. 6 O 42/22 (richtigerweise: 6 O 42/24)) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

II. Zur Vermeidung weiterer Kosten wird die Rücknahme des Rechtsmittels anheim gestellt.

III. Den Streitwert für das Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat auf bis 110.000,00 € festzusetzen.

IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1

Die zulässige Berufung hat nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

2

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen.

3

Entgegen der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vertretenen Auffassung steht die Rechtskraft des vom Kläger als Anlage K 9 vorgelegten Urteils des Landgerichts Stralsund vom 30.08.2021 (Az. 6 O 208/20) der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft ist - wie stets bei klagabweisenden Entscheidungen - der Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erforderlich (Zöller-Vollkommer ZPO 35. Aufl. Rn. 31 vor § 322 m.w.N.). Daraus folgt, dass die hier streitgegenständlichen Ansprüche zwar auch im dortigen Urteil zur Entscheidung standen, aber nicht endgültig, sondern lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen worden sind. Dabei bezieht sich die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht nur auf Zeiträume nach Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger. Das Gegenteil ergibt sich aus der in den Entscheidungsgründen des dortigen Urteils für diesen Fall aufgezeigten Möglichkeit des rückwirkenden Wiederauflebens der Zahlungsansprüche. Diese Formulierung ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie sich lediglich auf die Rückwirkung zum Monatsanfang nach erfolgter Mitwirkung beziehen sollte, weil dies keiner Erwähnung bedurft hätte und - wenn es in diesem einschränkenden Sinne gemeint gewesen wäre - der Klarstellung bedurft hätte.

4

Soweit die Beklagte meint, den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20.12.2021 (Az. 4 U 101/21) ein abweichendes Verständnis entnehmen zu können, erscheint dies zum einen unzutreffend und wäre zum anderen auch bedeutungslos. Denn das Urteil des Landgerichts Stralsund 6 O 208/20 vom 30.08.2021 ist im weiteren Rechtszug nicht abgeändert worden, weshalb sich der Umfang der Rechtskraft allein nach diesem Urteil bestimmt.

5

Auch das weitere Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, durch ein lediglich temporäres Leistungsverweigerungsrecht im Falle einer vorsätzlichen Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht hinreichend geschützt zu sein, ist ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil lediglich anzumerken, dass es der Beklagten unbenommen war und ist, ihre Versicherungsbedingungen an die seit 2008 geltende Rechtslage anzupassen. Gemäß § 28 VVG ist eine vollständige und endgültige Leistungsfreiheit der Versicherung bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

6

Aus vorstehenden Gründen greift auch der Verwirkungseinwand der Beklagten nicht durch. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer sind in § 28 VVG detailliert geregelt, weshalb es insoweit eines Rückgriffs auf § 242 BGB nicht bedarf. Davon abgesehen lägen die Voraussetzungen einer Verwirkung auch insoweit nicht vor, als man darunter neben einer hier ohnehin nicht in Betracht kommenden verspäteten Geltendmachung eines Rechts auch den Rechtsverlust als Folge treuwidrigen Verhaltens versteht. Denn es erscheint nicht als treuwidrig, dass der Versicherungsnehmer die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge verlangt, nachdem er seiner Aufklärungsobliegenheit nachgekommen ist und sich im Nachprüfungsverfahren der Fortbestand bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit herausgestellt hat.

II.

7

Da die Berufung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, legt der Senat die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren. Bei einem Streitwert in der Gebührenstufe bis zu 110.000,00 € bedeutet dies eine Kostenersparnis um 2 x 1.129,00 € = 2.258,00 € (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

8

Feger

Böhm

Dr. Meyer

Vorsitzende Richterin

am Oberlandesgericht

Richterin

am Oberlandesgericht

Richter

am Oberlandesgericht