Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.01.2003 – 4 Ss 566/2002; 4 Ss 566/02

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 25. September 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Heilbronn

zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Juli 2002, mit dem wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h eine Geldbuße von 100 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der Betroffene sei zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden, aber, ohne genügend entschuldigt zu sein, nicht erschienen.

2

Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt, dass das Amtsgericht seinen Antrag, ihn von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, zu entbinden, zu Unrecht abgelehnt habe. Dieser Antrag sei im Urteil nicht einmal erwähnt. Außerdem sei er nicht unentschuldigt in der Hauptverhandlung ausgeblieben, weil über seinen Entbindungsantrag nicht rechtzeitig vor der Hauptverhandlung entschieden worden sei.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, aus den vom Verteidiger genannten Gründen das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

4

2.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die vom Betroffenen geltend gemachte Rüge ist in zulässiger Weise erhoben und begründet.

5

Das Urteil ist schon deshalb aufzuheben, weil sich das Amtsgericht hierin nicht mit dem Antrag des Betroffenen, ihn von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, auseinandersetzt. Es enthält lediglich Ausführungen zur ordnungsgemäßen Ladung und die Feststellung, dass er zum Termin nicht erschienen ist. Dies genügt nicht (vgl. OLG Stuttgart ZfS 2002, 253 und 254 m. N.; BayObLG NStZ-RR 1999, 117 und 187; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 35 m. N.). Der Senat kann somit nicht überprüfen, ob das Amtsgericht in der Hauptverhandlung über den Entbindungsantrag befunden hat. Dass hierüber bereits mit Beschluss vom 19. September 2002 entschieden wurde, genügt nicht. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

6

Das Vorbringen des Betroffenen ist auch nicht von vorneherein ungeeignet, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. BayObLG a. a. O.). Er hat nämlich in seinem Entbindungsantrag eingeräumt, zur fraglichen Zeit das Fahrzeug geführt zu haben, sei sich dabei aber einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen. Er sei beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen. Die Verhängung eines Fahrverbots würde für ihn eine außerordentliche Härte bedeuten. Da er in der Hauptverhandlung keine weiteren sachdienlichen Angaben machen werde und mit der Wahrnehmung des Termins eine längere Anreise und der Verlust eines Arbeitstages verbunden sei, erscheine es nicht verhältnismäßig, an dem persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung festzuhalten.

7

Diese Ausführungen hätten es nahegelegt, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Von ihm war eine weitere Aufklärung zum Schuldspruch nicht zu erwarten. Auch kommt es bei der Frage, ob ganz ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann, grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen an (vgl. OLG Stuttgart ZfS 2002, 253 und 254 und ZfS 1997, 73; OLG Frankfurt ZfS 1994, 388; Thüringisches OLG ZfS 1995, 115; zu pauschal Deutscher NZV 1999, 187).

8

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge mit den vom Betroffenen gegebenen weiteren Begründungen durchdringt.